Punkt 9 der 867. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2010
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 wie folgt Stellung nehmen:
- 1. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des MaßstäbegesetzesDas Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 3 werden nach "sicherzustellen, dass" die Worte "durch eine gemeinsame Ausgabenlinie" gestrichen."
- 2. Der bisherige Artikel 4 (Inkrafttreten) wird Artikel 5.
Begründung
Artikel 109 Absatz 3 GG wurde grundlegend neu geregelt. So sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Für den Haushalt des Bundes ist dem allerdings bereits entsprochen, wenn seine Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten.
Dieser neu gefasste Artikel 109 Absatz 3 GG konkretisiert die Verpflichtung von Bund und Ländern gemäß Artikel 109 Absatz 2 GG und stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Maastricht-Vertrages und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Begrenzung des gesamtstaatlichen Defizits sicher. Gemäß Artikel 143d Absatz 1 Satz 4 GG müssen die Länder ihre Haushalte so gestalten, dass diese im Jahr 2020 ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen sind. Eine weitere Konkretisierung, nämlich die Festlegung einer gemeinsamen Ausgabenlinie, die in der Vergangenheit durch den Finanzplanungsrat erfolgte, ist daher nicht mehr erforderlich.