Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - COM (2014) 31 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 633/11 (PDF) = AE-Nr. 110818 und
Drucksache 636/11 (PDF) = AE-Nr. 110821

Brüssel, den 30.1.2014
COM (2014) 31 final
2014/0013 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Begründung

1. Kontext des VORSCHLAGS

Allgemeiner Kontext

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gibt einen Rechts- und Finanzrahmen für die Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Schulen im Rahmen des Schulmilchprogramms und des Schulobstprogramms vor.

In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates, die auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen wurde, ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobstund des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzt; außerdem sind die Maßnahmen für die den Mitgliedstaaten zuzuweisende Beihilfe im Falle des Schulobstprogramms und die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgelegt.

Dieser Vorschlag wird zusammen mit einem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Bestimmungen über die Schulregelungen vorgelegt. Der Vorschlag sieht einen neuen Rahmen für die Förderung der Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor, einschließlich der Bestimmungen über den Betrag der Unionsbeihilfe und darüber, wie die Beihilfe in den Mitgliedstaaten zuzuweisen ist.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

Im Interesse der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates zu streichen, da sie mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überholt sein würden.

4. Auswirkungen auf den HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt sind im Finanzbogen dargestellt, der diesem Vorschlag und einem Vorschlag [COM (2014) 32 final] zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beigefügt ist.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen

Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013

Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 werden gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August xx [gleicher Zeitpunkt wie für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident