Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 633/11 (PDF) = AE-Nr. 110818 und
Drucksache 636/11 (PDF) = AE-Nr. 110821
Brüssel, den 30.1.2014
COM (2014) 31 final
2014/0013 (NLE)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Begründung
1. Kontext des VORSCHLAGS
Allgemeiner Kontext
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gibt einen Rechts- und Finanzrahmen für die Abgabe ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Schulen im Rahmen des Schulmilchprogramms und des Schulobstprogramms vor.
In der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates, die auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen wurde, ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobstund des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzt; außerdem sind die Maßnahmen für die den Mitgliedstaaten zuzuweisende Beihilfe im Falle des Schulobstprogramms und die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgelegt.
Dieser Vorschlag wird zusammen mit einem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Bestimmungen über die Schulregelungen vorgelegt. Der Vorschlag sieht einen neuen Rahmen für die Förderung der Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor, einschließlich der Bestimmungen über den Betrag der Unionsbeihilfe und darüber, wie die Beihilfe in den Mitgliedstaaten zuzuweisen ist.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Entfällt.
3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS
Im Interesse der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates zu streichen, da sie mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überholt sein würden.
4. Auswirkungen auf den HAUSHALT
Die Auswirkungen auf den Haushalt sind im Finanzbogen dargestellt, der diesem Vorschlag und einem Vorschlag [COM (2014) 32 final] zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beigefügt ist.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates1 ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 festgesetzt; außerdem sind die Maßnahmen für die den Mitgliedstaaten zuzuweisende Beihilfe im Falle des Schulobstprogramms und die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgelegt.
- (2) Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Schulregelung] geänderten Fassung sieht einen neuen Rahmen für die Förderung der Abgabe von Obst und Gemüse einschließlich Bananen sowie von Milch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor, einschließlich der Bestimmungen über den Betrag der Unionsbeihilfe und darüber, wie diese Beihilfe in den Mitgliedstaaten zuzuweisen ist. Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sind somit ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. xxx/xx [neue Schulregelung] überholt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Artikel gestrichen werden.
- (3) Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ist daher entsprechend zu ändern -
HAT folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013
Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 werden gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August xx [gleicher Zeitpunkt wie für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
- 2. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).