Der Deutsche Bundestag hat in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/11412, 016/11448 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie - Drucksache 016/10536 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 631/08 (PDF)
- 1. Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes) wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 64i" durch die Angabe "§ 64j" und die Angabe "§ 64j" durch die Angabe "§ 64k" ersetzt.
- b) Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
- aa) Der neu einzufügende Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen."
- bb) In dem bisher neu einzufügenden Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die Untersagung darf nur aufgrund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen."
- aa) Der neu einzufügende Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. In § 8 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- "Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige:
- 1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
- 2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder
- 3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.""
- "Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige:
- d) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
"b) Folgende Sätze werden angefügt:"
- bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und Absatzes 3 Satz 1" durch die Angabe "im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3" ersetzt.
- cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "der Koordinator (Absatz 2 Satz 1)" durch die Wörter "der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1" und die Wörter "die anderen in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/78/EG" durch die Wörter "die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG" ersetzt.
- aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
- e) In Nummer 14 wird die Angabe "§ 64i" durch die Angabe "§ 64j" und die Angabe "§ 64j" durch die Angabe "§ 64k" ersetzt und die Paragraphenüberschrift wie folgt gefasst:"
§ 64k Übergangsvorschrift zum Beteiligungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz".
- 2. Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 4, 5 und 6 werden gestrichen.
- b) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Satz 3 wie folgt gefasst:
"In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen vorzulegen hat und auf seine Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftprüfer prüfen zu lassen hat."
- bb) In Buchstabe c wird der neu gefasste Absatz 1b wie folgt geändert:
- aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 entsprechen; die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen."
- bbb) In Satz 3 wird nach dem Wort "mit" das Komma durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:
"Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Behörde sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur aufgrund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen."
- aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
"f) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "33 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt und nach dem Wort "unverzüglich" das Wort "schriftlich" eingefügt."
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird Satz 3 wie folgt gefasst:
- c) Nummer 11 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
"b) Folgende Sätze werden angefügt:"
- bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1" durch die Angabe "im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr. 3" ersetzt.
- cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "der Koordinator (Absatz 2 Satz 1)" durch die Wörter "der Koordinator nach Absatz 2 Satz 1" und die Wörter "die anderen in Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/78/EG" durch die Wörter "die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie 2002/87/EG" ersetzt.
- aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
- d) In Nummer 14 Buchstabe b wird Absatz 5 Satz 1 wie folgt gefasst:
(5) Bei der Beurteilung nach § 104 Abs. 1a und 1b arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammen, wenn der Anzeigepflichtige:
- 1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
- 2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder
- 3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird zugelassen ist."
- 3. In Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe "§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG" durch die Angabe "§ 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 KWG" ersetzt.
- 4. In Artikel 4 (Änderung des Investmentgesetzes) Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "Kapitalgesellschaft" jeweils durch das Wort "Kapitalanlagegesellschaft" ersetzt.
- 5. Artikel 8 (Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung) wird gestrichen.
- 6. Artikel 9 (Inkrafttreten) wird wie folgt gefasst:
"Artikel 9
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 7 tritt am 1. September 2009 in Kraft."