Der Deutsche Bundestag hat in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/11413 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes - Drucksache 016/10994 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 694/08 (PDF)
- 1. In Artikel 1 Nummer 4 werden in § 6 Nummer 2 die Wörter "den Ländern BadenWürttemberg und" gestrichen.
- 2. In Artikel 1 Nummer 7 wird § 27 Absatz 1 wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,".
- b) In Nummer 15 wird die Angabe "Nr. .../2008" durch die Angabe "Nr. 1166/2008" ersetzt.
- a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- 3. In Artikel 1 Nummer 17 wird in § 93 Absatz 2 Nummer 5 die Angabe "vom ... 200.. (BGBl. I S. ...)" durch die Angabe "vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260)" ersetzt.
- 4. In Artikel 1 Nummer 21 wird in § 97a Absatz 1 der Satzteil vor dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:
"Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:".
- 5. Artikel 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 57 wird wie folgt gefasst:"
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
- (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
- (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.""
- 6. In Artikel 2 Nummer 8 wird in § 91 Absatz 1 Nummer 1 die Angabe "Nr. .../2008" durch die Angabe "Nr. 1166/2008" ersetzt.