Der Deutsche Bundestag hat in seiner 74. Sitzung am 17. Januar 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/6538 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten - Drucksache 19/5314 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.02.19
Erster Durchgang: Drucksache. 380/18 (PDF)
1. In Artikel 1 wird der Nummer 1 folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. Nach § 24 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Das Bundesamt gewährt Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a), die besondere Verfahrensgarantien im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) benötigen, vor der Anhörung (§ 25) grundsätzlich Zugang zu einer speziellen Rechtsberatung. Von der Gewährung des Zugangs zur Rechtsberatung kann abgesehen werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles nicht erforderlich ist. Die fehlende Gewährung oder die fehlende Inanspruchnahme einer solchen Rechtsberatung steht der Anhörung und einer Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag sowie der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht entgegen." "2. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.