Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/10670 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes - Drucksache 18/10378 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.02.17

Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

,11. § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe durch die Betroffenen, vor. Der Bericht soll insbesondere auch eine Evaluation über die Struktur der Stiftung beinhalten. Danach erfolgt eine Berichtsvorlage im Abstand von vier Jahren. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten." `

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

§ 18 Absatz 2 Satz 5 und 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft."