Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/10670 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes - Drucksache 18/10378 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.02.17
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Mitglieder des Stiftungsrates, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten."
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stiftungsrat zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss die oder der Vorsitzende ausdrücklich auf diese Bestimmung hinweisen." `
- a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,4. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten." `
- c) Nummer 5 wird aufgehoben.
- d) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 5 bis 8.
- e) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:
,9. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Fünften" ein Komma und das Wort "Neunten" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe " § 87 Absatz 1" die Angabe "und § 88" eingefügt und werden nach Satz 4 die folgenden Sätze eingefügt:
"Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten." `
- f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.
- g) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
,11. § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe durch die Betroffenen, vor. Der Bericht soll insbesondere auch eine Evaluation über die Struktur der Stiftung beinhalten. Danach erfolgt eine Berichtsvorlage im Abstand von vier Jahren. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten." `
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
§ 18 Absatz 2 Satz 5 und 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft."