Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 10. Januar 2014 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates* Folgendes mitgeteilt:
Zu der mit Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 11. Oktober 2013 betreffend die Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (AgrarMSV) erfolgten Entschließung gibt die Bundesregierung folgende Stellungnahme ab:
I
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für die Möglichkeit der Doppelmitgliedschaft in Milcherzeugerorganisationen und -genossenschaften einzusetzen.
Aus Sicht der Bundesregierung stehen die Regelungen der Verordnung der im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik überarbeiteten Einheitlichen Gemeinsamen Marktorganisation (EGMO) (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) einer solchen Doppelmitgliedschaft nicht entgegen.
Gemäß Artikel 153 Absatz 3 EGMO gilt die Regelung in Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b) nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse. Gemäß Artikel 149 EGMO kann eine anerkannte Erzeugerorganisation im Namen der ihr angehörenden Landwirte Verträge über die Lieferung von Rohmilch u.a. nur aushandeln, soweit der betreffende Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch an die Genossenschaft abzuliefern. Diese Regelung knüpft an der genossenschaftlichen und satzungsrechtlichen Andienungspflicht und nicht an der Mitgliedschaft in Organisationen an.
Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung die Bitte des Bundesrates als erfüllt an.
Die o.a. Regelungen der EGMO werden nahezu vollständig in die aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik überarbeitete Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation (VO (EU) Nr. 1308/2013) übernommen.
II
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, weiterhin dafür einzutreten, dass im Gemeinschaftsrecht die Voraussetzungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen für regionale Erzeugnisse geschaffen werden.
Die im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik überarbeitete Einheitliche Gemeinsame Marktorganisation (EGMO) (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) bestimmt, dass Erzeugerorganisationen nur für bestimmte Sektoren, die vom Anwendungsbereich der EGMO erfasst werden, anerkannt werden können.