Der Deutsche Bundestag hat in seiner 81. Sitzung am 16. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/4054 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/3306 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 11.02.11
Erster Durchgang: Drucksache. 490/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Darüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 und 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betreiben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 genutzt werden."
- b) In § 5 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustellen, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Telekommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzuerhalten."
- c) § 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter " § 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 5 Satz 2 bis 4" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Nummer 1 bis 4" durch die Wörter "Absatzes 1 Nummer 1 bis 5" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294) wird wie folgt gefasst:
"1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste erheblich beeinträchtigen kann;".
- b) In § 13a Absatz 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, werden die Wörter "oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils" gestrichen.