Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative

892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

A

B

Begründung:

Die Länder mit zentralen Meldedatenbeständen dürfen den vom Gesetz beabsichtigten Zugriff des Bundesverwaltungsamtes darauf im Wege des automatisierten Abrufverfahrens nicht gewähren. Die Schaffung der notwendigen gesetzlichen Erlaubnistatbestände ist parallel zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes im Jahr 2014 geplant.

Der Gesetzeswortlaut verpflichtet die Länder, dem Bundesverwaltungsamt prioritär einen automatisierten Abruf aus zentralen Meldedatenbeständen zu ermöglichen, sofern es solche zentralen Registerführungen gibt. Das Wahlrecht, aus welchem Meldedatenbestand der Abruf erfolgen soll (zentral oder aber dezentral bei den Meldebehörden), obliegt dem Bundesverwaltungsamt. Hierin liegt eine gesetzeskompetenzrechtliche Überschreitung.