Der Deutsche Bundestag hat in seiner 81. Sitzung am 16. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/4234 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - Drucksachen 17/3055, 17/3307 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 11.02.11
Erster Durchgang: Drucksache. 483/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden in Nummer 13a in den Sätzen 3, 4 und 6 jeweils die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe b werden im Absatz 4a die Wörter "nicht gasförmige" durch das Wort "feste" und die Angabe "1,73 Euro" durch die Angabe "0,33 Euro" ersetzt.
- c) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach den Wörtern "unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen," die Wörter "und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen," eingefügt.
- d) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
"bbb) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" und das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt."
- bb) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
"h) In Absatz 7 werden die Wörter "Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Biokraftstoffmarktes oder des Biokraftstoffmarktes in der Europäischen Union" und die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Kommission der Europäischen Union" ersetzt."
- aa) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
- e) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
"18. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Nummer 3 abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
- bb) Nummer 4 wird aufgehoben."
- f) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
"19. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5" ersetzt.
- b) Absatz 3 Nummer 4 wird aufgehoben."
- g) Nummer 24 und 25 werden gestrichen.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
- bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird." "
- cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) In Absatz 4 werden nach der Angabe "Absatz 2" die Wörter "oder Absatz 3" eingefügt."
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
" § 9c Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse
- (1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung eines Industriegases entnommen hat, wenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 Prozent der Kosten für die Herstellung dieses Gases übersteigen.
- (2) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat." "
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 9 Absatz 2 oder Absatz 3" ersetzt.
- d) Nummer 4 wird gestrichen.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In den Buchstaben a, b und c werden jeweils die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt.
- bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) In Satz 7 werden die Wörter "nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen" durch die Wörter "nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen" ersetzt."
- b) Nummer 3 wird gestrichen.
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absätze 2 bis 4" durch die Wörter "Absätze 2 bis 6" und die Angabe "1. Januar 2011" wird durch die Angabe "1. April 2011" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft."
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Artikel 1 Nummer 10 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen Ermächtigung des Rates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden ist, am Tag nach der Verkündung dieser Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, frühestens jedoch am 1. April 2011. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."
- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 7 bis 9, Nummer 14, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Nummer 18 und 19 sowie Artikel 2 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft."
- f) Folgender Absatz 5a wird angefügt:
(5a) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."
- g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Artikel 2 Nummer 2a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."