Der Deutsche Bundestag hat in seiner 128. Sitzung am 15. November 2019 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) - Drucksachen 19/14746, 19/15127, 19/15197 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 19/15127 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Zur Erreichung der Klimaziele können synthetische Kraftstoffe oder sog. regenerative Kraftstoffe, also sämtliche flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, die aus nachhaltiger biogener oder strombasierter Erzeugung aus erneuerbaren Energien stammen, einen wesentlichen Beitrag leisten. Sie können insbesondere diejenigen Bereiche des Verkehrssektors klima- und umweltfreundlich gestalten, bei denen der Einsatz von Batterien auf absehbare Zeit technisch nicht möglich ist (z.B. im Flug-, Schwerlast- und Schiffsverkehr). Durch die Möglichkeit der weltweit günstigen Erzeugungsmöglichkeiten mithilfe erneuerbarer Energien können regenerative Kraftstoffe eine klimaneutrale Erzeugungsbilanz aufweisen. Synthetische Kraftstoffe können daher grundsätzlich eine strategisch wichtige Alternative zu konventionellen Kraftstoffen darstellen und für einen zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele im Mobilitätsbereich sorgen. Eine besondere Rolle spielen dabei auch Brennstoffzellenfahrzeuge auf der Basis von Wasserstoff. Deshalb ist das Potential nachhaltig und umweltfreundlich hergestellter synthetischer Kraftstoffe zu heben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- - bis zum 30. November 2022 einen Erfahrungsbericht vorzulegen und zu prüfen, inwieweit der Emissionsfaktor für synthetische Kraftstoffe, die nicht in Anlage 2 zum Brennstoffemissionshandelsgesetz enthalten sind, im nationalen Emissionshandel ab 2023 auf Null gesetzt werden kann,
- - bis zum Jahresende eine Nationale Wasserstoffstrategie zu erarbeiten,
- - zu untersuchen, inwieweit bei der Umsetzung der Richtlinie RED II für den Verkehrsbereich eine entsprechende Flankierung dieser Bemühungen möglich ist,
- - zu prüfen, inwieweit vorhandene Erzeugungsanlagen für synthetische Kraftstoffe von der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgenommen werden können.