Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien

A. Problem und Ziel

Die Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten haben am 12. Juli 2018 der Regierung in Skopje eine Einladung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen ausgesprochen, vorbehaltlich der Umsetzung der von den Regierungen in Skopje und Athen im Prespa-Abkommen vom 17. Juni 2018 vereinbarten innerstaatlichen Verfahren zur Klärung der Namensfrage. Das Parlament in Skopje hat am 11. Januar 2019 die innerstaatliche Umsetzung des Prespa-Abkommens beschlossen, das griechische Parlament am 25. Januar 2019.

Gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 256, 289), dessen Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 6. Mai 1955 ist (BGBl. 1955 II S. 630), können die Mitgliedstaaten der NATO "durch einstimmigen Beschluss jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden".

Die NATO-Mitgliedstaaten stimmen dem Beitritt eines neu aufzunehmenden Mitglieds durch vorherige Billigung einer förmlichen Beitrittseinladung zu. Das Protokoll zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien ist Grundlage einer solchen förmlichen Einladung zum Beitritt. Dessen Unterzeichnung erfolgte am 6. Februar 2019 durch die bevollmächtigten Vertreter der 29 NATO-Mitgliedstaaten in Brüssel. Erst nach Inkrafttreten des Protokolls, d.h. wenn jede der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Verwahrer des Nordatlantikvertrags die Annahme des Protokolls gemäß seines Artikel II notifiziert hat, kann der NATO-Generalsekretär der Regierung der Republik Nordmazedonien im Namen aller Vertragsparteien eine förmliche Beitrittseinladung übermitteln.

Der Beitritt wird an dem Tag vollzogen, an dem die Regierung der Republik Nordmazedonien ihre Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags hinterlegt.

Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass der NATO-Beitritt der Republik Nordmazedonien einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität im euroatlantischen Raum leisten wird.

B. Lösung

Mit dem Vertragsgesetz werden die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für die Annahme des Protokolls durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel II dieses Protokolls geschaffen. Ein Vertragsgesetz ist erforderlich, da das Protokoll die politischen Beziehungen des Bundes im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes regelt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Eine unmittelbare Belastung des Bundeshaushalts ist derzeit nicht absehbar. Eine vom Bündnis durchgeführte Bewertung kommt gegenwärtig zu dem Ergebnis, dass die Allianz mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen prinzipiell in der Lage sein wird, die durch die NATO-Erweiterung bedingten und gemeinsam zu finanzierenden Kosten im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung handhaben zu können. Die nationalen Finanzierungsanteile der derzeitigen Mitglieder für die gemeinsam finanzierten NATO-Haushalte werden sich durch den Beitritt der Republik Nordmazedonien geringfügig reduzieren. Auch unter Berücksichtigung dessen sind eventuell zukünftig entstehende Mehrbelastungen nach bisheriger Bewertung des Bündnisses handhabbar. Länder und Gemeinden sowie die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme werden durch die Auswirkungen des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. Es werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen durch das Gesetz keine Informationspflichten und kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten

Weitere Kosten bzw. Auswirkungen auf das Preisniveau sind derzeit nicht ersichtlich.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 5 April 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um sicherzustellen, dass zwischen Abschluss des Ratifikationsverfahrens und dem Treffen der Staats- und Regierungschefs der NATO im Dezember in London ausreichend Zeit besteht, damit die Republik Nordmazedonien ihrerseits den Nordatlantikvertrag rechtzeitig ratifiziert, soll das Ratifikationsverfahren mit ausreichend Vorlauf abgeschlossen werden.

Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.05.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 6. Februar 2019 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Protokoll ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es die politischen Beziehungen des Bundes regelt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Protokoll nach seinem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Protokoll zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien (Übersetzung)

Die Vertragsparteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags - in der Überzeugung, dass die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets durch den Beitritt der Republik Nordmazedonien zu diesem Vertrag erhöht wird - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär der Nordatlantikvertrags-Organisation im Namen aller Vertragsparteien der Regierung der Republik Nordmazedonien eine Einladung, dem Nordatlantikvertrag beizutreten. In Übereinstimmung mit Artikel 10 des Vertrags wird die Republik Nordmazedonien Vertrags - partei an dem Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.

Artikel II

Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Annahme des Protokolls notifiziert hat. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt allen Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags den Tag des Eingangs jeder solchen Notifikation sowie den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit.

Artikel III

Dieses Protokoll, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen aller Vertragsparteien des Nordatlantik - vertrags gehörig beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Unterzeichnet in Brüssel am 6. Februar 2019.

Denkschrift

I. Allgemeines

Die Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten sprachen am 12. Juli 2018 die Einladung zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Regierung in Skopje aus, vorbehaltlich der Umsetzung der von den Regierungen in Skopje und Athen im Prespa-Abkommen vom 17. Juni 2018 vereinbarten innerstaatlichen Verfahren zur Klärung der Namensfrage. Das Parlament in Skopje hat am 11. Januar 2019 die innerstaatliche Umsetzung des Prespa-Abkommens beschlossen, das griechische Parlament am 25. Januar 2019. In Folge konnte am 6. Februar 2019 das Protokoll zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien unterzeichnet werden.

Die Bundesregierung ist wie die Verbündeten davon überzeugt, dass der NATO-Beitritt der Republik Nordmazedonien einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität im euroatlantischen Raum leisten, zur transatlantischen Wertegemeinschaft beitragen und zudem einen wichtigen Impuls für die weitere Stabilisierung des Westlichen Balkans geben wird.

Die NATO versteht sich als transatlantische Wertegemeinschaft, die auf den Prinzipien Demokratie, individuelle Freiheit und Rechtsstaatlichkeit beruht und sich zur Förderung von Stabilität und Wohlstand verpflichtet hat. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist damit zugleich auch Ausdruck gestärkter Demokratie und Freiheitsrechte sowie gefestigter transatlantischer Beziehungen.

Die Regierung in Skopje hat ehrgeizige Reformen ihres Sicherheitssektors sowie bei der Stärkung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie umgesetzt und hierbei wichtige Fortschritte erzielt.

Zentrales Instrument der Heranführung eines Beitrittskandidaten an die NATO ist seit dem Washingtoner NATO-Gipfel (1999) der Mitgliedschaftsaktionsplan ("Membership Action Plan" - MAP), an dem die damalige ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seit Einführung teilnahm. Mit Kapiteln zu politischen, wirtschaftlichen, militärischen und rechtlichen Fragen sowie zur Sicherheit und zum Geheimschutz erlaubt ein Mitgliedschaftsaktionsplan eine umfassende Vorbereitung des Aspiranten. Dem Beitrittskandidaten obliegt es, jährlich ein nationales Reformprogramm ("Annual National Programme" - ANP) zu erstellen. Ein solches Programm wird mit der Allianz abgestimmt und im Rahmen von turnusmäßigen Fortschrittsberichten weiter begleitet. Die NATO steht somit in kontinuierlichem Dialog mit dem Aspiranten, um die Umsetzung des Reform programms zu beobachten und zu unterstützen. Im Anschluss an den 18. Zyklus des Mitgliedschaftsaktionsplans übernahm das "Programm zur Fortsetzung der Reformen" von Dezember 2018 die Funktion des jähr lichen nationalen Reformprogramms.

Die Beitrittsgespräche haben im Oktober 2018 stattgefunden. Dabei hat die Regierung in Skopje ihre Bereitschaft und Fähigkeit dokumentiert, alle Pflichten, die sich aus einer NATO-Mitgliedschaft ergeben, vollständig zu erfüllen. Im Rahmen der Gespräche wurden u.a. folgende Themen besprochen:

Die Regierung in Skopje hat sich im Rahmen der Beitrittsgespräche zur Fortsetzung der eingeleiteten Reformen verpflichtet und sich dazu bekannt, die Reformanstrengungen auch über den Zeitpunkt des Beitritts zum Bündnis hinaus fortzusetzen ("Programm zur Fortsetzung der Reformen" von Dezember 2018). Dies erleichtert den Reformprozess im Beitrittsland und ermöglicht es der Allianz, gegenüber der Republik Nordmazedonien auf fortgesetzte Reformschritte hinzuwirken und diese flankierend zu unterstützen.

Seit Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls am 6. Februar 2019 und bis zur förmlichen Aufnahme ins Bündnis nimmt die Republik Nordmazedonien als Beobachter an nahezu allen Sitzungen der Allianz, einschließlich des Nordatlantikrats auf Ebene der Staats- und Regierungschefs sowie der Außen- und Verteidigungsminister, teil.

Für den Beitritt der Republik Nordmazedonien zur NATO bedarf es keiner Änderung des Wortlauts des Nordatlantikvertrags. Die Republik Nordmazedonien beabsichtigt, dem Vertrag in seiner derzeit gültigen Fassung beizutreten. Die Republik Nordmazedonien stellt im Zusammenhang mit ihrem Beitritt keine Bedingungen und beansprucht keine Sonderregelungen.

Mit dem Beitritt werden sich die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Nordatlantikvertrag ergeben, auch auf den neuen Mitgliedstaat erstrecken. Dazu zählt insbesondere die Beistandsverpflichtung im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung. Dies bedeutet, dass die Republik Nordmazedonien Beistandspflichten für die bisherigen Mitglieder übernimmt und einen angemessenen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Allianz leisten wird.

Im gegenwärtigen und vorhersehbaren sicherheitspolitischen Umfeld kann die Beistandspflicht für die Republik Nordmazedonien mit den vorhandenen militärischen Kräften der bisherigen Bündnismitglieder erfüllt werden. Aus dem Beitritt ergibt sich keine Notwendigkeit zur Umstrukturierung der Bundeswehr.

Eine unmittelbare Belastung des Bundeshaushalts durch den Beitritt der Republik Nordmazedonien ist derzeit nicht absehbar. Eine vom Bündnis durchgeführte Bewertung kommt gegenwärtig zu dem Ergebnis, dass die Allianz mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen prinzipiell in der Lage sein wird, die durch die NATO-Erweiterung bedingten und gemeinsam zu finanzierenden Kosten im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung handhaben zu können. Die nationalen Finanzierungsanteile der derzeitigen Mitglieder für die gemeinsam finanzierten NATO-Haushalte werden sich durch den Beitritt der Republik Nordmazedonien geringfügig reduzieren. Auch unter Berücksichtigung dessen sind eventuell zukünftig entstehende Mehrbelastungen nach bisheriger Bewertung des Bündnisses handhabbar. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden sowie die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme werden durch die Auswirkungen des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, der Verwaltung oder für die Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

II. Besonderes

Artikel I

Gemäß Artikel 10 des Nordatlantikvertrags vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 256, 289), dessen Vertragspartei die Bundesrepublik Deutschland seit dem 6. Mai 1955 (BGBl. 1955 II S. 630) ist, können die Mitgliedstaaten der NATO "durch einstimmigen Beschluss jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nord - atlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden."

Die NATO-Mitgliedstaaten stimmen dem Beitritt eines neu aufzunehmenden Mitglieds somit durch vorherige Billigung einer förmlichen Beitrittseinladung zu.

Das Protokoll über den Beitritt der Republik Nordmazedonien ist Grundlage einer solchen förmlichen Einladung zum Beitritt und somit Gegenstand des Annahmeinstruments. Erst nach Inkrafttreten des Protokolls, d.h. nach Annahme durch alle NATO-Mitgliedstaaten, kann der NATO-Generalsekretär der Regierung der Republik Nordmazedonien im Namen aller Vertragsparteien eine förm - liche Beitrittseinladung übermitteln.

Der Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem die Regierung der Republik Nordmazedonien ihre Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (Verwahrer gemäß Artikel 14 des Nordatlantikvertrags) hinterlegt.

Artikel II

Artikel II des Protokolls bestimmt die Voraussetzungen des Inkrafttretens des Protokolls. Nach Billigung des Beitrittsprotokolls durch die Regierungen bzw. Parlamente der 29 Mitgliedstaaten entsprechend ihrer nationalen Verfahren notifizieren diese der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Annahme des Protokolls. Diese unterrichtet den Nordatlantikrat über jede Notifikation sowie abschließend über den Tag des Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel III

Artikel III des Protokolls enthält in Anlehnung an Artikel 14 des Nordatlantikvertrags Bestimmungen zur Verbindlichkeit der englischen und französischen Sprachfassungen des Protokolls und zur Rolle der Vereinigten Staaten von Amerika als Verwahrer.