977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019
A
1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung wie folgt zu fassen:
"Entschließung des Bundesrates zur Datenschutzgrundverordnung und weiteren datenschutzrechtlichen Bestimmungen
- a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Europa "für das digitale Zeitalter [zu] rüsten" (Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 15. Juni 2015). Diese trägt insbesondere auch dazu bei, europäische Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber global agierenden Big-Data-Konzernen wie Google, Facebook, Amazon & Co., welche teilweise Milliardenumsätze mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten machen, besser zu schützen. Da zwischenzeitlich auch Staaten außerhalb Europas Datenschutzgesetze nach dem Vorbild der DSGVO einführen, wie zum Beispiel der US-Bundesstaat Kalifornien und Brasilien, könnte so ein Datenschutzniveau "made in EU" globale Maßstäbe setzen.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass auch Gerichtsurteile hierzu zu mehr Rechtsicherheit beigetragen haben. Der doppelte Schutzzweck der DSGVO - Schutz individueller Rechte und Ermöglichung des freien Verkehrs personenbezogener Daten - lässt dabei weiterhin wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu, wobei die von Teilen der Wirtschaft befürchtete Abmahnwelle ausgeblieben ist. Die DSGVO dient damit auch dem Schutz wettbewerbstreuer Unternehmen, die im Zusammenhang mit Datenschutzfragen keine Nachteile gegenüber wettbewerbswidrig agierenden Konkurrenzunternehmen mehr befürchten müssen. Die Erweiterung der Anwendbarkeit des Europäischen Datenschutzrechts, nach der nach dem Marktortprinzip die DSGVO nicht nur auf in der EU niedergelassene Unternehmen Anwendung findet - unabhängig vom Ort der Datenverarbeitung -, sondern auch auf außereuropäische Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind, hat sich dabei bewährt. So hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bereits entschieden, dass die von Google im Jahr 2012 verwendete "Datenschutzerklärung" zum großen Teil rechtswidrig ist (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21. März 2019, Az. 23 U 268/13 - nicht rechtskräftig). Bis hierzu auch EuGH-Urteile vorliegen werden, ist dabei nur eine Frage der Zeit.
- c) Der Bundesrat schließt nicht aus, dass auch der Gesetzgeber zu gegebener Zeit noch zu mehr Rechtssicherheit im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der DSGVO beitragen kann. So könnte er klarstellen, dass sich das Verbot automatisierter Entscheidungen (Artikel 22 DSGVO) und entsprechende Informationspflichten (Artikel 13 und 14 DSGVO) auch auf automatisierte Entscheidungsprozesse (ADM-Prozesse) erstrecken,
- d) Der Bundesrat erinnert daran, dass bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der DSGVO vorlegen muss (vgl. Artikel 97 Absatz 1 Satz 1 DSGVO) und bittet die Bundesregierung, Verbraucherinnen und Verbrauchern, aber auch den Unternehmen und sonstigen juristischen Personen, bis dahin die notwendigen Informationen und Ressourcen für eine erfolgreiche Umsetzung zur Verfügung zu stellen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Neufassung dient dem Zweck, dass der Bundesrat zunächst eine differenzierte Betrachtung der Wirkungen der Datenschutzgrundverordnung - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung - vornehmen kann, bevor er sich - noch vor der Evaluation - auf gesetzliche Änderungen festlegt. Er berücksichtigt dabei sowohl Verbraucherinteressen - Datenschutz ist Verbraucherschutz - als auch positive wirtschaftliche Effekte für wettbewerbstreue Unternehmen in einem zunehmend internationalen Markt.
B
2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.