Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)

Punkt 24 der 975. Sitzung des Bundesrates am 15. März 2019

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 6 (§ 42a Absatz 3a SGB VIII)

In Artikel 6 ist § 42a Absatz 3a wie folgt zu fassen:

(3a) Das Jugendamt informiert unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn in Absatz 1 genannte Kinder oder Jugendliche vorläufig in Obhut genommen werden und nimmt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben alle notwendigen Handlungen vor, um sicherzustellen, dass nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche erkennungsdienstliche Maßnahmen unverzüglich durchgeführt werden können."

Begründung:

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind auch bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nur in Zweifelsfällen, sondern stets durchzuführen. Es ist daher sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige, die nicht die Verfahren in den Erstaufnahmeeinrichtungen durchlaufen, erfasst und notwendige Maßnahmen unverzüglich durchgeführt werden können. Neben der bereits in § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AufenthG festgeschriebenen Pflicht zur unverzüglichen Information der zuständigen örtlichen Stellen durch das Jugendamt ist die Klarstellung notwendig, dass das Jugendamt verpflichtet ist, am Verfahren mitzuwirken und notwendige Handlungen unverzüglich vorzunehmen, damit die zuständigen Stellen eine erkennungsdienstliche Behandlung unverzüglich durchführen können, zum Beispiel durch die Vorstellung und Begleitung des unbegleiteten mutmaßlich Minderjährigen. Diese Regelung lässt die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Durchführung der ED-Maßnahmen unberührt.