Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 15. November 2018 zu dem o.g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 8. November 2018 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf übersandt (BR-Drs. 563/18 (PDF) ). Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zu dem Gesetzentwurf konnte seinerzeit in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurde sie in der heutigen Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen.
Es wird daher gebeten, die anliegende Stellungnahme des Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4456, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: | rund 1,2 Mio. Euro |
davon aus Informationspflichten: | rund 6.464 Euro |
Verwaltung (Bund) Jährlicher Erfüllungsaufwand | rund 2,5 Mio. Euro |
"One in one out"-Regelung | Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 1,2 Mio. Euro. Diese Belastung soll durch Entlastungen an anderer Stelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. |
Evaluierung | Die einzelnen Regelungen werden im Zusammenhang mit der für 2021 geplanten Evaluation des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie mit dem alle vier Jahre zu erstellenden Erfahrungsbericht zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) evaluiert. Die Bundesregierung hat zusätzlich gegenüber der Europäischen Kommission zugesagt, das Umlageprivileg für KWK-Anlagen in der Eigenversorgung ab dem Jahr 2019 jährlich zu evaluieren. |
Regelungsziel | Erreichung energie- und klimapolitischer Ziele |
Ausbau Erneuerbarer Energien | |
Kriterien/Indikatoren | Wirtschaftlichkeit von geförderten und nicht geförderten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen |
Höhe der jährlichen Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen | |
Stand des Ausbaus erneuerbarer Energien; Steigerung des Anteils des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch, die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas, dadurch reduzierte Emissionen von Treibhausgasen. | |
Erfahrungen mit Ausschreibungsverfahren (Anzahl der Bewerber, Zuschlagspreis und dessen Entwicklung, Anlagengrößen, Realisierungsrate, Akteursstrukur bzw. -vielfalt) | |
Verteilung der Ausbaukosten und Entwicklung der EEG-Umlage unter Berücksichtigung der Besonderen Ausgleichsregelung und des Eigenverbrauchs | |
Datengrundlage | Daten der Bundesnetzagentur als ausschreibende Behörde, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, des Statistischen Bundesamtes. |
KMU-Betroffenheit | Kleine und mittlere Unternehmen werden nicht im besonderen Maße belastet. |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand transparent und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben bündelt mehrere, eilige Gesetzgebungsvorhaben aus dem Energiebereich:
- - Einführung von Sonderausschreibungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017). Bis 2021 sollen insgesamt je 4 Gigawatt Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land zusätzlich ausgeschrieben werden. Um den Wettbewerb zu erhöhen, sollen die Ausschreibungsmengen von 1 Gigawatt in 2019, über 1,4 Gigawatt in 2020 auf 1,6 Gigawatt in 2021 anwachsen.
- - Im EEG 2017 wird die Verordnungsermächtigung für Innovationsausschreibungen angepasst. 2019 sollen in diesem Zusammenhang 250 Megawatt, 2020 400 Megawatt und 2021 500 Megawatt ausgeschrieben werden. Diese Mengen sollen von den regulären Ausschreibungsmengen für Solaranlagen und Windanlagen an Land abgezogen werden und als Testfeld u.a. für mehr Wettbewerb sorgen.
- - Die Regelungen im EEG 2017 zur EEG-Umlageprivilegierung für Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Anlagen werden an die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission angepasst.
- - Im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wird die Förderung von KWK-Bestandsanlagen entsprechend der Ergebnisse der Evaluierung der § 34 Absatz 1 KWKG abgesenkt. Die Evaluierung der Fördersätze hat gezeigt, dass KWK-Bestandsanlagen insbesondere aufgrund der deutlich niedrigeren Gaspreise überfördert sind.
- - Aufgrund der rückläufigen Produktion vom niederkalorischen L-Gas ist eine generelle Marktumstellung auf das hochkalorische H-Gas notwendig. Um diese Umstellung zu unterstützen, wird im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Anspruch auf den Anschluss neuer Letztverbraucher an L-Gasversorgungsnetze soweit möglich eingeschränkt.
- - Im EnWG werden zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission für die Ausschreibung einer Kapazitätsreserve im Strombereich umgesetzt.
- - Im EnWG werden die bislang unterschiedlichen Regime, nach denen die Netzbetreiber im Falle von Netzengpässen auf Erneuerbare-Energien- und KWK-Anlagen einerseits (sog. Einspeisemanagement) und konventionelle Kraftwerke andererseits (sog. Redispatch) zugreifen, zu einem einheitlichen Regime zusammengeführt. Damit wird die Netzführung optimiert und Kosten für die Behebung von Netzengpässen werden gesenkt.
- - Im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) und im Seeanlagengesetz (See-AnlG) wird ein gesetzlicher Rahmen für Energiegewinnung auf See durch Anlagen ohne Netzanschluss geschaffen.
II.1. Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand für jede Vorgabe nachvollziehbar dargestellt.
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch den Gesetzentwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Das zusätzliche Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen und Windenergieanlagen führt zu einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von rund 1,2 Mio. Euro. Davon entfallen rund 6.464 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Die Gesamtkosten verteilen sich zu rund 640.000 Euro auf Solarausschreibungen und rund 553.000 Euro auf Windausschreibungen. Das Ressort geht dabei von rund 434 zusätzlichen Geboten und Zuschlägen pro Jahr aus (267 für Solaranlagen und 167 für Windanlagen). Im Gegenzug profitieren die Unternehmen von der zusätzlichen Möglichkeit der Förderung.
Verwaltung
Bei der Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle entsteht zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand aus der Erhöhung des Ausschreibungsvolumens für Solaranlagen und Windenergieanlagen. Das Ressort rechnet mit Kosten von insgesamt rund 673.000 Euro pro Jahr.
Darüber hinaus entsteht bei der Bundesagentur zusätzlicher Erfüllungsaufwand aufgrund der neuen Festlegungskompetenzen im Redispatch1. Der zusätzliche Personalbedarf wird auf 8 Stellen geschätzt und führt zu weiteren laufenden Personalkosten in Höhe von rund 1.13 Mio. Euro.
Die Festlegung des gesetzlichen Rahmens für Energiegewinnung auf See durch Anlagen ohne Netzanschluss ist mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand bei dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) verbunden. Insbesondere wird der Aufgabenbereich des Flächenentwicklungsplans um die Festlegungen für besondere Energiegewinnungsbereiche erweitert. Insgesamt entsteht bei dem BSH ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 720.000 Euro.
II.2. "One in one out"-Regelung
Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 1,2 Mio. Euro. Diese Belastung soll durch Entlastungen an anderer Stelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
II.3. Evaluierung
Die einzelnen Regelungen werden im Zusammenhang mit der für 2021 geplanten Evaluation des KWKG sowie mit dem alle vier Jahre zu erstellenden EEG-Erfahrungsbericht evaluiert. Die Bundesregierung hat zusätzlich gegenüber der Europäischen Kommission zugesagt, den Umlageprivileg für KWK-Anlagen in der Eigenversorgung ab dem Jahr 2019 jährlich zu evaluieren.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand transparent und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin
- 1 Unter Redispatch sind Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken zu verstehen, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen.