Punkt 34a) der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 26 der Empfehlungsdrucksache 376/1/18 beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG)
Artikel 6 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 23 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden." "
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Änderung hat zum Ziel, eine mehrfache Aufzählung der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Prä-ventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, in den Nummern 7 und 10 des § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG zu vermieden.
Im Übrigen wird zur inhaltlichen Begründung auf die Ausführungen in der Ziffer 26 der Empfehlungsdrucksache 376/1/18 verwiesen.