Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur"
(Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG)

Punkt 29 der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu § 2 Nummer 1 und Nummer 1

§ 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Bundesregierung unterstützt seit Oktober 2015 mit einer eigenen Förderrichtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" deutschlandweit den Breitbandausbau zur Erreichung eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) in unterversorgten Gebieten.

In den bewilligten Ausbauprojekten findet bereits über weite Teile die Erschließung unterversorgter Gebiete mit einer gigabitfähigen Netzinfrastruktur statt. Bei Umsetzung der Fördervorhaben offenbart sich vielfach ein zeitlicher Verlauf der Projektumsetzung, der sich über das Haushaltsjahr 2019 hinaus erstreckt.

Durch die ergänzende Regelung wird die fortwährende Finanzierbarkeit begonnener Maßnahmen und Planungen von Investitionen in ein NGA-Netz sichergestellt, indem hierfür im Rahmen des Digitalinfrastrukturfonds Haushaltsmittel (Barmittel) zur Verfügung stehen.

Die Änderung ermöglicht ebenso die Förderung bei Anpassungen von NGA-Förderprojekten, insbesondere im Falle einer Erschließung von Ausbauabschnitten mittels einer gigabitfähigen Netzinfrastruktur. Insoweit wäre insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass seitens der Marktteilnehmer bei Ausschreibung der Förderprojekte vielfach eine weitreichende FttB-Erschließung angeboten wird.

Somit wird die umfassende Abfinanzierung von Fördervorhaben im Bereich des NGA-Netzausbaus gewährleistet, die insbesondere zur breitbandigen Erschließung des ländlichen Raums beitragen.

Die Streichung des Wortes "unmittelbaren" in § 2 Nummer 1 DiFG dient dazu, im Zuge künftiger Förderungen die Art der Umsetzung offen zu halten. Eine Beschränkung der Förderung von Investitionen zur "unmittelbaren" Unterstützung des Netzausbaus würde lediglich eine direkte Förderung der Telekommunikationsnetzbetreiber ermöglichen. Dies verhielte sich entgegengesetzt der derzeitigen Fördermethodik, wonach - zumindest im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells - die Kommunen mittelbar Zuwendungsempfänger sind.