COM (2018) 354 final; Ratsdok. 9357/18
Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass Transparenz- und Offenlegungsbestimmungen für Anbieter nachhaltiger Finanzprodukte richtig und notwendig sind, damit Anlegerinnen und Anleger in der EU auf die Integrität der Produkte vertrauen können.
- 2. Er begrüßt grundsätzlich den Verordnungsvorschlag zur Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken als ein Element zur Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (BR-Drucksache 067/18 (PDF) ), der vom Bundesrat unterstützt wird (vergleiche BR-Drucksache 067/18(B) ). Die Umsetzung des Verordnungsvorschlags kann einen substantiellen Beitrag zur Weiterentwicklung eines nachhaltigen europäischen Finanzraums und zum gemeinsamen Verständnis von Nachhaltigkeit in Europa leisten.
- 3. Der Bundesrat begrüßt daher den Verordnungsvorschlag, nach dem sowohl für bestimmte Investoren selbst als auch für die von ihnen vertriebenen Finanzprodukte EU-weite einheitliche Standards bei den Transparenz- und Offenlegungspflichten hierzu gelten sollen. Die damit angestrebte vollständige Harmonisierung der Pflichten ist notwendige Voraussetzung, damit sich Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionen insoweit auf einer EU-weit vergleichbaren Basis entscheiden können, und leistet auf diese Weise einen wichtigen Beitrag für eine Kapitalmarktunion der EU.
- 4. Der Bundesrat befürwortet eine verstärkte Transparenz bei der Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien, wodurch auch eine größere Vergleichbarkeit der verschiedenen Anlageprodukte gewährleistet werden kann.
- 5. Er befürwortet ferner die Absicht der Kommission, eine Reduzierung der Kosten für Endanlegerinnen und -anleger anzustreben. Es ist darauf zu achten, dass sich der zusätzliche Aufwand für die Finanzmarktakteure, der durch die Einbeziehung von ESG-Faktoren (Environmental, Social, Governance) entsteht, im Rahmen eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses hält.
- 6. Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (BR-Drucksache 067/18 (PDF) ) hatte der Bundesrat die Bundesregierung darum gebeten, darauf zu achten, dass bei der Umsetzung der angekündigten Maßnahmen der Grundsatz der Proportionalität beachtet werden sollte. Im vorliegenden Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, die Anforderungen an Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge für künftige delegierte Rechtsakte in Bezug auf die ESG-Faktoren detaillierter als bei anderen Marktteilnehmern (zum Beispiel Versicherern) festzulegen. Im Hinblick auf die Proportionalität bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit diese unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.
- 7. Er bedauert, dass in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags der Begriff "Nachhaltigkeitsrisiko" nicht definiert wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Beratungsverfahren darauf hinzuwirken, den Begriff "Nachhaltigkeitsrisiko" so zu definieren, dass er für den Zweck der Verordnung angewendet werden kann. Beispielsweise kann dazu Bezug genommen werden auf Artikel 2 Buchstabe o) Ziffern i) bis iii) des Verordnungsvorschlags.