Der Bundesrat hat in seiner 965. Sitzung am 2. März 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, für mehr Kohärenz zwischen den Einstufungsvorschriften für Chemikalien und denen für Abfälle zu sorgen.
- 2. Er weist darauf hin, dass die Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen nach Abfallrecht und die der Gefährlichkeit von Produkten nach Chemikalienrecht grundsätzlich besser aufeinander abgestimmt sein sollten. Dies soll insbesondere unnötige Barrieren bei der Vermarktung von Sekundärrohstoffen beseitigen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen auf der Basis chemischer Analysen im Vergleich zu einer Bewertung der Gefährlichkeit von Produkten auf der Basis von Rezepturen im Einzelfall ungleich komplexer sein kann. In Deutschland werden bei der Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen schon bestimmte vereinfachende Konventionen angewendet, da ein sehr eng an das Chemikalienrecht angelegtes Vorgehen in der Praxis mit vernünftigem Aufwand nicht mehr umzusetzen ist. Daher sind bei einer Verbesserung der Schnittstelle zwischen Abfall- und Chemikalienrecht die besonderen Rahmenbedingungen für Abfälle zu berücksichtigen.
- 3. Der Bundesrat bittet außerdem die Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass bei der notwendigen Verbesserung der Schnittstelle zwischen Abfall- und Chemikalienrecht die Vollziehbarkeit der Regelungen zur Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen stärker berücksichtigt wird.
- 4. Er weist darauf hin, dass für ein hochwertiges Recycling von Abfällen anspruchsvolle Qualitätsanforderungen an den Sekundärrohstoff erfüllt werden müssen. Dazu gehört insbesondere die Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Wirtschaftskreislauf. Es wird daher nicht als hilfreich angesehen, dass die Kommission in Nummer 3.2 der Mitteilung als geplante Maßnahme eine Entscheidungsmethode entwickeln will, mit deren Hilfe gegebenenfalls ein Verbleib von Schadstoffen in Rezyklaten gerechtfertigt werden kann.
- 5. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass beim Recycling von Abfällen auch zukünftig nicht von den Grundsätzen der Schadlosigkeit und der Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Wirtschaftskreislauf abgewichen wird.