Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung

961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017

A

Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und § 74 Absatz 3 Satz 8 ZApprO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Nach § 15 Absatz 2 Satz 2 ZApprO schließt die Universität mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärzten und Zahnärztinnen Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur. Es ist fraglich, inwieweit die Universität die fachliche und persönliche Geeignetheit des jeweiligen Zahnarztes beurteilen kann.

Da die Zahnärztekammer für die Überwachung der Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten ihrer Mitglieder sowie der Sicherung der Qualität der Berufsausübung zuständig ist, wird es für erforderlich gehalten, dass die zuständige Zahnärztekammer bei dieser Beurteilung beteiligt wird, da diese über die für diese Beurteilung erforderlichen Informationen verfügt. Um die Objektivität des Verfahrens zu gewährleisten, sollte daher die zuständige Zahnärztekammer an dem Verfahren beteiligt werden. Die Zahnärztekammer kann besser einschätzen, ob ein Zahnarzt persönlich und fachlich geeignet ist, sodass die Auswahl zumindest im Benehmen mit der Zahnärztekammer erfolgen sollte.

Zu Buchstabe b:

Entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 ZApprO wird die Beteiligung der Zahnärztekammer bei der Bestellung approbierter Zahnärzte oder Zahnärztinnen für erforderlich gehalten, da diese über die erforderlichen Informationen verfügt, ob der ausgewählte Zahnarzt auch als Mitglied der Prüfungskommission geeignet ist. Dadurch soll zugleich die Objektivität der Auswahl der für die Prüfungskommission bestellten Zahnärzte gewährleistet werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 24 Nummer 5 - neu - ZApprO)

In Artikel 1 ist in § 24 Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 5 ist anzufügen:

Begründung:

Die Approbationsordnung für Ärzte sieht in § 13 Absatz 2 fünf Notenstufen vor. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in den Approbationsordnungen für andere Heilberufe (zum Beispiel § 9 Absatz 1 Approbationsordnung für Apotheker, § 11 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Studierende der Zahnmedizin und der Medizin gemeinsam die Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung absolvieren sollen, ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung zu den Notenstufen unterschiedlich ausgestaltet ist. Mit der bestehenden Regelung wird zudem suggeriert, dass keine Notenstufe vorgesehen ist, die schlechter als "ausreichend" ist.

3. Zu Artikel 1 (§ 49 Absatz 1, § 65 Absatz 1 und § 88 Absatz 1 ZApprO)

In Artikel 1 sind in § 49 Absatz 1, in § 65 Absatz 1 und in § 88 Absatz 1 jeweils die Wörter "zuständigen Stellen der anderen Länder" durch die Wörter "Einrichtung nach § 33 Absatz 2" zu ersetzen.

Begründung:

Die Regelung dient dazu, eine erneute Zulassung von Studierenden zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zu verhindern, die diese bereits endgültig nicht bestanden haben. Dieses Ziel ist sowohl datenschutzrechtlich als auch verwaltungstechnisch weniger belastend und gleichermaßen effektiv zu erreichen, indem die Mitteilung darüber nur an die in § 33 Absatz 2 ZApprO genannte gemeinsame (Länder-) Einrichtung (konkret das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen) erfolgt, die vor einer Zulassung durch die zuständigen Stellen der Länder eine entsprechende Kontrolle der zur Prüfung angemeldeten Studierenden durchführt.

4. Zu Artikel 1 (§ 55 Absatz 6 und § 72 Absatz 9 ZApprO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die in der ZApprO enthaltene Regelung gibt die Prüfungsdauer in Tagen an. Die Regelung wird für unbestimmt gehalten. Daraus geht nicht eindeutig hervor, welche Zeitdauer (zum Beispiel ein Arbeitstag von acht Stunden?) damit gemeint ist. Eine Erläuterung dazu ist auch nicht in der Begründung der Verordnung enthalten. Eine Konkretisierung wird daher für dringend erforderlich gehalten.

Bei der Neufassung der Regelung zur Zeitvorgabe orientierte sich die Bundesregierung an den Regelungen zur schriftlichen Prüfung. Bei der in der ZApprO enthaltenen Regelung besteht die Gefahr, dass die Prüfungsdauer in den Ländern unterschiedlich ausgelegt wird und sich damit erhebliche Unterschiede ergeben.

5. Zu Artikel 1 (§ 89, Anlage 20 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 89 Absatz 2 Nummer 1) und Anlage 21 (zu § 89 Absatz 2 Nummer 2) ZApprO)

In Artikel 1 ist § 89 wie folgt zu fassen:

'§ 89

Gesamtnote und Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach Artikel 3 Nummer 20 (§ 33 Absatz 1 ÄApprO) wird für die Ärztliche Prüfung eine Gesamtnote aus den einzelnen Prüfungsabschnitten (Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung, zweiter und dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) ermittelt. In der vorliegenden Approbationsordnung für Zahnärzte ist keine vergleichbare Regelung vorgesehen. Das hat zur Folge, dass die mit den angehenden Zahnärzten gemeinsam absolvierte Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung ein größeres Gewicht hat, da deren Ergebnis in die Prüfungsgesamtnote einfließt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum hier eine Differenzierung erfolgt und im Rahmen der Zahnärztlichen Ausbildung keine Prüfungsgesamtnote gebildet werden sollte, in deren Rahmen die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte berücksichtigt werden. Die Regelungen sind daher einander anzugleichen.

§ 89 Absatz 1 ZApprO entspricht § 33 Absatz 1 ÄApprO (nach Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung).

§ 89 Absatz 3 ZApprO entspricht der Regelung in § 41 Absatz 3 ÄApprO und berücksichtigt die Besonderheiten im Rahmen von Modellstudiengängen.

Als Folgeänderung ist die Anlage 20 ZApprO entsprechend anzupassen. Sie wurde an die Anlage 12 zu § 13 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 2, § 41 Absatz 3 und § 43 Absatz 2 Satz 7 ÄApprO angeglichen. Zudem ist der Bezug auf § 89 ZApprO in der Anlage 21 ZApprO zu aktualisieren.

6. Zu Artikel 1 (§ 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - ZApprO)

In Artikel 1 ist dem § 90 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"In diesem Fall unterrichtet die Universität den Studierenden oder die Studierende und die nach § 18 zuständige Stelle über das endgültige Nichtbestehen, die ihrerseits die Einrichtung nach § 33 Absatz 2 unterrichtet."

Begründung:

Die Regelung gewährleistet, dass auch im Falle eines endgültigen Nichtbestehens einer der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfung in einem Modellstudiengang gemäß § 90 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZApprO eine erneute Zulassung von Studierenden zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung in einem Regelstudiengang nicht erteilt wird.

Dies ist sowohl datenschutzrechtlich unbedenklich als auch verwaltungstechnisch verlässlich zu erreichen, indem die Mitteilung darüber auch an die in § 33 Absatz 2 ZApprO genannte gemeinsame (Länder-) Einrichtung (konkret das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen) erfolgt, die vor einer Zulassung durch die zuständigen Stellen der Länder eine entsprechende Kontrolle der zur Prüfung angemeldeten Studierenden durchführt.

7. Zu Artikel 1 (§ 111 Absatz 2 - neu - und § 126 Absatz 2 - neu - ZApprO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Eignungs- und Kenntnisprüfungen haben in der Vergangenheit die einzelnen Prüfungsabschnitte bis zum erstmaligen Bestehen mehrfach wiederholt. Gemäß der Verordnung ist zukünftig nur eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen. Die Verordnung trifft für die Situation, dass eine antragstellende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Approbationsverfahrens bereits einmal oder mehrfach erfolglos an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen hat, keine Übergangsregelung. Es besteht daher der Bedarf, die Verordnung um eine Vorschrift zu ergänzen, welche die Bewertung einer vorhergehenden Teilnahme im Hinblick auf die nunmehr begrenzten Wiederholungsmöglichkeiten regelt. Mit der vorbezeichneten Ergänzung der §§ 111 und 126 ZApprO wird klargestellt, dass auch alle antragstellenden Personen, die die Eignungs- oder Kenntnisprüfung bzw. diesbezügliche Wiederholungsprüfungen bereits vor Inkrafttreten der Verordnung einmal oder mehrfach erfolglos abgelegt haben, mit Inkrafttreten der Verordnung nochmals bzw. erstmalig zwei Wiederholungsprüfungen je Abschnitt ablegen können. Somit wird mit Inkrafttreten der Verordnung eine bundeseinheitliche Verfahrensweise für Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die sich bereits im Approbationsverfahren befinden, und für diejenigen, die mit Stellung ihres Antrags auf Approbation der neuen Regelung unterfallen, erreicht.

8. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe b (§ 41 Absatz 4 Satz 4 - neu - ÄApprO)

In Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe b ist dem § 41 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"In diesem Fall unterrichtet die Universität den Studierenden oder die Studierende und die nach § 9 zuständige Stelle über das endgültige Nichtbestehen, die ihrerseits die Einrichtung nach § 14 Absatz 3 unterrichtet."

Begründung:

Die Regelung gewährleistet, dass auch im Falle eines endgültigen Nichtbestehens einer der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfung in einem Modellstudiengang gemäß § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ÄApprO eine erneute Zulassung von Studierenden zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung in einem Regelstudiengang nicht erteilt wird.

Dies ist sowohl datenschutzrechtlich unbedenklich als auch verwaltungstechnisch verlässlich zu erreichen, indem die Mitteilung darüber auch an die in § 14 Absatz 3 ÄApprO genannte gemeinsame (Länder-) Einrichtung (konkret das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen) erfolgt, die vor einer Zulassung durch die zuständigen Stellen der Länder eine entsprechende Kontrolle der zur Prüfung angemeldeten Studierenden durchführt.

B