Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 218. Sitzung am 16. Februar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/11199 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz - Drucksache 18/7054 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 10.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 495/15 (PDF)

Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. § 133 wird wie folgt geändert:

3. § 142 wird wie folgt gefasst:

" § 142 Bargeschäft

4. Dem § 143 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen."

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

"Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen."

3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Auf Fälle, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] gerichtlich geltend gemacht worden ist, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.