Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)

Punkt 10 der 944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016

Für den Fall, dass Ziffer 1 der Ausschussempfehlungen (BR-Drucksache 117/1/16) eine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat beschließen

Zu Artikel 5 Nummer 6 (§ 172c Absatz 1a SGB VII)

Artikel 5 Nummer 6 ist zu streichen.

Begründung:

Was für die Versorgungsrücklagen der gesetzlichen Krankenkassen gilt (Begründung zu Ziffer 1), soll entsprechend auch für die gesetzliche Unfallversicherung gelten.