Der Deutsche Bundestag hat in seiner 152. Sitzung am 28. Januar 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/7394 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas - Drucksachen 18/6858, 18/7205 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
"Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 131b Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "31. März 2016" durch die Angabe "31. Dezember 2017" ersetzt."
2. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
- (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 26.02.16
Erster Durchgang: Drucksache. 536/15 (PDF)