A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistungen und der Wassernutzungen nach Artikel 2 Nummer 38 und 39 sowie der der Regelungen des Artikels 9 zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie; WRRL). Diese Regelungen sind bisher nicht im Wortlaut in das Bundesrecht übernommen worden. Nach dem Erwägungsgrund Nummer 38 der WRRL sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorsehen. Der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließlich umweltund ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt sollte insbesondere entsprechend dem Verursacherprinzip berücksichtigt werden.
Der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente kann neben einer Reihe von anderen Instrumenten zur Erreichung der Ziele der WRRL beitragen. Die WRRL schreibt jedoch keine bestimmten ökonomischen und fiskalischen Instrumente vor. Die Mitgliedstaaten haben bei der Frage des Einsatzes von ökonomischen und fiskalischen Instrumenten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 11. September 2014 in der Rechtssache C-525/12) einen weiten Ermessensspielraum.
Darüber hinaus müssen die gemäß der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EG (IE-RL) von der Europäischen Kommission beschlossenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies geschieht derzeit durch die Änderung der Abwasserverordnung. In den BVT-Schlussfolgerungen für verschiedene Industriebranchen werden zunehmend Langzeitmittelwerte wie Jahres- und Monatsmittelwerte als einzuhaltende Emissionsbandbreiten eingeführt. Diese Jahres- und Monatsmittelwerte müssen ergänzend auch in die Abwasserverordnung übernommen werden. Dies kann jedoch Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergabe haben, da nach § 4 Absatz 1 Satz 3 AbwAG bei der Festlegung von Überwachungswerten für verschiedene Zeiträume der Überwachungswert für den längsten Zeitraum - damit zukünftig der Jahres- oder Monatsmittelwert - der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legen ist. Sobald die Einführung von Jahres- oder Monatsmittelwerten also in den Anhängen der Abwasserverordnung erfolgt, kann sich dies auf die Höhe der Abwasserabgabe auswirken. Derzeit wird jedoch keine grundlegende Änderung im Hinblick auf die Überwachungswerte im Sinne des Abwasserabgabengesetzes und damit auf die Höhe der Abgabe angestrebt. Überwachungswerte in diesem Sinne sollen weiterhin die in den Anhängen der Abwasserverordnung bisher festgelegten Verfahren (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) bleiben. Dies ist auch mit dem EU-Recht vereinbar, da das EU-Recht keine Abwasserabgabe kennt.
B. Lösung
Die genannten Bestimmungen der WRRL werden 1:1 in das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) übernommen (Artikel 1). Es handelt sich hierbei um Grundsatzregelungen, die jedoch keine bestimmten ökonomischen und fiskalischen Instrumente vorschreiben. Sofern zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie spezielle ökonomische oder fiskalische Instrumente erforderlich sind, bedürfen diese einer besonderen Rechtsgrundlage. Bei der Einführung und Ausgestaltung dieser Rechtsgrundlagen sind die im WHG geregelten Grundsätze zu beachten. Derzeit bestehen bereits spezielle ökonomische und fiskalische Instrumente im Bundes- und Landesrecht (z.B. Abwasserabgabengesetz, Gesetze über Wassernutzungsentgelte der Länder), die ungeachtet der neuen Grundsatzregelung wirksam bleiben.
Artikel 2 enthält eine Änderung des Abwasserabgabengesetzes, die erforderlich ist, um Auswirkungen vorgesehener Änderungen der Abwasserverordnung zu BVT-Schlussfolgerungen (siehe Buchstabe A) auf die Festsetzung der Abwasserabgabe auszuschließen und damit insoweit den derzeitigen status quo beizubehalten.
Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten (Bürokratiekosten) zu erwarten. Auch im Übrigen wird der Wirtschaft durch das Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen. Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundes- und Länderebene einschließlich der Kommunen zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 16. Oktober 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 27.11.15
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummern werden angefügt:
"16. Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
- a) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
- b) Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
- 17. Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind."
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
- (1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.
- (2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.
- (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zu Grunde zu legen.
- (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden."
4. § 83 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. eine Darstellung
- a) der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
- b) der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
- c) der Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4."
Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes
§ 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht.".
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
- 1. Artikel 1 des Gesetzentwurfs dient der Umsetzung der Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistungen und der Wassernutzungen nach Artikel 2 Nummer 38 und 39 sowie der der Regelungen des Artikels 9 zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie; WRRL).
Artikel 2 Nummer 38 und 39 sowie die Regelungen des Artikels 9 WRRL sind inhaltlich und in ihrer Zielrichtung bereits in deutsches Recht umgesetzt worden. Allerdings sind diese Regelungen bisher nicht in ihrem Wortlaut in das Bundesrecht übernommen worden. Dies soll nun im Sinne einer am Wortlaut der Begriffsdefinition der Wasserdienstleistungen und der Wassernutzungen nach Artikel 2 Nummer 38 und 39 sowie des Artikel 9 orientierten Regelung geschehen. Nach dem Erwägungsgrund Nummer 38 der WRRL sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorsehen. Der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt sollte insbesondere entsprechend dem Verursacherprinzip berücksichtigt werden.
Der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente neben einer Reihe von anderen Instrumenten ist ein Mittel zur Erreichung der Ziele der WRRL. Die WRRL schreibt jedoch keine bestimmten ökonomischen und fiskalischen Instrumente vor. Die Mitgliedstaaten haben bei der Frage des Einsatzes von ökonomischen und fiskalischen Instrumenten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 11. September 2014 in der Rechtssache C-525/12) einen weiten Ermessensspielraum.
- 2. Artikel 2 dient dazu Folgen, die aus der Umsetzung der von der Europäischen Kommission nach der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EG (IE-RL) beschlossenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in deutsches Recht entstehen können, für die Erhebung der Abwasserabgabe zu verhindern. In den BVT-Schlussfolgerungen für verschiedene Industriebranchen werden zunehmend Langzeitmittelwerte wie Jahres- und Monatsmittelwerte als einzuhaltende Emissionsbandbreiten eingeführt. Dies kann jedoch Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergabe haben, da nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes (wasserabg_ges.htm ) bei Festlegung von Überwachungswerten für verschiedene Zeiträume der Überwachungswert für den längsten Zeitraum - damit zukünftig der Jahres- oder Monatsmittelwert - zugrunde zu legen ist. Sobald die Einführung von Jahres- oder Monatsmittelwerten also in den Anhängen der Abwasserverordnung erfolgt, kann sich dies auf die Höhe der Abwasserabgabe auswirken. Eine grundlegende Änderung der Struktur der Abwasserabgabe wird derzeit nicht angestrebt. Vor diesem Hintergrund enthält Artikel 2 eine Änderung des Abwasserabgabengesetzes, die erforderlich ist, um derartige Auswirkungen mit Blick auf vorgesehene entsprechende Änderungen der Abwasserverordnung auszuschließen und damit insoweit den derzeitigen status quo beizubehalten. Der Gesetzentwurf dient damit auch der Beibehaltung der bewährten Vollzugspraxis bei der Festsetzung der Abwasserabgabe im Zusammenhang mit vorgesehenen Änderungen der Abwasserverordnung zur Umsetzung der gemäß der IE-RL von der Europäischen Kommission beschlossenen BVT-Schlussfolgerungen in deutsches Recht.
Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um.
II. Alternativen
Keine.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 und 2 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 Grundgesetz (Wasserhaushalt).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Artikel 1 des Gesetzentwurfs dient der Umsetzung der Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistungen und der Wassernutzungen nach Artikel 2 Nummer 38 und 39 sowie der Regelungen des Artikels 9 WRRL zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.
Mit Artikel 2 wird im Abwasserabgabengesetz klargestellt, dass die bisherige Struktur der Abgabenerhebung beibehalten werden soll. Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes wird bei der Festlegung von Überwachungswerten für verschiedene Zeiträume der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde gelegt. Nach den von der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2010/75 der Europäischen Kommission und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) beschlossenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) werden für verschiedene Industriebranchen zunehmend Langzeitmittelwerte wie Jahres- und Monatsmittelwerte als einzuhaltende Emissionsbandbreiten eingeführt. Diese Jahres- und Monatsmittelwerte werden dementsprechend in die Anhänge der Abwasserverordnung übernommen. Eine Übernahme dieser Werte ohne Änderung des Abwasserabgabengesetzes könnte sich auf die Berechnung der Abwasserabgabe, und damit auf deren Höhe auswirken. Eine grundlegende Änderung der Struktur der Abwasserabgabe wird derzeit jedoch nicht angestrebt. Die Änderung des Abwasserabgabengesetzes ist daher erforderlich, um die derzeitige Erhebung und Höhe der Abwasserabgabe beizubehalten.
V. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.
VII. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Es ist auch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus Informationspflichten (Bürokratiekosten) zu erwarten. Auch im Übrigen wird der Wirtschaft durch das Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen. Der Gesetzentwurf setzt EU-Vorgaben 1:1 um. Daher wird kein Anwendungsfall der Onein, oneout Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015).
Auf Bundes- und Länderebene einschließlich der Kommunen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu erwarten.
VIII. Weitere Kosten
Weitere Kosten sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IX. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz beinhaltet keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
X. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
XI. Befristung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da es der Umsetzung europäischer Vorgaben dient, die keine Befristung vorsehen.
XII. Evaluierung
Eine zeitlich festgelegte Überprüfung der mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen ist nicht vorgesehen, da das Gesetz keine neuen verpflichtenden Aufgaben regelt und die in dem Gesetz getroffenen Regelungen kostenneutral sind.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird im Hinblick auf den neu eingefügten § 6a WHG entsprechend ergänzt.
Zu Nummer 2 (§ 3):
Die in § 3 eingefügten neuen Nummern 16 und 17 übernehmen ohne inhaltliche Änderung die Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistungen und der Wassernutzungen nach Artikel 2 Nummer 38 und 39 WRRL.
Mit den unter
- a) genannten Begriffen "Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer" wird ausschließlich die Wasserversorgung und mit den unter
- b) genannten Begriffen "Sammlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten" wird ausschließlich die Abwasserbeseitigung erfasst.
Zu Nummer 3 (§ 6a):
Der neue § 6a WHG setzt Artikel 9 WRRL in deutsches Recht um:
Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht weitgehend Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 WRRL und schreibt das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen fest.
Die in den §§ 27 bis 31, 44, 47 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele sind die Umweltziele nach Artikel 4 WRRL. Zur Erreichung der Ziele sind neben den in Artikel 11 Absatz 3 WRRL genannten Maßnahmen auch ökonomische Instrumente einzusetzen, soweit dies erforderlich ist; der Grundsatz der Kostendeckung ist dabei ein wichtiges Prinzip für alle Wasserdienstleistungen.
§ 6a übernimmt diesen Grundsatz nun ausdrücklich in das Wasserhaushaltsgesetz, ohne jedoch bestimmte ökonomische oder fiskalische Instrumente vorzuschreiben.
§ 6a enthält keine Verpflichtung und auch keine Ermächtigungsgrundlage, fiskalische Instrumente anzuwenden. Ob und in welcher Weise solche Instrumente zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich sind, ist jeweils vor Erlass der entsprechenden Rechtsgrundlage zu prüfen. Dass die Zielerreichung maßgeblich ist, unterstreicht Satz 3, der dem 1. Anstrich von Unterabsatz 2 des Artikels 9 Absatz 1 WRRL entspricht. Hierbei genießen die erstellten Maßnahmenprogramme, die sich an den regionalen und lokalen Bedingungen orientieren, Vorrang (Urteil vom 11. September 2014 in der Rechtssache C-525/12, Rn. 52).
Absatz 2 entspricht Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2, 2. Anstrich und Absatz 4 Satz 1 WRRL. In Absatz 2 werden die wichtigsten Bereiche genannt, in denen Wasser genutzt wird und die einen Beitrag zur Kostendeckung leisten sollen.
Für Wassernutzungen, die keine Wasserdienstleistungen sind, gilt das Kostendeckungsprinzip nicht im gleichen Umfang wie für Wasserdienstleistungen. Nur wenn Wassernutzungen die Erreichung der in § 6a Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben diese auch einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Darüber hinaus bleiben die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die sich beispielsweise aus der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17.10. 1868 oder dem Übereinkommen zur Regelung der Schifffahrt auf der Donau vom 18.8.1948 ergeben, unberührt.
Absatz 3 enthält zusätzliche gemeinsame Bestimmungen für die im Übrigen in den ersten beiden Absätzen geregelten Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen. Dazu gehört, dass das Verursacherprinzip sowie die nach § 12 der Oberflächengewässerverordnung und § 14 der Grundwasserverordnung vorgenommene wirtschaftliche Analyse zu Grunde zu legen sind. Absatz 3 dient der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 WRRL.
Nach Absatz 4 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale klimatische und geographische Besonderheiten von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden. Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 WRRL.
Zu Nummer 4 (§ 83):
Die Ergänzung dient der Umsetzung der auf die Inhalte des Bewirtschaftungsplans gerichteten Regelungen des Artikels 9 Absatz 2 und 4 Satz 2 WRRL.
Zu Artikel 2 (Änderung des Abwasserabgabengesetzes)
Die Klarstellung in § 4 Absatz 1 Satz 3 AbwAG ist erforderlich, da künftig in der Abwasserverordnung sog. Jahres- oder Monatsmittelwerte ergänzend zu den bisherigen Überwachungswerten (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) eingeführt werden müssen. Die Änderung ergänzt § 4 Absatz 1 Satz 3 um den Zusatz, dass Jahres- und Monatsmittelwerte außer Betracht bleiben.
Die auf der IE-RL beruhenden BVT-Schlussfolgerungen enthalten für verschiedene Industriebranchen Langzeitmittelwerte wie Jahres- oder Monatsmittelwerte als einzuhaltende Emissionsbandbreiten. Dies weicht jedoch von dem derzeit in Deutschland im Abwasserbereich etablierten Ansatz ab, den Stand der Technik mittels Kurzzeitanforderungen zu definieren (z.B. mittels qualifizierte Stichprobe oder 2-StundenMischprobe). Zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in deutsches Recht soll die Abwasserverordnung entsprechend geändert werden. Die ergänzende Einführung von Jahres- oder Monatsmittelwerten kann jedoch Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergabe haben, da nach § 4 Absatz 1 Satz 3 AbwAG bei Festlegung von Überwachungswerten für verschiedene Zeiträume der Überwachungswert für den längsten Zeitraum - damit zukünftig der Jahres- oder Monatsmittelwert - zugrunde zu legen ist. Sobald die Einführung von Jahres- oder Monatsmittelwerten also in den Anhängen der Abwasserverordnung erfolgt, kann sich dies auf die Höhe der Abwasserabgabe auswirken. Die Änderung in § 4 Absatz 1 Satz 3 zielt darauf ab, derartige Auswirkungen mit Blick auf vorgesehene entsprechende Änderungen der Abwasserverordnung auszuschließen und damit insoweit die derzeitige Rechtslage und die derzeitige Vollzugspraxis bei der Festsetzung der Abwasserabgabe beizubehalten.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
1 Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.