Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung
Die Bundesregierung wird gebeten einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Geltungsbereich des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung auf das Bismarck-Museum Schönhausen erweitert wird.
Begründung:
Otto von Bismarck ist einer der einflussreichsten deutschen Politiker und Staatsmänner des 19. Jahrhunderts. Er wurde vor 200 Jahren, am 1. April 1815, in Schönhausen/Elbe in der Altmark geboren. Bereits zu seinen Lebzeiten wurde dort im Jahr 1891 ein Museum eingerichtet.
Die Aufnahme des Bismarck-Museums Schönhausen, heute im Landkreis Stendal in Sachsen-Anhalt, in den Geltungsbereich des Stiftungsgesetzes der Ottovon-Bismarck-Stiftung entspricht dem Zweck der Stiftung und liegt im übergeordneten Interesse.
Stiftungszweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist es, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, den Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten". Dieser Zweck wird unterstützt, wenn die wichtigsten Stätten seines Lebens institutionell unter einem Dach geführt werden. Hierzu gehört das Geburtshaus Otto von Bismarcks, in dessen verbliebenem Flügel sich das Bismarck-Museum heute befindet.
Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs des Stiftungsgesetzes wäre künftig auch eines der neuen Länder Standort einer der fünf Politikergedenkstiftungen des Bundes.
Das vom Land Sachsen-Anhalt geförderte Bismarck-Museum Schönhausen wurde erst im Jahr 1998 im teilweise erhaltenen und aufwändig restaurierten Geburtshaus Bismarcks eingerichtet. Daher konnte der Standort Schönhausen bei der Gründung der Ottovon-Bismarck-Stiftung im Jahr 1997 noch nicht berücksichtigt werden.
Die Ottovon-Bismarck-Stiftung betreut das Museum aber bereits seit 2007 museal und wissenschaftlich auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages der Stiftung mit dem Land Sachsen-Anhalt, dem Landkreis Stendal und der Gemeinde Schönhausen. Die Erweiterung des gesetzlichen Geltungsbereichs ermöglicht es der Stiftung, dem Stiftungszweck zukünftig auch bezüglich des Bismarck-Museums Schönhausen uneingeschränkt und mit allen der Stiftung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu entsprechen.