A. Problem und Ziel
Durch die Zentralisierung der Aufsicht über die Bundeswehrfachschulen, zunächst beim Bundesamt für Wehrverwaltung und seit 2013 beim Bildungszentrum der Bundeswehr, sowie durch die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 haben sich die Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfungen an den Bundeswehrfachschulen grundlegend geändert. Dem soll durch eine Novellierung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen Rechnung getragen werden.
B. Lösung
Konstitutive Neufassung der Prüfungsordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Neufassung der Verordnung entstehen weder dem Bund noch den Ländern Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Verordnung keine diesbezüglichen Regelungen enthält.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von der Verordnung nicht betroffen ist.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zwar ist nach der Neufassung eine Nichtzulassung zur Prüfung nunmehr nicht nur mündlich, sondern schriftlich oder elektronisch zu begründen, es wird jedoch davon ausgegangen, dass dadurch kein nennenswerter Erfüllungsaufwand entsteht. In den letzten drei Jahren wurden an den Bundeswehrfachschulen insgesamt 60 Abschlussprüfungen durchgeführt, zu denen sich ca. 4 600 Prüflinge angemeldet hatten. Es gab keine Nichtzulassung.
Den Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, und den sozialen Sicherungssystemen entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung BWFSPrV)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. Februar 2015
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSPrV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSPrV)
Vom ...
Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Unterausschüsse
Abschnitt 2
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 6 Anmeldung zur Prüfung
§ 7 Anmeldefrist
§ 8 Zulassung zur Prüfung
§ 9 Prüfungsliste
§ 10 Vornoten
Abschnitt 3
Schriftliche Abschlussprüfung
§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung
§ 13 Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 4
Mündliche Abschlussprüfung
§ 14 Mündliche Abschlussprüfung
§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung
§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 5
Prüfungsergebnis
§ 19 Festsetzung der Endnoten
§ 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung
§ 21 Abschlusszeugnis
Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt oder Versäumnis
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 24 Belehrung
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 26 Prüfungsprotokolle
§ 27 Rechtsbehelfe
§ 28 Prüfungsakte
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsregelung
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Abschlussprüfungen, die an Bundeswehrfachschulen abgelegt werden können. An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:
- 1. als Abschluss der Sekundarstufe I
- a) der Realschulabschluss,
- b) die Fachschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
- c) die Fachschulreife in der Fachrichtung Technik,
- d) die Fachschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft,
- e) die Fachschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,
- 2. als Abschluss der Sekundarstufe II
- a) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
- b) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Technik,
- c) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft,
- d) die Fachhochschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
- (1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.
- (2) Zugangsvoraussetzungen sind
- 1. für die Lehrgänge zur Erlangung des Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
- 2. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife
- a) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
- b) das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,
- 3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife
- a) der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
- b) der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.
- (3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.
§ 3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung
- (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).
- (2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1 führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule statt.
- (3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.
§ 4 Prüfungsausschuss
- (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
- (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,
- 3. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- 4. die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungsklasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und Fachprüfer und
- 5. eine Fachlehrkraft der Schule als Protokollführerin oder Protokollführer.
Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen.
- (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Unterausschüsse
- (1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften der Schule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.
- (2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:
- 1. als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,
- 2. eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und
- 3. eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.
Abschnitt 2
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
§ 6 Anmeldung zur Prüfung
Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.
§ 7 Anmeldefrist
- (1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der Schulleitung bestimmte Frist.
- (2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- (3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt haben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum weiteren Prüfungsverfahren zu.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
- (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
- (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer über die Entscheidung. Bei Nichtzulassung ist die Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen Gründe schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
§ 9 Prüfungsliste
Die Schulleitung erstellt eine Prüfungsliste mit allen zur Prüfung zugelassenen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern. In die Prüfungsliste sind für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nach Abschluss der einzelnen Prüfungsteile die Vornoten, die Prüfungsnoten, die Endnoten und die Gesamtnote einzutragen.
§ 10 Vornoten
- (1) Aus den Leistungen, die während des Prüfungshalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. Zwischennoten sind nicht zulässig.
- (2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fünf Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung fest. Sie werden den Prüflingen in der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt.
- (3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung fest.
Abschnitt 3
Schriftliche Abschlussprüfung
§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung
- (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses gehören:
- 1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik,
- 4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.
- (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
- 1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4. eine 120-minütige Klausur, und zwar
- a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,
- b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
- (3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:
- 1. eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4. eine 180-minütige Klausur, und zwar
- a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,
- b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
- (4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.
§ 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung
- (1) Für jedes Prüfungsfach erstellen grundsätzlich die Fachlehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung regelmäßig unterrichtet haben, pro Bundeswehrfachschule einen einheitlichen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben. Der Vorschlag muss dem Lehrplan für Bundeswehrfachschulen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dem Vorschlag sind ein Verzeichnis der zugelassenen Hilfsmittel, eine konkrete Beschreibung der erwarteten Leistungen (Erwartungshorizont) und ein Bewertungsschema beizufügen.
- (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass der Vorschlag vollständig ist und dem Lehrplan für Bundeswehrfachschulen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Sie leitet ihn an die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes weiter.
- (3) Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann aus schulfachlichen Gründen den Vorschlag zurückweisen und einen geänderten oder neuen Vorschlag anfordern.
- (4) Den genehmigten Vorschlag sendet die oder der Beauftragte der obersten Schulbehörde des Landes an die Schulleitung zurück.
- (5) Der Vorschlag ist bis zum Beginn der Prüfung geheim zu halten.
§ 13 Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
- (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Termin für die schriftlichen Abschlussprüfungen und gibt ihn allen an der Prüfung Beteiligten bekannt. Der Termin soll nicht vor dem 71. Unterrichtstag des Prüfungshalbjahrs liegen.
- (2) Die Klausuren sind unter Aufsicht einer Lehrkraft der Bundeswehrfachschule zu schreiben. Die aufsichtführende Lehrkraft gibt den Prüflingen die Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt.
- (3) Wer die Klausur innerhalb der Prüfungszeit nicht fertiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Neben der Klausur hat der Prüfling sämtliche Aufzeichnungen, die er während der Klausur gemacht hat, abzugeben. Die zuletzt aufsichtführende Lehrkraft übergibt der Schulleiterin oder dem Schulleiter alle Klausuren und Aufzeichnungen der Prüflinge zusammen mit dem Prüfungsprotokoll.
- (4) Eine Fachlehrkraft bewertet die Klausuren und schlägt jeweils eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Fachlehrkraft mit einer zweiten Bewertung der Klausuren. Weichen die Noten der ersten und zweiten Bewertung voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Die Klausuren können von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingesehen werden.
Abschnitt 4
Mündliche Abschlussprüfung
§ 14 Mündliche Abschlussprüfung
- (1) In jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, kann eine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt werden. Sie ist eine eigenständige Prüfungsleistung.
- (2) In den Fächern, in denen die Note der schriftlichen Abschlussprüfung mit der Vornote übereinstimmt, wird keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt. Weicht die Note der schriftlichen Abschlussprüfung von der Vornote ab, setzt der Prüfungsausschuss eine vorläufige Endnote fest und führt auf Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung durch.
- (3) In den Fächern, in denen keine schriftliche Abschlussprüfung stattfindet, ist auf Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung durchzuführen.
- (4) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine mündliche Abschlussprüfung auch ohne Antrag des Prüflings durchführen.
- (5) Anträge nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 sind schriftlich oder elektronisch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Die Antragsfrist endet am ersten Unterrichtstag nach der Mitteilung und Belehrung nach § 15 Absatz 3. Eine nachträgliche Änderung des Antrags ist nicht zulässig.
§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung
- (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Termin der mündlichen Abschlussprüfung.
- (2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in einer Konferenz des Prüfungsausschusses vorbereitet.
- (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den Prüflingen drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung alle bisher erreichten Noten mit und belehrt die Prüflinge über die Bestimmungen des § 14. Am folgenden Unterrichtstag teilt der Prüfling schriftlich oder elektronisch der Schulleitung verbindlich mit, in welchen der nach § 14 Absatz 2 und Absatz 3 zulässigen Fächer er eine mündliche Abschlussprüfung ablegen will.
- (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Prüflinge, für die der Prüfungsausschuss in begründeten Einzelfällen ohne Antrag des Prüflings eine mündliche Abschlussprüfung anberaumt hat, drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung über die angesetzten Prüfungen.
- (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes die Reihenfolge der mündlichen Abschlussprüfungen fest. Die betroffenen Prüflinge werden unverzüglich darüber informiert, wann ihre mündlichen Abschlussprüfungen durchgeführt werden.
§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung
Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündlichen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.
§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
- (1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss statt. Die Prüfung sowie die anschließende Beratung des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses sind nicht öffentlich.
- (2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der Regel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in der Regel 20 Minuten.
- (3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.
- (4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den Prüfungsausschuss bindend.
§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung
- (1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden:
- 1. ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes,
- 2. Fachlehrkräfte von anderen Bundeswehrfachschulen und eine Vertreterin oder einen Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.
- (2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Prüfungsergebnis
§ 19 Festsetzung der Endnoten
- (1) Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest. Zwischennoten sind nicht zulässig.
- (2) In den Fächern, in denen weder eine mündliche noch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt wird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen. In den übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arithmetische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, und zwar
- 1. in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung aus
- a) der Vornote und
- b) der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreichten Note sowie
- c) der in einer mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note,
- 1. in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung aus
- 2. in den Fächern ohne schriftliche, aber mit mündlicher Abschlussprüfung aus
- a) der Vornote und
- b) der in der mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note.
§ 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung
- (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
- (2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus den Noten der Fächer, die im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden sind. Das arithmetische Mittel wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
- (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht worden ist. Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Endnote "mangelhaft" in einem Fach mindestens die Endnote "befriedigend" in einem anderen Fach gegenübersteht. Hierbei kann die Endnote in einem Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung nur durch die Endnote in einem anderen Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
- (4) Die in den einzelnen mündlichen Abschlussprüfungen erzielten Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis der Prüfung sind den Prüflingen unverzüglich nach der Beratung des Prüfungsausschusses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben.
§ 21 Abschlusszeugnis
- (1) Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge ein Abschlusszeugnis, das die Gesamtnote sowie die Endnoten der während des Lehrgangs unterrichteten Fächer enthält. Fächer, in denen der Unterricht vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen war, sind zu kennzeichnen.
- (2) Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes und der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters zu unterschreiben.
- (3) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten anstelle des Abschlusszeugnisses eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Prüflinge, die die Prüfung nicht abgelegt haben, erhalten eine Bescheinigung über den Besuch der Bundeswehrfachschule.
Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung
§ 22 Rücktritt oder Versäumnis
- (1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück oder nimmt er ohne einen wichtigen Grund an der Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nimmt er ohne einen wichtigen Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, wird dieser Prüfungsteil mit "ungenügend" bewertet.
- (2) Wichtige Gründe sind Krankheit und andere vom Prüfling nicht zu vertretende Umstände. Im Krankheitsfall ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In anderen Fällen sind ihr oder ihm unverzüglich die Gründe für das Versäumnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu belegen. Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Hinderungsgrundes an der Prüfung teilgenommen, kann dieser Grund nachträglich nicht geltend gemacht werden.
- (3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.
- (4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfung oder der Prüfungsteil soll schnellstmöglich nachgeholt werden. Der Nachholtermin wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Abstimmung mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes festgelegt.
§ 23 Täuschung, Ordnungsverstoß
- (1) Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Wird ein Prüfling ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
- (2) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ist diese nicht erreichbar, entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft. Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ohne Befassung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der gesamten Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
- (3) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
- (4) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat, die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
- (5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 4 sind die Betroffenen anzuhören.
§ 24 Belehrung
Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.
§ 25 Wiederholung der Prüfung
- (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahres.
- (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 26 Prüfungsprotokolle
- (1) Der Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung ist zu protokollieren.
- (2) Die Protokolle über die schriftlichen Abschlussprüfungen in den Fächern nach § 11 sind von den aufsichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unterschreiben. Jedes Protokoll muss enthalten:
- 1. Beginn und Ende der schriftlichen Abschlussprüfung im jeweiligen Fach,
- 2. die Sitzordnung als Plan mit den Namen der Prüflinge,
- 3. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die Zeit ihrer Anwesenheit,
- 4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge und die Zeit ihrer Abwesenheit,
- 5. die Zeit der Abgabe der Klausuren,
- 6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach § 24,
- 7. besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen der Prüfung oder Ordnungsverstöße.
- (3) Das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder ihrer oder seiner Vertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:
- 1. den Namen, die Amtsbezeichnung und die Dienststelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 2. alle Entscheidungen der oder des Vorsitzenden und alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses,
- 3. Beginn und Ende der mündlichen Abschlussprüfung,
- 4. die Namen der Prüflinge,
- 5. die Prüfungsfächer,
- 6. die erreichten Noten.
- (4) Die Protokolle der mündlichen Einzelprüfungen sind jeweils von der prüfenden und der protokollierenden Lehrkraft sowie der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung als Anlage beizufügen. Sie müssen jeweils enthalten:
- 1. den Namen des Prüflings, der prüfenden Lehrkraft, der protokollierenden Lehrkraft und der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses,
- 2. das Prüfungsfach,
- 3. Beginn und Ende der Einzelprüfung,
- 4. die Aufgabenstellung,
- 5. eine nachvollziehbare Leistungsbewertung,
- 6. die erreichte Note.
§ 27 Rechtsbehelfe
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu. Über den Widerspruch oder die Beschwerde entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat, ist zu beteiligen.
§ 28 Prüfungsakte
- (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
- 1. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 2. die Prüfungsprotokolle und
- 3. die Prüfungsliste.
- (2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Abschlussprüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Bestandteile der Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
- (3) Die Klausuren und Protokolle werden nach Beendigung der Prüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsliste wird 30 Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 29 Übergangsregelung
Auf Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Prüfungshalbjahr befinden, ist die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) weiter anzuwenden.
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Zahl der Bundeswehrfachschulen ist seit 2001 von 20 auf 10 reduziert worden. 2002 ist die Aufsicht über die Bundeswehrfachschulen, die bis dahin bei den seinerzeit noch 7 Wehrbereichsverwaltungen lag, beim ehemaligen Bundesamt für Wehrverwaltung zentralisiert worden. Seit 2013 übt das Bildungszentrum der Bundeswehr die Schulaufsicht aus.
In der Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 ist das Lehrgangsangebot der Bundeswehrfachschulen neu festgelegt worden. Grundlage für die bundesweite Anerkennung der Abschlusszeugnisse der Bundeswehrfachschulen sind die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) vom 9. Oktober 1967 und vom 30. April 1979. Der Lehrgang zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und der Aufbaulehrgang Verwaltung werden nicht mehr angeboten und sind daher für die Prüfungsordnung gegenstandslos.
Diese Umstände machen umfangreiche Änderungen der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen erforderlich. Außerdem ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Prüfungsordnung wird konstitutiv neu gefasst. Dabei wird die Gliederung überarbeitet und dem chronologischen Verlauf der Prüfungen angepasst. Inhaltlich wird insbesondere eine bisher fehlende arithmetische Regelung zur Findung der Endnoten aufgenommen und deutlicher abgegrenzt, in welchen Fällen mündliche Prüfungen durchgeführt werden.
III. Alternativen
Keine
IV. Rechtsetzungskompetenz
Die Bundesregierung ist nach § 10a Absatz 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Regelungsentwurf berücksichtigt die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Neufassung der Verordnung entstehen weder dem Bund noch den Ländern Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die Verordnung keine diesbezüglichen Regelungen enthält.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie von der Verordnung nicht betroffen ist.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zwar ist nach der Neufassung eine Nichtzulassung zur Prüfung nunmehr nicht nur mündlich, sondern schriftlich oder elektronisch zu begründen, es wird jedoch davon ausgegangen, dass dadurch kein nennenswerter Erfüllungsaufwand entsteht. In den letzten drei Jahren wurden an den Bundeswehrfachschulen insgesamt 60 Abschlussprüfungen durchgeführt, zu denen sich ca. 4 600 Prüflinge angemeldet hatten. Es gab keine Nichtzulassung.
Den Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Die vorgesehene Regelung wird keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen bzw. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau zur Folge haben.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die beabsichtigte Regelung hat keine demografierelevanten Auswirkungen. Sie ist grundsätzlich geschlechtsneutral ausgestaltet und richtet sich an Frauen und Männer in gleicher Weise.
VII. Befristung, Evaluation
Es ist keine Befristung vorgesehen. Die Verordnung wird nach Inkrafttreten zwei Jahre lang evaluiert.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Geltungsbereich)
In dieser Vorschrift werden die schulischen Abschlüsse genannt, die an den Bundeswehrfachschulen erlangt werden können. Sie ersetzt den derzeitigen § 1 und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Lehrgang zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife und der Aufbaulehrgang Verwaltung nicht mehr zum Lehrgangsangebot der Bundeswehrfachschulen gehören.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d eröffnen die Möglichkeit, das Bildungsangebot der Bundeswehrfachschulen an die Entwicklung in den Ländern anzupassen.
Zu § 2 (Zugangsvoraussetzungen)
Zu Absatz 1
Da die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme bereits zu Lehrgangsbeginn durch die Bundeswehrfachschule geprüft wurden, erübrigt sich die im derzeitigen § 3 Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebene Vorlage von Unterlagen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht in wesentlichen Teilen dem derzeitigen § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4. Er legt fest, welche Voraussetzungen bei der Anmeldung zur Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses, der Fachschulreife und der Fachhochschulreife erfüllt sein müssen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 legt fest, dass ein bereits erlangter Abschluss nicht erneut erlangt werden kann.
Zu § 3 (Bestandteile und Organisation der Prüfung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen kann. Im Gegensatz zur derzeitigen Prüfungsordnung (§ 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 1) sollen mündliche Prüfungen nicht mehr den Regelfall, sondern einen Ausnahmefall darstellen. Einzelheiten hierzu werden in § 14 geregelt.
Zu den Absätzen 2 und 3
Absatz 2 entspricht dem derzeitigen § 2.
Absatz 3 legt fest, dass die Schulleitung für die Organisation der Prüfung zuständig ist. Bisher war dies nicht explizit geregelt.
Zu § 4 (Prüfungsausschuss)
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, dass die Prüfung nicht durch eine Einzelperson, sondern durch ein Gremium abgenommen wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, wer dem Prüfungsausschuss angehört und entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d. Es wird die Möglichkeit eröffnet, dass die oder der Beauftragte der obersten Schulbehörde des Landes den Vorsitz auf die Schulleiterin oder den Schulleiter überträgt. Dadurch können die Prüfungen auch bei kurzfristiger Verhinderung der oder des Beauftragten des Landes fristgerecht durchgeführt werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem derzeitigen § 4 Absatz 2 und verpflichtet die Mitglieder des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit. Auf die bisher vorgesehene zusätzliche Belehrung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wird verzichtet, da den Mitgliedern die Prüfungsordnung bekannt sein muss.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses und die Mehrheitsfindung und entspricht bis auf redaktionelle Änderungen dem derzeitigen § 4 Absatz 3.
Zu Absatz 5
Absatz 5 erlaubt die Bildung von Unterausschüssen bei mündlichen Prüfungen und entspricht inhaltlich dem derzeitigen § 4 Absatz 4.
Zu § 5 (Unterausschüsse)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 4. Neu eingeführt wird die Möglichkeit, Fachlehrkräfte der Schule, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören, in Unterausschüssen einzusetzen. Durch zeitgleich durchgeführte mündliche Abschlussprüfungen kann somit die Gesamtdauer des Verfahrens der Abschlussprüfung verkürzt werden.
Zu § 6 (Anmeldung zur Prüfung)
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2 Satz 1 und legt fest, dass die Anmeldung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen hat.
Zu § 7 (Anmeldefrist)
Zu Absatz 1
Absatz 1 ersetzt den bisherigen § 3 Absatz 2 Satz 1. Der Termin, bis zu dem sich die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer zur Prüfung anmelden müssen, ist zukünftig näher bestimmt, indem auf einen von der Schulleitung festzulegenden Termin abgestellt wird.
Zu den Absätzen 2 und 3
Die Absätze 2 und 3 regeln die Folgen einer nicht fristgerechten Anmeldung und ersetzen den derzeitigen § 14a, da die Anmeldung zur Prüfung und die Folgen einer nicht fristgerechten Anmeldung in einem inhaltlichen Zusammenhang zu sehen sind.
Zu § 8 (Zulassung zur Prüfung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorbehalten ist und entspricht bis auf redaktionelle Änderungen dem bisherigen § 5 Absatz 2.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass die Bekanntgabe einer Entscheidung über die Nichtzulassung den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist und begründet werden muss. Die derzeitige Regelung in § 5 Absatz 2 sah auch bei Nichtzulassung lediglich eine mündliche Mitteilung ohne Begründung vor. Durch die Schriftform und die Begründungspflicht wird mehr Transparenz für die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer erreicht.
Zu § 9 (Prüfungsliste)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Absatz 1 Nummer 2 und konkretisiert den Inhalt der Prüfungsliste.
Zu § 10 (Vornoten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, in welchen Fächern Vornoten zu ermitteln sind und dass nur ganze Noten zulässig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ergänzt die derzeit in § 5 Absatz 1 Nummer 2 enthaltenen Regelungen und legt deutlicher als bisher fest, dass bei im Prüfungshalbjahr unterrichteten Fächern Vornoten in die Prüfung eingehen und diese ausschließlich aus den im Prüfungshalbjahr erbrachten Leistungen ermittelt werden. Die Absätze 2 und 3 bestimmen, dass die endgültige Festsetzung der Vornoten der Klassenkonferenz vorbehalten ist. Dies war bisher nicht geregelt. Für die schriftlichen Fächer wird zudem eine Frist festgelegt, in der den Prüflingen diese Noten mitgeteilt werden müssen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 legt fest, dass die Vornoten für Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung erst vor der mündlichen Abschlussprüfung von der Klassenkonferenz festgelegt werden.
Zu § 11 (Schriftliche Abschlussprüfung)
Die Vorschrift entspricht in wesentlichen Teilen dem derzeitigen § 6 Absatz 3 bis 5.
Zu den Absätzen 1 bis 3
In Absatz 1 werden die Fächer bestimmt, in denen im Lehrgang zur Erlangung des Realschulabschlusses schriftliche Prüfungen durchgeführt werden, sowie die jeweilige Dauer dieser Prüfungen, in Absatz 2 die Fächer und Prüfungsdauer für die Fachschulreifelehrgänge und in Absatz 3 die Fächer und Prüfungsdauer der Fachhochschulreifelehrgänge.
Zu Absatz 4
Bei Einführung weiterer Fachrichtungen nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe d ermöglicht dieser Absatz die Festlegung der Prüfungsfächer in Absprache mit den zuständigen Schulbehörden der Länder.
Zu § 12 (Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung)
Zu Absatz 1
Im Gegensatz zum derzeitigen § 7 wird konkret geregelt, dass - wie dies seit geraumer Zeit gängige Praxis ist - die Fachlehrkräfte, die im Unterricht der Abschlussklassen eingesetzt sind, für die Erstellung von Prüfungsvorschlägen für die schriftliche Prüfung zuständig sind, dass ein Erwartungshorizont sowie ein Bewertungsschema beizufügen sind und die zugelassenen Hilfsmittel benannt werden müssen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass die Verantwortung für die Vollständigkeit und das Anforderungsprofil der Prüfungsvorschläge bei der Schulleitung liegt.
Zu den Absätzen 3 und 4
Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem derzeitigen § 7 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. Absatz 3 ermöglicht es der oder dem Vorsitzenden einzugreifen, wenn der Vorschlag formale oder inhaltliche Mängel aufweist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt sicher, dass der Prüfungsvorschlag bis zur Prüfung geheim gehalten wird.
Zu § 13 (Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung)
Zu den Absätzen 1 bis 3
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen dem derzeitigen § 8 Absatz 1 bis 3. Die aufsichtführenden Lehrkräfte sollen jedoch zukünftig nicht mehr zwingend zu den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gehören, da die bisherige Regelung in § 8 Absatz 2 in der Praxis zu Unterrichtsausfall oder Vertretungsunterricht in den Klassen führt, in denen die Mitglieder des Prüfungsausschusses neben den Prüfungsklassen eingesetzt sind. Die Terminierung der schriftlichen Prüfung wird konkretisiert, um an allen Bundeswehrfachschulen die gleiche unterrichtliche Vorbereitungszeit zu gewährleisten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht den Regelungen im derzeitigen § 8 Absatz 4 bis 6 mit folgenden Neuerungen: In Absatz 4 wird darauf verzichtet, dass diejenige Lehrkraft, die zuletzt den Unterricht erteilt hat, die schriftlichen Prüfungsarbeiten korrigiert, da es nicht immer möglich ist - z.B. bei Erkrankung der Lehrkraft - sich an diese Regelung zu halten. Die Neuregelung sieht daher vor, dass eine Fachlehrkraft die Korrektur vornimmt. Im Gegensatz zur derzeitigen Regelung der Bekanntgabe der erreichten Noten in § 8 Absatz 6 wird die Bekanntgabe nun in § 15 Absatz 3 geregelt.
Zu § 14 (Mündliche Abschlussprüfung)
Zu Absatz 1
Im Gegensatz zur derzeitigen Regelung (§ 9 Absatz 1) stellt die mündliche Prüfung zukünftig nicht mehr den Regelfall dar. Sofern eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist sie eine eigenständige Prüfungsleistung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt das Verfahren in Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung fest. Bei Übereinstimmung der Vornote mit der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit ist eine mündliche Prüfung ausgeschlossen. Weichen Vornote und Note der schriftlichen Abschlussprüfung voneinander ab, entscheidet zukünftig nicht mehr der Prüfungsausschuss, sondern der Prüfling darüber, ob eine mündliche Prüfung durchgeführt wird oder nicht. Es wird somit erwachsenengerecht in das Ermessen des Prüflings gestellt, ob der Versuch einer Notenverbesserung unternommen wird oder nicht.
Zu Absatz 3
Hier wird festgelegt, dass auf Antrag des Prüflings eine mündliche Prüfung auch in solchen Fächern erfolgen kann, in denen keine schriftliche Prüfung stattgefunden hat.
Zu Absatz 4
Hier wird dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit eröffnet, beim Vorliegen besonderer Umstände - zum Beispiel nach einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch - eine mündliche Prüfung auch ohne Antrag des Prüflings anzuberaumen.
Zu Absatz 5
Hier wird dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit eröffnet, beim Vorliegen besonderer Umstände - zum Beispiel nach einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch - eine mündliche Prüfung auch ohne Antrag des Prüflings anzuberaumen.
Zu § 15 (Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ersetzt den derzeitigen § 9 Absatz 3 Satz 1. Während bisher die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Prüfungstermin bestimmen konnte, setzt diesen jetzt die Leitung der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulbehörde des Landes fest. Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis, da die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den terminlichen Gegebenheiten des jeweiligen Halbjahrs besser vertraut ist als Externe.
Zu den Absätzen 2 bis 5
Die Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 präzisieren wesentliche im derzeitigen § 9 sehr allgemein gehaltene Regelungen. Die Regelungen und die Terminvorgaben sind insbesondere deshalb erforderlich, da in der Regel nunmehr die Prüflinge entscheiden, ob sie sich einer mündlichen Prüfung unterziehen wollen oder nicht.
Zu § 16 (Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung)
Diese Vorschrift konkretisiert die derzeitigen Regelungen in § 9 Absatz 7. Bei der neuen Vorgabe, dass die zugelassenen Hilfsmittel zu benennen sind und der Prüfungsaufgabe ein Erwartungshorizont mit Bewertungsschema beizufügen ist, handelt es sich ebenfalls um die bereits gängige Praxis.
Zu § 17 (Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ersetzt den derzeitigen § 9 Absatz 4 Satz 1. Die Regelung, dass die mündliche Prüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss stattfindet, entspricht der bereits gängigen Praxis.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht dem derzeitigen § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4. Im Gegensatz zum derzeitigen § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Dauer der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung konkret geregelt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht dem derzeitigen § 9 Absatz 8. Im Gegensatz zu der derzeitigen Regelung kann die Note auf der Grundlage des neuen § 4 Absatz 3 auch durch einen Unterausschuss festgesetzt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt fest, dass die Entscheidungen des Unterausschusses im Hinblick auf die von diesem durchgeführte mündliche Abschlussprüfung für den Prüfungsausschuss bindend sind.
Zu § 18 (Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprüfung)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 9 Absatz 4.
Zu § 19 (Festsetzung der Endnoten)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 11 Absatz 1.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift ersetzt den derzeitigen § 11 Absatz 2. Im Gegensatz zu diesem führt § 18 Absatz 2 die erreichbaren Prüfungsnoten und die hierfür zu erbringenden Leistungen nicht mehr auf, da es sich hierbei um allgemein bekannte oder an anderer Stelle festgelegte Bestimmungen handelt. Neu aufgenommen wird eine Vorschrift zur Berechnung der Endnoten. Hierfür gab es bisher keine Regelung. Die Vorschrift soll bundesweit einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab garantieren. Zudem bietet sie den Prüflingen die Möglichkeit, besser einzuschätzen, welche Leistungen sie gegebenenfalls in einer mündlichen Prüfung erbringen müssten, um eine Notenverbesserung zu erreichen.
Zu § 20 (Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht dem derzeitigen § 12 Absatz 1.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem derzeitigen § 12 Absatz 3. Das Verfahren zur Berechnung der Gesamtnote wird konkretisiert.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht weitgehend dem derzeitigen § 12 Absatz 2. Die derzeitige Regelung, dass eine mangelhafte Leistung im Fach Deutsch nicht ausgeglichen werden kann, wenn die Note ihre Ursache in mangelhafter Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift hat, entfällt zukünftig, da diese Regelung zwischenzeitlich auch in den meisten Prüfungsordnungen der Länder gestrichen wurde.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht bis auf redaktionelle Änderungen dem derzeitigen § 12 Absatz 5.
Zu § 21 (Abschlusszeugnis)
Zu den Absätzen 1 und 2
Diese Absätze entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen dem derzeitigen § 13 Absatz 1 und 2.
Zu Absatz 3
Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten nunmehr ohne Antrag eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Prüflinge, die die Prüfung nicht abgelegt haben, erhalten nunmehr ohne Antrag eine Teilnahmebescheinigung.
Zu § 22 (Rücktritt oder Versäumnis)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift ersetzt den derzeitigen § 14 Absatz 3 und den derzeitigen § 14a. Zusätzlich zur bisherigen Regelung wird festgelegt, welche Folgen die Nichtteilnahme lediglich an einem Prüfungsteil hat.
Zu den Absätzen 2 und 3
Hier werden die für einen Rücktritt oder eine Nichtteilnahme als wichtig anzuerkennenden Gründe konkretisiert und die oder der für die Anerkennung dieser Gründe Zuständige genannt. Neu ist die Regelung zur Nichtteilnahme an der Prüfung im Krankheitsfall. Diese Regelungen sind erforderlich, da die Nichtteilname an der Prüfung oder die Nichtteilnahme lediglich an einzelnen Prüfungsteilen aus Krankheitsgründen in der Praxis häufig vorkommt und die hiermit verbundenen Folgen für den Prüfling von erheblicher Bedeutung sind.
Zu Absatz 4
Dieser Absatz ersetzt den derzeitigen § 15 und konkretisiert die Organisation der Nachholprüfung.
Zu § 23 (Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß)
Zu Absatz 1
Die Regelungen ersetzen den derzeitigen § 14 Absatz 1 bis 3. Geändert wird die Regelung bei leichteren Täuschungsversuchen. Bisher konnte in diesen Fällen bei schriftlichen Prüfungsfächern auf Wiederholung der Prüfungsarbeit mit dem nicht gewählten Prüfungsvorschlag erkannt werden. Die Neuregelung sieht vor, dass die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet werden kann. Dies entspricht den Regelungen in vergleichbaren Prüfungsordnungen der Länder.
Zu den Absätzen 2 und 3
Diese Regelungen konkretisieren die Zuständigkeiten bei Ordnungsverstößen während der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen.
Zu Absatz 4
Diese Vorschrift wird neu aufgenommen. Sie entspricht Regelungen in vergleichbaren Prüfungsbestimmungen.
Zu Absatz 5
Diese Vorschrift stellt die erforderliche Anhörung des Prüflings sicher.
Zu § 24 (Belehrung)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem derzeitigen § 14 Absatz 4.
Zu § 25 (Wiederholung der Prüfung)
Zu Absatz 1
Die Regelungen entsprechen inhaltlich weitgehend dem derzeitigen § 15.
Der Zeitpunkt der Wiederholung einer Prüfung wird präzisiert.
Zu Absatz 2
Hier wird festgelegt, dass eine bestandene Prüfung nicht wiederholt werden kann. Dies wäre nach einigen Länderregelungen möglich. Da die Bundeswehrfachschulen bundesweit einheitlichen Regelungen unterliegen, ist dieser Zusatz erforderlich.
Zu § 26 (Prüfungsprotokolle)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht dem derzeitigen § 10 Absatz 1.
Zu Absatz 2
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 10 Absatz 2.
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
Zu Absatz 4
Diese Vorschrift konkretisiert den derzeitigen § 10 Absatz 3 Nummer 3 und regelt die Protokollierung des Verlaufs der Einzelprüfung.
Zu § 27 (Rechtsbehelfe)
Im derzeitigen § 12 Absatz 4 ist an erster Stelle das Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung geregelt. Da derartige Fälle in der Praxis aufgrund der mehrheitlich zu fassenden Beschlüsse des gesamten Prüfungsausschusses nicht vorgekommen sind, wird eine entsprechende Regelung in den neuen § 27 nicht mehr aufgenommen. Weitestgehend gleichgeblieben ist die Regelung über den Widerspruch oder die Beschwerde des Prüflings gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung. Soweit sich die Prüflinge noch im Soldatenstatus befinden, richtet sich die Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zu § 28 (Prüfungsakte)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Bestandteile der Prüfungsakte.
Zu Absatz 2
Absatz 2 schafft abweichend von der derzeitigen Prüfungsordnung ein Recht des Prüflings auf Akteneinsicht.
Zu Absatz 3
Diese Regelung entspricht in Teilen der derzeitigen Regelung in § 16 und legt die Aufbewahrungsfrist für die Teile der Prüfungsakte fest.
Die Aufbewahrungsfrist für die Prüfungsliste wird auf 30 Jahre festgesetzt, um zu gewährleisten, dass z.B. Zweitausfertigungen von Zeugnissen auch nach einem längeren Zeitraum erstellt werden können.
Zu § 29 (Übergangsregelung)
Mit der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die ihre Prüfungsvorbereitungen auf die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen vom 25. April 1985 ausgerichtet haben, ihre Prüfung nach den bisherigen Regelungen ablegen können.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2906:
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSprV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft
Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Geringe Auswirkungen, sofern Aufwand überhaupt eintritt
Evaluierung
Die Verordnung wird nach Inkrafttreten zwei Jahre begleitend evaluiert.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden
Regelungsvorhaben geltend.
II. Im Einzelnen
Sowohl in der Organisation der Bundeswehrfachschulen als auch in der rechtlichen Ausgestaltung des Lehrgangsangebotes haben sich in den vergangenen Jahren Änderungen ergeben. So wurde beispielsweise die Zahl der Bundeswehrfachschulen seit 2001 von 20 auf zehn reduziert und gleichzeitig die Schulaufsicht zentralisiert (vormals Bundesamt für Wehrverwaltung heute Bildungszentrum der Bundeswehr). Darüber hinaus wurde in der Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 das Lehrgangsangebot der Bundeswehrfachschulen neu festgelegt. Aufgrund dieser Änderungen ist eine umfassende Anpassung der Verordnung erforderlich.
Erfüllungsaufwand
Durch den Verordnungsentwurf entsteht, wenn überhaupt, neuer Aufwand in vernachlässigbarer Höhe für die Bundeswehrfachschulen. Künftig ist das Nichtzulassen zu einer Prüfung nicht mehr nur mündlich sondern auch schriftlich zu begründen. Nach Angaben des BMVg wurden in den vergangenen drei Jahren an allen Bundeswehrfachschulen insgesamt 60 Abschlussprüfungen durchgeführt. Dazu hatten sich 4.600 Prüflinge zur Prüfung angemeldet, die auch alle zu den Prüfungen zugelassen wurden. Daher ist zu nicht erwarten, dass hierdurch Aufwand entstehen wird.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter