Punkt 17 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - (§ 25c - neu - AufenthG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 13 folgende Nummer einzufügen:
'13a. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt:
" § 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung
- (1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er
- 1. sich in einer Ausbildung zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder einer vergleichbaren schulischen Berufsausbildung befindet oder ihm eine Zusage für eine solche erteilt wurde,
- 2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
- 3. gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebenssituation in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann,
- 4. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und
- 5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt.
Ein vorübergehender Bezug von ergänzenden Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich.
- (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
- 2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.
- (3) § 25a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (4) Die Aufenthaltserlaubnis ist für die Dauer der Ausbildung zu verlängern. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 und § 11 Absatz 1 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
- (5) § 25a bleibt unberührt.
- (6) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 soll verlängert werden, wenn nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist, dass der Ausländer zukünftig seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist." '
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
'c) Nach der Angabe zu § 25a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 25b ... <weiter wie Gesetzentwurf>
§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung" '
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit dem neuen § 25c AufenthG soll ein Aufenthaltsrecht für jugendliche und heranwachsende Duldungsinhaber geschaffen werden, die sich in einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung befinden oder hierfür eine Ausbildungszusage haben. Arbeitsgenehmigungsrechtlich ist für Duldungsinhaber die Aufnahme einer Berufsausbildung nach geltendem Recht bereits möglich, jedoch scheitert diese vielfach an der ungewissen aufenthaltsrechtlichen Situation.
Es besteht ein Interesse, dass Jugendliche und Heranwachsende, die sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befinden, auch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen und beenden können. Die Bestimmung stellt eine eigenständige Regelung für den Arbeitsmarktzugang dar.
Ferner wird ausdrücklich geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis solange zu verlängern ist, wie dies für den Abschluss der Ausbildung im Einzelfall erforderlich ist.
Im Hinblick auf den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften ist nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine eigenständige Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen, um die Suche nach einem Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dadurch soll die Grundlage für eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive geschaffen werden.
Durch die Verweisung auf § 25a Absatz 2 und 3 AufenthG besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Eltern, minderjährige Geschwister sowie Ehegatten und Lebenspartner und minderjährige Kinder des Ausländers nach den dort genannten Voraussetzungen.