Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften - COM (2014) 4 final
Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zu BR-Drucksache 049/14 (PDF)
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Überarbeitung des EU-Tierzuchtrechts im Interesse einer weiteren EU-weiten Harmonisierung.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen zu dem Vorschlag auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass
- 2. die zumeist über 20 bis 25 Jahre alten Regelungen noch stärker an aktuelle Erfordernisse angepasst und dabei die unterschiedlichen tierartspezifischen Regelungen so weit wie möglich vereinheitlicht sowie insbesondere im Bereich der Pferdezucht (Ursprungszuchtbuch) vereinfacht werden;
- 3. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zukünftig nicht ausschließlich den anerkannten Züchtervereinigungen gestattet wird, sondern die bisher auf § 8 Absatz 3 TierZG basierenden Regelungen (Durchführung durch Behörden, Übertragung auf Dritte, Beauftragung von Dritten zur Mitwirkung) auch weiterhin Bestand haben können;
- 4. im züchterischen Bereich die Erzeugung von Zuchttieren, auch durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel, gemäß den Zielen des Tierzuchtgesetzes weiterhin gefördert werden kann. Im Hinblick auf Anhang I des Verordnungsvorschlags ist sicherzustellen, dass die geforderte finanzielle Unabhängigkeit der Züchtervereinigungen im Falle einer öffentlichen Förderung nicht tangiert ist;
- 5. die Kommissionskontrollen entfallen und die amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten drastisch vereinfacht werden;
- 6. Artikel 59 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags gestrichen werden sollte, da nicht die Notwendigkeit einer EU-einheitlichen Regelung zur Frage der Gebührenerhebung besteht;
- 7. die Vorschriften zur Beilegung von Streitigkeiten erheblich vereinfacht werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass das bewährte deutsche Rechtsmittelsystem weiterhin angewendet werden kann und dass den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht weitere Aufgaben zugewiesen werden;
- 8. die Anerkennung als Züchtervereinigung auch weiterhin ausschließlich körperschaftlichen Zusammenschlüssen von Züchtern vorbehalten bleibt;
- 9. die Rechte der Züchtervereinigungen gewahrt werden und diese insbesondere weiterhin ihre Dienstleistungen auf Mitglieder beschränken und die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen können, die nicht die Gewähr zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bieten;
- 10. reinrassige Zuchtschweine, die unterschiedlichen Rassen oder Abstammungslinien angehören, in ein Zuchtregister eingetragen werden können, sofern sie für das Kreuzungszuchtprogramm des betreffenden Zuchtunternehmens, d.h. für die Erzeugung von Hybridzuchtschweinen, erforderlich sind;
- 11. die Ausstellung von Equidenpässen weiterhin den anerkannten Züchtervereinigungen ermöglicht wird, soweit es sich um in ihren Zuchtbüchern eingetragene oder vorgemerkte reinrassige Equiden handelt;
- 12. analog zu den Tierarten Rind, Schwein, Schaf und Ziege in Anhang III des Verordnungsvorschlags auch für Equiden Anforderungen bzgl. Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung ergänzt werden;
- 13. eine Erlaubniserteilung für Besamungsstationen für den innerstaatlichen Handel (entsprechend § 17 TierZG) weiterhin möglich bleibt;
- 14. im Zuchtbuch bzw. im Zuchtregister und in der Zuchtbescheinigung dokumentiert werden muss, wenn ein Zuchttier ein Klon oder ein unmittelbarer Nachkomme eines Klons ist;
- 15. die umfangreichen Befugnisse der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte kritisch daraufhin überprüft werden, welche Sachverhalte der Regelung durch den Rat und das Parlament vorbehalten bleiben sollen. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte in keinem Fall über die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Equiden hinaus im Wege der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erweitert werden können;
- 16. geprüft wird, ob unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips die angestrebte Novellierung auch in Form einer Richtlinie ausreichend ist.
Zu BR-Drucksache 052/14 (PDF)
Zur Vorlage insgesamt
- 17. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag, da mit diesem in den drei genannten Richtlinien die Bezugnahmen auf den Begriff "tierzuchtrechtlich" aufgehoben werden. Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union (COM (2014) 5 final,
BR-Drucksache 049/14 (PDF) ) enthält spezifische Kontrollvorschriften für den Tierzuchtbereich.