918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, auch zu dem folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesem keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Februar 2013 - 5 K 337/11 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob
- - § 23a Absatz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als die kreisangehörigen Gemeinden keine Schulnetzpläne für die Grundschulen aufstellen können
- - § 23a Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als mit den kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufstellung von Schulnetzplänen für die Grundschulen und die Mittelschulen nur "Benehmen" herzustellen ist
- 2 BvL 2/13 -