Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission durch Rahmenverordnungen Gesetzgebungsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen beabsichtigt.
- 2. Der Bundesrat nimmt Bezug auf seine Stellungnahmen zur "Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union", KOM (2009) 673 endg., in den BR-Drucksachen 875/09(B) und 097/11(B) und erneuert seine dort geäußerten grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich einzelner Aspekte des Verfahrens zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV:
- - Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation wird mit der durch die Befugnisübertragung angestrebten Effizienz und Zeitersparnis begründet. Dies überzeugt den Bundesrat nicht. Er ist der Auffassung, dass diese vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen würde, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall dennoch eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
- - Der Bundesrat hält es außerdem für erforderlich, die regelmäßige Frist für Einwände nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 des Verordnungsvorschlags auf drei Monate zu verlängern. Der Kommission sind vielfach Rechtsetzungsbefugnisse zu Gegenständen mit hoher Komplexität übertragen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat können ihre Rechte im notwendigen Umfang nur dann ausüben, wenn ausreichend Zeit für eine eingehende Prüfung der Rechtsetzungsvorschläge gewährt wird, die auch eine Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Vollzugs- und Verwaltungspraxis erlaubt.
- - Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung KOM (2009) 673 endg. angekündigt hat, auch weiterhin systematisch Sachverständige der nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zu konsultieren und dazu Expertengruppen zu bilden bzw. bereits bestehende Expertengruppen heranzuziehen.
- - Der Bundesrat befürwortet diese Vorgehensweise und bekräftigt seine Auffassung, dass delegierte Rechtsakte regelmäßig erst nach vorheriger Anhörung von Experten aus den Mitgliedstaaten erlassen werden sollten. Geäußerte Bedenken sollte die Kommission ernsthaft prüfen und gegebenenfalls ihren Vorschlag entsprechend anpassen oder schlüssig darlegen, warum sie diesen Bedenken nicht folgt.