Punkt 7 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung auch Regelungen zur Stabilisierung der Krankenhausfinanzierung getroffen werden.
- 2. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages kurzfristig eine Änderung in das Gesetz aufgenommen wurde, nach der in strittigen Fragen bei Krankenhausabrechnungen vor der Klage über eine Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll. Alle strittigen Abrechnungen von Krankenhäusern mit einem Streitwert bis einschließlich 2 000 Euro sind zunächst dort mit klageaufschiebender Wirkung zu behandeln. Die Mehrzahl der Abrechnungsstreitigkeiten soll demnach im Schlichtungsverfahren gelöst werden.
- 3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung von Konfliktlösungsinstrumentarien, die vor der Anrufung der Sozialgerichte bei streitigen Vergütungsforderungen zur Anwendung kommen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nicht bindend sind und es abzuwarten bleibt, ob eine tatsächliche Entlastung der Sozialgerichte erfolgt und nicht lediglich eine Verzögerung eintritt.
- 4. Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgenommene Änderung in § 17c Absatz 4b Satz 2 KHG die Aufgaben der gemeinsamen Selbstverwaltung in den Ländern berührt. Mit der Einführung eines verpflichtenden Schlichtungsverfahrens werden in vielen Ländern unter anderem wegen der Menge der strittigen Abrechnungsfälle und der absehbaren Bürokratisierung des Schlichtungsverfahrens erhebliche Umsetzungsprobleme erwartet.
- 5. Der Bundesrat stellt fest, dass aufgrund der vorgenommenen Änderung eine Rechtslücke entsteht und eine Übergangsregelung fehlt. Bis zur Einigung der Selbstverwaltungspartner auf Landesebene über das Verfahren des Schlichtungsausschusses wäre die Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Klageweg vor den Sozialgerichten wegen der vorgeschalteten Schlichtung nicht zulässig.
- 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass aus Sicht der Länderkammer Zweifel an der Praktikabilität der von der Regierungskoalition nun vorgenommenen Änderung bestehen. Der Bundesrat regt vor diesem Hintergrund an
- - zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Übergangsregelung ins Gesetz aufzunehmen,
- - die Effektivität des Schlichtungsverfahrens nach zwei Jahren zu evaluieren.
Begründung (nur für das Plenum):
Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung sollen auch Regelungen zur Krankenhausfinanzierung beschlossen werden. Diese sind grundsätzlich zu begrüßen. In dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ist jedoch auch eine von den Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag eingebrachte Neuregelung vorgesehen, nach der vor der Klage über eine Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine in den meisten Ländern nicht funktionsfähig tätige oder erst noch zu gründende Schlichtungsstelle auf der Ebene der Selbstverwaltung angerufen werden soll. Alle von den Krankenkassen strittig gestellten Krankenhausabrechnungen mit einem Streitwert bis zu 2 000 Euro sind demnach zunächst dort mit klageaufschiebender Wirkung zu behandeln. Das ist bei einem durchschnittlichen Streitwert zwischen 500 Euro und 1500 Euro die Mehrzahl der Streitfälle. Mit der Einführung dieser bürokratischen Regelung werden unter anderem wegen der Menge der strittigen Abrechnungsfälle erhebliche Umsetzungsprobleme zum Nachteil der Krankenhäuser erwartet. Die Schlichtungsregelung ist unpraktikabel und sollte überprüft werden. Zudem entsteht eine Rechtslücke bis zur Einigung in den Ländern über das Schlichtungsverfahren wegen der fehlenden Übergangsregelung. Eine Entlastung der Sozialgerichte ist zwar wünschenswert, sie kann aber nicht zwingend als Ergebnis dieser neuen Regelung vorausgesetzt werden, da die Schlichtung nicht bindend ist. Möglicherweise verzögert sich dadurch lediglich das Klageverfahren. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sollten eine Übergangsregelung eingeführt und die Neuregelung insgesamt nach zwei Jahren überprüft werden.