Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat sieht in einer vertieften und echten Wirtschafts- und Währungsunion eine wesentliche Grundlage für eine fiskalpolitische Stabilitätsunion.
Er verweist in diesem Sinne auch auf seine Stellungnahme vom 17. Januar 2012 (BR-Drucksache 864/11(B) ).
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit den nun vorliegenden Mitteilungen die Diskussion zur konkreten Ausgestaltung einer echten und vertieften Wirtschafts- und Währungsunion auf eine breite Basis stellen möchte.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Beantwortung der Fragen im Rahmen des Konsultationsverfahrens
- - sicherzustellen, dass das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn Strukturmaßnahmen durchgeführt werden, die nachweislich der Stabilität des Euro dienen, und Mitnahmeeffekte ausgeschlossen sind, - sicherzustellen, dass dem Fakt Rechnung getragen wird, dass die rechtzeitige Bewältigung notwendiger Strukturreformen Aufgabe des jeweiligen Mitgliedstaates ist (Vermeidung des "Moral Hazards"),
- - sicherzustellen, dass Entscheidungsrechte über die Mittelvergabe der Unterstützungsleistungen bei den nationalen Parlamenten der einzahlenden Mitgliedsländer verbleiben,
- - das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu allen anderen Hilfs- und Koordinierungsinstrumenten zu wägen, - auf eine notwendige Abgrenzung zu bereits über EU-Strukturfonds geförderten Reformen hinzuweisen,
- - darauf zu achten, dass in diesem Sinne die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewahrt bleibt; dies betrifft insbesondere die bereits hilfegewährenden Länder sowie die Nettozahler in den EU-Haushalt,
- - dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit weder über eine EU-eigene Kreditaufnahme noch über eine EU-eigene Steuer erfolgt und das Nobailout-Gebot nicht ausgehöhlt wird,
- - sich dafür einzusetzen, dass bei Anwendung des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit die soziale Ausgewogenheit in den Mitgliedstaaten beachtet und eine Aushöhlung des Sozialstaats verhindert wird.
- 2. Der Bundesrat behält sich vor, eine eingehende Bewertung nach Vorlage der konkreten Ausgestaltungsvorschläge vorzunehmen.