Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet
Hinweis: vgl.
Drucksache 864/11 (PDF) = AE-Nr. 111162 und
Drucksache 743/12 (PDF) = AE-Nr. 120958
Brüssel, den 20.3.2013
COM (2013) 165 final
1. Einleitung
Hintergrund
In ihrem am 28. November 2012 vorgelegten Konzept für eine vertiefte und echte WWU1 hat die Kommission zur Stärkung der finanz-, haushalts- und wirtschaftspolitischen sowie der allgemeinen politischen Zusammenarbeit und Integration kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen vorgeschlagen.
Zu den kurzfristigen Maßnahmen, die den Steuerungsrahmen für die wirtschaftspolitische Koordinierung im Allgemeinen und für die gemeinsame Währung im Besonderen vervollständigen sollen, zählen "vertragliche Vereinbarungen", die mit einem Solidarmechanismus kombiniert würden und in denen sich die betreffenden Länder zur Durchführung von Strukturreformen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum verpflichten, deren Ausbleiben Übertragungseffekte auf andere Mitgliedstaaten hätte, die von dem Mitgliedstaat aber nur unter äußerst schwierigen Bedingungen durchgeführt werden könnten. Diese Verbindung aus vertraglicher Vereinbarung und finanzieller Unterstützung (Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit, CCI) soll Mitgliedstaaten, die mit einem Problem mit potenziellen Auswirkungen auf den gesamten Euroraum konfrontiert sind, dabei helfen, die notwendigen Reformen früher durchzuführen als sie es aus eigener Kraft könnten. Gestützt auf das o.g. Konzept der Kommission und den Bericht der vier Präsidenten "Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion"2 hat sich der Europäische Rat im Dezember 2012 auf einen Fahrplan für die Vollendung der WWU verständigt. Bis zur Tagung des Europäischen Rates im Juni 2013 werden die Arbeiten in folgenden Bereichen fortgesetzt: Koordinierung der nationalen Reformen, soziale Dimension der WWU, einschließlich des sozialen Dialogs, Durchführbarkeit und Modalitäten gegenseitig vereinbarter Verträge und Solidaritätsmechanismus.3 Auch im Bericht der vier Präsidenten vom Dezember werden vertragliche Vereinbarungen und der Mechanismus für Solidarfinanzierung gesondert behandelt.
Der Vorschlag der Kommission
Schon in der von der Kommission vorgeschlagenen Form sollte das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit eine Kombination aus bilateralen Verträgen und einem Solidarmechanismus umfassen. Das Zusammenspiel zwischen beiden Komponenten würde für Solidarität in Form finanzieller Unterstützung sorgen und zu erhöhtem wirtschaftlichen Verantwortungsbewusstsein und größerer Haushaltsdisziplin beitragen; all dies würde in "vertraglichen Vereinbarungen" klar festgelegt und wäre an Auflagen geknüpft.
Konkret bestünde ein solches Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit aus zwei Komponenten:
- - Vertragliche Vereinbarungen, in denen die Maßnahmen festgelegt würden, zu deren Umsetzung sich der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, samt des hierfür vereinbarten Zeitrahmens. Diese Maßnahmen wären insbesondere auf die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen gerichtet, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht ausgegeben wurden.
- - Finanzielle Unterstützung für die Durchführung der in der vertraglichen Vereinbarung genannten Reformen.
Die Teilnehmer sind aufgerufen, zu den Optionen und Fragen der vorliegenden Mitteilung Stellung zu nehmen und sich insbesondere dazu zu äußern, welchen Geltungsbereich das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit haben sollte, welche Mitgliedstaaten es in Anspruch nehmen können sollten und wie es finanziert und in das Gesamtsystem der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euroraums und der EU eingegliedert werden sollte. Die Mitteilung ist ein Beitrag zu der Diskussion, die die maßgeblichen Interessenträger, insbesondere das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die nationalen Parlamente derzeit über die nächsten Schritte zur Vollendung der WWU führen.
2. Ein Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit: VERTRAGLICHE Vereinbarungen und finanzielle Unterstützung
2.1. Gründe für die Einführung eines solchen Instruments
Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Währung teilnehmen, hat jeder von ihnen ein erhebliches Interesse daran, dass alle anderen eine solide Haushalts- und Wirtschaftspolitik betreiben. Die Krise hat gezeigt, dass fehlende oder unzureichende Reformen in einem Mitgliedstaat auch andere in Mitleidenschaft ziehen können. Die neue wirtschaftspolitische Steuerung im Euro-Währungsgebiet und in der EU muss unter anderem gewährleisten, dass die in einigen Volkswirtschaften zur Beseitigung zentraler Schwachstellen erforderlichen Strukturreformen durchgeführt werden und zwar früher, als zuletzt der Fall. Die Kommission sieht dies als eine Möglichkeit, den speziellen Erfordernissen einer Euroraum-Mitgliedschaft gerecht zu werden. Die gemeinsame Zugehörigkeit zu einer einheitlichen Währung erfordert rechtzeitige und gezielte Reformen.
Zu diesem Zweck sollte ein zusätzliches Instrument geschaffen werden, das einzelnen Mitgliedstaaten, die sich in Schwierigkeiten befinden, die Durchführung von Reformen erleichtert, sich gleichzeitig aber auch positiv auf andere auswirken kann.
Wenn die Mitgliedstaaten Strukturreformen ambitioniert, koordiniert und mit Blick auf den gesamten Euroraum umsetzen, kann dies zu besseren Ergebnissen für alle führen und zu nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt beitragen. Ein hohes Maß an Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit würde alle Mitgliedstaaten besser vor den Folgen eines Konjunkturabschwungs schützen und die Entstehung schädlicher makroökonomischer Ungleichgewichte samt ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgekosten verhindern.
Durch die Festlegung gemeinsamer Ziele, die von jedem Mitgliedstaat zu erreichen sind,
durch regelmäßige politische Richtungsvorgaben und Überwachung, durch Druck seitens der anderen Mitgliedstaaten und durch den Austausch bewährter Praktiken - alles mit dem Ziel, ein konvergenz- und wettbewerbsfähigkeitsfreundliches Umfeld zu schaffen - sowie durch direktere Maßnahmen wie Sanktionen und makroökonomische Auflagen, werden mit dem derzeitigen EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Überwachung bereits eine Reihe von Reformanreizen gesetzt.
In ihrem o.g. Konzept hat die Kommission dargelegt, warum der bestehende Rahmen ihrer Meinung nach durch ein spezielles Instrument ergänzt werden sollte, das Mitgliedstaaten, die bestimmte wichtige Reformen durchführen, durch finanzielle Unterstützung flankierender Maßnahmen dabei helfen würde, etwaige soziale und politische Schwierigkeiten, die bei der Durchführung dieser Reformen auftreten, zu überwinden. Auch wenn solche Reformen in allererster Linie im Interesse des durchführenden Mitgliedstaats liegen, haben doch auch das Euro-Währungsgebiet und die EU ein Interesse daran: So tragen widerstandsfähigere Mitgliedstaaten zum Wohlergehen ihrer Partner bei, während die Verschiebung notwendiger Reformen wegen kurzfristig nachteiliger Auswirkungen im Inland negative Spillover-Effekte auf die Partner haben kann. Von besonderer Bedeutung wäre finanzielle Unterstützung für genau spezifizierte Reformen in Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat trotz vollständiger Einhaltung früherer länderspezifischer Empfehlungen nach wie vor Ungleichgewichte bestehen.
Das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit müsste allerdings so gestaltet sein, dass es sowohl Moral Hazard ausschließt (d.h. die Gefahr, dass die betreffenden Länder den Eindruck gewinnen, für überfällige Reformen noch belohnt zu werden, und Reformen so lange hinauszögern, bis sie dafür eine Förderung erhalten) als auch die Gefahr von Mitnahmeeffekten, d.h. dass Reformen gefördert werden, die auch ohne diesen Anreiz durchgeführt worden wären. Mit dem neuen Finanzhilfemechanismus sollten nur signifikante Reformen gefördert werden, d.h. solche, die sich auf andere Mitgliedstaaten und das Euro-Währungsgebiet und die EU als Ganzes auswirken. Nur unter diesen Umständen würde er zu Reformen beitragen, die unter normalen Umständen entweder nicht durchgeführt würden oder wegen ihrer Kosten für den betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Zeitraum nicht durchgeführt werden könnten oder nur zu einem späteren Zeitpunkt mit höheren Kosten für den Mitgliedstaat und das Euro-Währungsgebiet und die EU insgesamt durchgeführt würden.
2.2. Vertragliche Vereinbarungen
Geltungsbereich: Optionen für die Teilnahme der Mitgliedstaaten
In der von der Kommission geplanten Form würde die "vertragliche Vereinbarung" im Rahmen des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit auf dem bestehenden Überwachungsrahmen der EU aufbauen. Sie wäre das Bindeglied zwischen den Richtungsvorgaben der im Laufe des Europäischen Semesters ausgegebenen länderspezifischen Empfehlungen und der Durchführung von Strukturreformen auf nationaler Ebene.
Eine zentrale Frage lautet, für welche Mitgliedstaaten das Instrument geschaffen werden sollte. So könnte es beispielsweise
- - alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erfassen (mit Ausnahme derjenigen mit makroökonomischem Anpassungsprogramm 4).
- - Darüber hinaus sollten aber auch Wege gefunden werden, die es nicht dem Euroraum angehörenden Mitgliedstaaten ermöglichen, vertragliche Vereinbarung zu schließen, was insbesondere für Mitgliedstaaten gilt, die sich auf einen Beitritt zum Euroraum vorbereiten, wobei allerdings der Stand der jeweiligen Vorbereitungen zu berücksichtigen wäre.
Eine weitere zentrale Frage lautet, wann das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit aktiviert würde. Möglich sind folgende Optionen:
- - Das Instrument könnte von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.
- - Das Instrument würde in Anspruch genommen, wenn bei einem teilnehmenden Mitgliedstaat ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht läuft. Sollte die Teilnahme freiwillig oder obligatorisch sein?
- - Das Instrument würde aktiviert, wenn die Kommission an einen teilnehmenden Mitgliedstaat eine entsprechende Aufforderung richtet.
Welche Reformen sollte das Instrument erfassen?
Je nachdem, wie in dieser Hinsicht entschieden wird, bestehen für die Umsetzung des Instruments u.a. folgende Optionen:
- - Bei einer freiwilligen Teilnahme könnten die Mitgliedstaaten einen Plan mit konkreten Reformen und klaren Fristen vorlegen, die sich auf die maßgeblichen länderspezifischen Empfehlungen5 stützen. Dies würde den Kern der vertraglichen Vereinbarung bilden.
- - Würde das neue Instrument für Euroraum-Mitgliedstaaten im Rahmen der präventiven Komponente des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht gelten, dann sollten die vorgeschlagenen Reformen die im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht ausgesprochenen Empfehlungen enthalten und insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung der Finanzstabilität und zur Verbesserung der Funktionsweise des Arbeits-, Produkt- und Dienstleistungsmarkts und damit zur Erhöhung der Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft einschließen.
- - Bei Euroraum-Mitgliedstaaten, für die ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht läuft, würde der (verbindliche) Korrekturmaßnahmenplan die vertragliche Vereinbarung ersetzen, um eine Überlappung von Überwachungsinstrumenten zu verhindern. In diesem Fall würde das CCI die Korrektur der Ungleichgewichte beschleunigen. Der Abschluss des Korrekturmaßnahmenplans sowie die darauffolgende Überwachung der Umsetzung würden nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte festgelegten Verfahren erfolgen.
Fragen an die Konsultationsteilnehmer:
- - Für welche Mitgliedstaaten sollte das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit gelten?
- - In welchem Stadium sollte es aktiviert werden?
- - Welche Art von Reformen sollten förderfähig sein? Sollte es in Bezug auf Umfang oder Bedeutung der zu fördernden Reformen einen Schwellenwert geben? Stimmen Sie der obigen Einstufung zu? Wenn ja, warum? Wenn nicht, warum nicht?
- - Sehen Sie andere Möglichkeiten für die Bestimmung der förderfähigen Reformen unter Berücksichtigung der Lage, in der sich die von dem Instrument abzudeckenden Mitgliedstaaten befinden?
Verfahren
Den bestehenden Kontroll- und Überwachungssystemen entsprechend würden die Reformpläne der Mitgliedstaaten von der Kommission bewertet. Im Zentrum dieser Bewertung stünden insbesondere die Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen, die zusätzlichen Reformanstrengungen und die Frage, inwieweit diese Reformen die in den betreffenden länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigten wirtschaftlichen Schwachstellen angehen. Ebenfalls betrachtet würden potenzielle Übertragungseffekte auf andere Mitgliedstaaten sowie die Durchführbarkeit auch mit Rücksicht auf den vorgeschlagenen zeitlichen Rahmen. Soweit relevant, würde die Folgenabschätzung auch die Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die sozialen Auswirkungen einschließen.
Bevor die Kommission dem Rat einen förmlichen Vorschlag zur Genehmigung der vertraglichen Vereinbarung vorlegt, würde sie ausgehend von ihrer Bewertung mit dem vorschlagenden Mitgliedstaat die Einzelheiten des Plans aushandeln. Welche Reformen gefördert werden, würde von der speziellen Lage des vorschlagenden Mitgliedstaats abhängen: Während die Laufzeit bei einigen kurz sein könnte, könnte die vollständige Umsetzung bei anderen mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Der Rat würde die vorgeschlagenen spezifischen Maßnahmen (möglicherweise mit Änderungen) samt vorgeschlagenem Zeitplan annehmen. Wenn der vorschlagende Mitgliedstaat und die Kommission zu keiner Einigung gelangen oder der Rat der Vereinbarung nicht zustimmt, käme es zu keiner vertraglichen Vereinbarung und damit auch zu keiner finanziellen Unterstützung.
Die Kommission würde die Umsetzung der Vereinbarung alljährlich im Rahmen des Europäischen Semesters überwachen, während die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Reformprogrammen über ihre Fortschritte berichten würden. Die Kommission würde die Fortschritte bei der Durchführung der Reformen und die Angemessenheit der vereinbarten Reformpläne mit Blick auf die Entwicklung der Wirtschaftslage und die Probleme des betreffenden Mitgliedstaats bewerten. Bei Bedarf könnten sowohl die Kommission als auch der Mitgliedstaat Änderungen an der vertraglichen Vereinbarung vorschlagen, was allerdings neuerliche Verhandlungen nach sich ziehen würde.
Da zu erwarten ist, dass die in der vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen größere Wirtschaftsreformvorhaben einschließen, die unter die geplante Vorabkoordinierung fallen, sollte zwischen beiden Instrumenten eine enge Verbindung bestehen. Aus diesem
Grund leitet die Kommission gleichzeitig eine Konsultation zur Vorabkoordinierung größerer wirtschaftspolitischer Reformvorhaben ein.
Fragen an die Konsultationsteilnehmer:
- - Teilen Sie die Auffassung, dass die Kommission die vorgeschlagenen vertraglichen Vereinbarungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat aushandeln sollte?
- - Teilen Sie die Auffassung, dass sie vom Rat beschlossen werden sollten?
- - Teilen Sie die Auffassung, dass sowohl die Kommission als auch der betreffende Mitgliedstaat das Recht haben sollten, Änderungen an bereits beschlossenen vertraglichen Vereinbarungen vorzuschlagen? Unter welchen Umständen?
- - Teilen Sie die Auffassung, dass im Rahmen des Europäischen Semesters jährlich über die vertraglichen Vereinbarungen Bericht erstattet werden sollte?
2.3. Demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht
Eines der Hauptziele, das mit der Schaffung des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit verfolgt wird, besteht darin, die Mitgliedstaaten bei der mitunter schwierigen Durchführung wichtiger Reformen zu unterstützen, die zur Beseitigung der in den länderspezifischen Empfehlungen aufgezeigten Schwachstellen erforderlich sind. Eine verstärkte Beteiligung der EU an diesem Reformprozess würde eine rechtzeitige aktive Einbeziehung der nationalen Parlamente und anderer relevanter nationaler Interessenträger erfordern.
Die Mitgliedstaaten müssten die Umsetzung der vertraglichen Vereinbarungen zusagen und zu diesem Zweck ihr Parlament einbeziehen und zwar vorzugsweise vor der Vorlage ihrer konkreten Reformpläne. Auf jeden Fall einbezogen werden sollten die nationalen Parlamente aber vor Genehmigung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Rat. Je nach Art der geplanten Reformen und soweit sinnvoll sollten auch andere nationale Interessenträger wie die Sozialpartner einbezogen werden. Wo dies zweckdienlich und sinnvoll ist, würden Vertreter der Kommission zur Verfügung stehen, um mit den nationalen Parlamenten die Anwendung des Instruments zu erörtern.
Um demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht auf EU-Ebene zu gewährleisten, sollte das Europäische Parlament in vollem Umfang einbezogen werden. Angesichts der Bedeutung, die die voraussichtlich unter das Instrument fallenden Reformen für das reibungslose Funktionieren der WWU als Ganzes besitzen, stünden Vertreter der Kommission bei Bedarf für einen Dialog mit dem Europäischen Parlament zur Verfügung. Für den Dialog mit Vertretern des Rates und der Mitgliedstaaten könnten Regelungen ins Auge gefasst werden.
Fragen an die Konsultationsteilnehmer:
- - In welcher Form sollten die nationalen Parlamente in Entscheidungen über vertragliche Vereinbarungen einbezogen werden?
- - In welcher Form sollten andere nationale Interessenträger konsultiert werden? Welche? In welchem Stadium?
- - In welcher Form sollten Vertreter der Kommission am Dialog mit nationalen Parlamenten über die vertraglichen Vereinbarungen beteiligt werden?
- - In welcher Form sollten Vertreter des Rates und der betreffenden Mitgliedstaaten für den Dialog mit dem Europäischen Parlament über die vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung stehen? In welchem Stadium?
3. Finanzielle Unterstützung zur Erleichterung von Reformen
In ihrem Konzept für eine vertiefte und echte WWU vertritt die Kommission die Auffassung, dass zur Förderung von Strukturreformen finanzielle Unterstützung erforderlich ist. Eine Option bestünde darin, dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zu einem Finanzierungsmechanismus beitragen müssten. Auch in Bezug auf diese Beitragspflicht prüft die Kommission zurzeit verschiedene Optionen - so könnte ein solcher Beitrag von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten verlangt werden, für die Mitgliedsstaaten des Euroraums verbindlich sein, unabhängig davon, ob sie Hilfen aus dem Mechanismus beantragen oder nicht, o.ä.. Unabhängig davon, welche Option gewählt wird, könnte sich der Mechanismus entweder auf Beiträge stützen, die beispielsweise anhand eines BNE-Schlüssels ermittelt werden, oder sich aus spezifischen neuen finanziellen Ressourcen speisen, die speziell diesem Zweck gewidmet würden. Die Kommission zieht die Möglichkeit in Betracht, den Mechanismus als zweckgebundene externe Einnahmen in den EU-Haushalt einzustellen. Damit würden sie nicht unter die in der MFF-Verordnung festgelegten Obergrenzen fallen. Errichtet würde der Mechanismus durch einen neuen Rechtsakt, in dem die potenziellen Empfänger bestimmt (so könnten z.B. nur beitragsleistende Mitgliedstaaten den Mechanismus in Anspruch nehmen) und die Ausgaben genehmigt werden. Die Kommission plant, das Volumen des Mechanismus von Anfang an zu begrenzen. Sollte er sich als wirksames und kosteneffizientes Mittel zur Förderung von Reformen erweisen, könnte sein Volumen im Laufe der Zeit und mit wachsender Erfahrung erhöht werden. Sobald ein solcher Mechanismus geschaffen ist, müssen seine Funktionsmodalitäten festgelegt werden. Hier prüft die Kommission u.a. die Option, jeder vertraglichen Vereinbarung z.B. durch eine Unterstützung aus dem Haushalt eine Pauschalzahlung zuzuweisen. Die Festlegung und Verwendung der Beträge sowie die Auszahlung wäre an strenge Auflagen geknüpft, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt würden. Die Auflagen würden sich auf die Umsetzung der vereinbarten Reformen, nicht aber auf die Erreichung eines konkreten wirtschaftlichen Ergebnisses beziehen. Die finanzielle Unterstützung würde auch die soziale Dimension der WWU stärken. So könnte die finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten beispielsweise darauf gerichtet werden, die Modernisierung der Systeme der beruflichen Bildung voranzutreiben oder die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen zu erhöhen, könnte aber nicht unmittelbar davon abhängig gemacht werden, dass eine bestimmte Zahl von Arbeitssuchenden eine Beschäftigung findet.
Das neue Finanzierungsinstrument müsste mit den bestehenden Instrumenten, wie den Strukturfonds und insbesondere dem Europäischen Sozialfonds, konsistent und kohärent sein und diese ergänzen. Der Mehrwert, den die Förderung solcher Maßnahmen durch den neuen Mechanismus mit sich brächte, läge in gezielter, zeitlich begrenzter und rascher Unterstützung. Von besonders großer Bedeutung ist dies im Falle der makroökonomischen Auflagen, die im Rahmen der Strukturfonds für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehen sind.
Um die potenziellen Auswirkungen der finanziellen Unterstützung zu maximieren, zieht die Kommission den Vorschlag in Betracht, diese vorab bei Einigung auf die vertragliche Vereinbarung zu bewilligen und in regelmäßigen Tranchen oder in Tranchen auszuzahlen, die in anderer Weise an das vereinbarte Reformprogramm geknüpft sind. Die Auszahlung würde von der vollständigen und fristgerechten Durchführung der in der Vereinbarung vorgesehenen
Maßnahmen abhängen. Wenn ein Mitgliedstaat die vertragliche Vereinbarung nicht erfüllt, könnte die Kommission Verwarnungen aussprechen und den Mitgliedstaat zur Korrektur auffordern und auch eine neue zeitliche Vorgabe setzen. Käme der Mitgliedstaat dem nicht nach, würde die finanzielle Unterstützung zurückgehalten. Die Kommission würde in ihrer jährlichen Bewertung über Fälle der Nichteinhaltung berichten, die je nach Schwere auch die Aussetzung der Zahlungen nach sich ziehen könnten. Ähnliche Regelungen würden in Fällen gelten, in denen bereits durchgeführte Reformen aufgehoben oder andere Maßnahmen getroffen werden, die die Wirkung der vereinbarten Reformen aufheben.
Fragen an die Konsultationsteilnehmer:
- - Teilen Sie die Auffassung dass das Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit ein neues Finanzierungsinstrument erfordert?
- - Teilen Sie die Auffassung, dass es - wie oben beschrieben - in den EU-Haushalt aufgenommen werden, aber nicht den Obergrenzen des MFR unterliegen sollte? Wenn nicht, was würden Sie vorschlagen?
- - Teilen Sie die Auffassung, dass der Finanzierungsmechanismus durch direkte Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden sollte? Sollten alle Euroraum-Mitgliedstaaten zur Beitragsleistung verpflichtet werden?
- - Teilen Sie die Auffassung, dass zur Finanzierung des Mechanismus eine Form spezifischer finanzieller Ressourcen ermittelt werden sollte? Haben Sie andere Vorschläge?
- - Teilen Sie die Auffassung, dass nur beitragsleistende Mitgliedstaaten den Mechanismus in Anspruch nehmen können sollten?
- - Teilen Sie die Auffassung, dass eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der vereinbarten Reformen die Aussetzung der Zahlungen nach sich ziehen könnte?
4. Nächste Schritte
Ausgehend von weiteren Gesprächen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat wird die Kommission im Jahresverlauf 2013 einen förmlichen Legislativvorschlag vorlegen.
- 1. http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/president/news/archives/2012/11/pdf/blueprint_de.pdf .
- 2. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/134206.pdf .
- 3. http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/134375.pdf , Randnr. 12.
- 4. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind - http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0819:FIN:DE:PDF .
- 5. Die vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters ausgesprochen wurden.