A. Zielsetzung
Bei Inkrafttreten der vom Bundesrat eingebrachten Gesetzesinitiative zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 im Öko-Landbaugesetz (BR-Drucksache 018/13(B) -) wird eine Ergänzung der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung erforderlich, um konkrete Verfahrensanweisungen für die Kontrollstellen bei der Führung eines bundeseinheitlichen Internet-Verzeichnisses im Einzelnen festzulegen.
B. Lösung
Mit der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigung, die unter einer neuen Nummer 7 in § 11 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes eingefügt werden soll, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermöglicht, die Pflichten der Kontrollstellen bei der Führung eines bundesweit einheitlichen Internet-Verzeichnisses der Öko-Unternehmen und ihrer Zertifikate im Einzelnen zu regeln.
Von dieser Ermächtigungsgrundlage soll zeitgleich mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Änderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden, so dass die Neuregelung unmittelbar zur Anwendung kommen kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein höherer Aufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Kontrollstellen und Beteiligten
Erhöhter Aufwand für die zusätzliche Einstellung der Bescheinigungen in die Datenbank und die tägliche Aktualisierung.
F. Weitere Kosten
Die Kosten für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher werden nicht erhöht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 7 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. l S. 2358), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:
- (6a) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss ferner eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass eine Kontrollstelle in einem im Internet zu veröffentlichenden bundesweit einheitlichen Verzeichnis
- 1. die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) und
- 2. die aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach dem Muster im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1) der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Die Verfahrensanweisung muss die in Anlage 1a aufgeführten Vorschriften enthalten."
2. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
"Anlage 1a (zu § 5 Absatz 6a)
Pflichten der Kontrollstellen
Die Kontrollstellen müssen
- 1. in dem gemeinsam von den Kontrollstellen betriebenen, bundesweit einheitlichen Internet-Verzeichnis die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit folgenden Angaben veröffentlichen:
- a) Name und Anschrift des Unternehmers,
- b) eine diesem Unternehmer durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
- c) Name und Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 2. in dem gemeinsam von den Kontrollstellen betriebenen, bundesweit einheitlichen Internet-Verzeichnis die aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG veröffentlichen,
- 3. alle Änderungen der in der Bescheinigung aufgeführten Angaben, wie z.B. Adresse, Erzeugnisgruppen und Tätigkeiten, täglich aktualisieren,
- 4. im Fall von Maßnahmen nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 tagesaktuell in der Bescheinigung deutlich kenntlich machen, dass die von der Maßnahme betroffenen Erzeugnisse nicht mit dem Hinweis auf den Ökologischen Landbau vermarktet werden dürfen,
- 5. bei jeder Änderung in der Bescheinigung gleichzeitig auch das Änderungsdatum eintragen,
- 6. bei Öko-Unternehmen, die noch keine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erhalten haben, einen entsprechenden Hinweis in ihr Verzeichnis aufnehmen,
- 7. Sorge tragen, dass die Echtheit der den Öko-Unternehmen zugestellten Originalbescheinigungen oder die Echtheit von herunter geladenen oder ausgedruckten Bescheinigungen oder die Echtheit von daraus hergestellten Kopien im Verzeichnis verifiziert werden können,
- 8. es ermöglichen, dass alle für ein Unternehmen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten im Umlauf befindlichen Bescheinigungen abgerufen und verifiziert werden können,
- 9. eine verantwortliche Person und eine stellvertretende verantwortliche Person für die ordnungsgemäße Datenbereitstellung für das bundesweit einheitliche Internet-Verzeichnis benennen,
- 10. Eintragungen in das Internet-Verzeichnis auf Ersuchen der Behörden aktualisieren, ändern oder löschen,
- 11. die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beachten,
- 12. sich zur Einhaltung der in den jeweiligen Ländern geltenden Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften verpflichten."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 bezüglich der Veröffentlichung eines aktualisierten Unternehmens- und Bescheinigungs-Verzeichnisses bedarf es klarer rechtlicher Rahmenregelungen.
Mit der Verordnung soll von der in der Initiative für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, sobald die gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist.
Hierdurch werden die geltenden Durchführungsbestimmungen über die Pflichten der Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz ergänzt und an die auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben geänderten Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes angepasst.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die vorgesehene Ergänzung in § 5 Absatz 6a legt in Verbindung mit der neuen Anlage 1a im Einzelnen die Pflichten der Kontrollstellen und die detaillierten Verfahrensschritte bei der Führung des Internet-Verzeichnisses fest.
Zu Nummer 2
Die Anlage 1a regelt die Pflichten der Kontrollstellen.
Die Pflichten beziehen sich auf konkrete Eintragungen in der Datenbank, auf die Aktualität der Eintragungen, auf Änderungen der Eintragungen zum Beispiel bei Verstößen und bei Vermarktungsverboten, auf die Prüfung der Echtheit von Bescheinigungen, auf die Historie der Bescheinigungen, auf die Verantwortlichkeiten bei den Kontrollstellen und auf die Einhaltung von Datenschutzvorschriften.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die notwendige Inkrafttretensregelung.