Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung

A. Zielsetzung

Bei Inkrafttreten der vom Bundesrat eingebrachten Gesetzesinitiative zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 im Öko-Landbaugesetz (BR-Drucksache 018/13(B) HTML PDF -) wird eine Ergänzung der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung erforderlich, um konkrete Verfahrensanweisungen für die Kontrollstellen bei der Führung eines bundeseinheitlichen Internet-Verzeichnisses im Einzelnen festzulegen.

B. Lösung

Mit der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigung, die unter einer neuen Nummer 7 in § 11 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes eingefügt werden soll, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermöglicht, die Pflichten der Kontrollstellen bei der Führung eines bundesweit einheitlichen Internet-Verzeichnisses der Öko-Unternehmen und ihrer Zertifikate im Einzelnen zu regeln.

Von dieser Ermächtigungsgrundlage soll zeitgleich mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Änderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden, so dass die Neuregelung unmittelbar zur Anwendung kommen kann.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein höherer Aufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Kontrollstellen und Beteiligten

Erhöhter Aufwand für die zusätzliche Einstellung der Bescheinigungen in die Datenbank und die tägliche Aktualisierung.

F. Weitere Kosten

Die Kosten für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher werden nicht erhöht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 7 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. l S. 2358), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

2. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

"Anlage 1a (zu § 5 Absatz 6a)
Pflichten der Kontrollstellen

Die Kontrollstellen müssen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes] in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 bezüglich der Veröffentlichung eines aktualisierten Unternehmens- und Bescheinigungs-Verzeichnisses bedarf es klarer rechtlicher Rahmenregelungen.

Mit der Verordnung soll von der in der Initiative für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, sobald die gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist.

Hierdurch werden die geltenden Durchführungsbestimmungen über die Pflichten der Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz ergänzt und an die auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben geänderten Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes angepasst.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die vorgesehene Ergänzung in § 5 Absatz 6a legt in Verbindung mit der neuen Anlage 1a im Einzelnen die Pflichten der Kontrollstellen und die detaillierten Verfahrensschritte bei der Führung des Internet-Verzeichnisses fest.

Zu Nummer 2

Die Anlage 1a regelt die Pflichten der Kontrollstellen.

Die Pflichten beziehen sich auf konkrete Eintragungen in der Datenbank, auf die Aktualität der Eintragungen, auf Änderungen der Eintragungen zum Beispiel bei Verstößen und bei Vermarktungsverboten, auf die Prüfung der Echtheit von Bescheinigungen, auf die Historie der Bescheinigungen, auf die Verantwortlichkeiten bei den Kontrollstellen und auf die Einhaltung von Datenschutzvorschriften.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält die notwendige Inkrafttretensregelung.