Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 13. Dezember 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/11888 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts - Drucksache 17/11050 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 01.02.13
Erster Durchgang: Drucksache. 504/12 (PDF)

Anhang
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Die Europäische Union, im Folgenden "Union", einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden "Schweiz", andererseits, im Folgenden "Vertragsparteien", in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird, in dem Bewußtsein, dass die richtige und wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den Handel miteinander von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der Union und der Schweiz für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare Vorschriften enthalten, in Anbetracht der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der den internationalen Handel beeinträchtigenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs und insbesondere der Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in ihren Untersuchungsverfahren erlangt haben, zur wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien beitragen werden, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Zweck

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und Koordinierung einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschließen oder zu verringern.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

Artikel 3
Notifikationen

Artikel 4
Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

Artikel 5
Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

Artikel 6
Positive Comity

Artikel 7
Informationsaustausch

Artikel 8
Verwendung von Informationen

(3) Nach Artikel 7 Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für den in dem Ersuchen festgelegten Zweck verwendet werden.

Artikel 9
Schutz und Vertraulichkeit der Informationen

Artikel 10
Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

Artikel 11
Konsultationen

Artikel 12
Mitteilungen

Artikel 13
Geltendes Recht

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es die Formulierung oder Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien berührt.

Artikel 14
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

ZU URKUND dessen haben die durch die jeweilige Vertragspartei ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu [ ... ] am [ ... ] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache

FÜR die Europäische Union
für die Schweizerische Eidgenossenschaft".