906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
A
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, einen Qualitätsrahmen für Praktika zu schaffen.
- 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass Praktika für junge Menschen von großem Nutzen sein können beim Übergang von der Ausbildung zur Berufstätigkeit. Sie dienen als wichtiges Sprungbrett in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Zudem profitieren auch die Unternehmen, weil Praktika zur effizienten Gewinnung leistungsfähigen Nachwuchses beitragen. Der Bundesrat sieht daher, ebenso wie die Kommission, einen großen Bedarf an qualitativ hochwertigen Praktikumsplätzen.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein möglicher zukünftiger Qualitätsrahmen für Praktika nicht dazu führen darf, dass für die Unternehmen unverhältnismäßige bürokratische Hürden und Hemmnisse entstehen. Dies wäre kontraproduktiv und würde zum Ergebnis haben, dass weniger hochwertige Praktikumsplätze zur Verfügung gestellt würden, womit jungen Menschen nicht gedient wäre. Hierbei ist insbesondere die besondere Lage von kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen, für die die Bereitstellung von Praktikumsplätzen vergleichsweise aufwändiger und kostenintensiver ist als für Großunternehmen.
- 4. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die einzelnen Elemente des Qualitätsrahmens zu ergänzen bzw. anzupassen. Dies betrifft folgende Punkte:
- - Die Dauer der Praktika: Der EU-Qualitätsrahmen sieht bisher vor, dass Praktika im Regelfall nicht länger als sechs Monate dauern sollten. Da Praktika aber überwiegend Ausbildungszwecken dienen sollen, aber der Anteil an Arbeitsleistung, der durch einen Praktikanten erbracht wird, mit zunehmender Dauer des Praktikums immer größer wird, sollte nach drei Monaten eine widerlegliche Vermutung dahingehend festgeschrieben werden, dass nach drei Monaten ein Arbeitsstatt ein Praktikumsverhältnis vorliegt.
- - Ausschlussfristen oder auch die Verjährung von Forderungen sollten erst nach Beendigung des jeweiligen Praktikumsverhältnisses beginnen.
- - Arbeitgeber sollten verpflichtet werden, Praktikantinnen und Praktikanten umfassend schriftlich über ihre Rechte zu informieren; Verstöße gegen diese Informationspflichten sollten mit einem Bußgeld bewehrt sein.
- 5. Der Bundesrat betont die hohe Bedeutung einer beschäftigungsorientierten Wirtschaftspolitik. Um die Jugendarbeitslosigkeit in Europa dauerhaft zu senken, müssen bestmögliche Rahmenbedingungen für die Unternehmen geschaffen werden.
- 6. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 7. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.