904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012
In Drucksache 718/12 (PDF) ist der Abschnitt unter Buchstabe B durch folgenden Abschnitt zu ersetzen:
B
- 4. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren über die Anträge
- - festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verfassungswidrig im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 GG ist,
- - hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG dadurch verletzen, dass sie fortwährend die Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin behaupten, ohne jedoch einen Verbotsantrag nach Artikel 21 Absatz 2 GG, § 13 Nummer 2, §§ 43 ff. BVerfGG zu stellen, und auf diese Weise die Wirkungen eines faktischen Parteiverbots zum Nachteil der Antragstellerin herbeiführen,
- - höchst hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG dadurch verletzen, dass sie es in der Vergangenheit unterlassen haben und auch fortwährend unterlassen, im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht eine Antragsberechtigung für politische Parteien vorzusehen, deren Verfassungswidrigkeit behauptet wird und die deshalb ihre Verfassungskonformität verfassungsgerichtlich feststellen lassen möchten Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
Antragsgegner:
- 1. Deutscher Bundestag
- 2. Bundesrat
- 3. Bundesregierung
-2BvE 11/12-
wie folgt Stellung zu nehmen:
Nach Auffassung des Bundesrates sind der Antrag und die Hilfsanträge unzulässig.
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung vom 5. Dezember 2012 verwiesen.