Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23. November 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Das Anliegen der Kommission, nach dem EuGH-Urteil vom 6. September 2011 eine Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Pollen im Honig zu treffen, wird grundsätzlich begrüßt.
- 2. Allerdings sind die Ausführungen zum EuGH-Urteil im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG nicht zielführend, da diese zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gentechnikrechtlichen Kennzeichnung und der Verkehrsfähigkeit von Honig mit gentechnisch veränderten Pollen führen.
- 3. Der Bundesrat hält es für wichtig, der Linie des Urteils des EuGH vom 6. September 2011 zu folgen, nach der Honig entsprechend den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen ist, wenn er Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass es nicht zu einer Aufweichung der Konsequenzen kommt, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben. Für die Verbraucherin und den Verbraucher muss erkennbar sein, ob Honig gentechnisch veränderte Pollen enthält oder nicht.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine eindeutige Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Pollen im Honig einzusetzen, die der Intention des Urteils des EuGH vom 6. September 2011 folgt. Eine solche Klarstellung darf aber nicht dazu führen, dass auf konventionellem Honig ein Zutatenverzeichnis anzugeben ist.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob statt der vorgesehenen Änderung des Artikels 2 der Richtlinie 2001/110/EG das allgemeine Lebensmittelrecht so angepasst werden kann, dass für Honig auch dann keine Zutatenliste erstellt werden muss, wenn Pollen als Zutat im Honig anzusehen bzw. wie eine solche zu behandeln ist und gentechnische Verunreinigungen entsprechend der europäischen Vorschriften zu kennzeichnen sind.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiterhin zu prüfen, ob eine solche Anpassung dadurch erfolgen könnte, dass die Liste der Ausnahmen in Artikel 6 der Richtlinie 2000/13/EG um Honig ergänzt wird.
- 8. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
- - umgehend eine bundeseinheitliche Regelung für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) vorzulegen und - die Länder zu ermächtigen, über die in der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung festgelegten Regelungen hinaus unter Berücksichtigung der regionalen Agrarstruktur Regelungen zum Schutz vor Verunreinigungen mit GVO, wie größere Mindestabstände, treffen zu können. 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass
- - möglichst umgehend eine europäische Regelung für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit GVO erstellt wird und - dabei sichergestellt wird, dass Importhonig aus Drittländern entsprechend gekennzeichnet wird.