Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 EGMRKHG
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2.
- a) der Präsident des Gerichtshofs eine drittbetroffene Person gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgefordert hat, schriftlich Stellung zu nehmen oder an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, oder
- b) der Antrag der drittbetroffenen Person, gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention Stellung zu nehmen oder an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen,
- aa) erfolgreich war oder
- bb) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist und"
Begründung:
Dass einer drittbetroffenen Person in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Kostenhilfe gewährt werden soll, verdient Zustimmung. Allerdings legen der Wortlaut von § 1 Absatz 1 Nummer 2 EGMRKHG-E und die Begründung des Gesetzentwurfs nahe, dass die Kostenhilfe nur dem Drittbetroffenen gewährt wird, der einen Antrag auf Beteiligung stellt. Indes erscheint es sachgerecht, erst recht auch der drittbetroffenen Person Kostenhilfe zu gewähren, die der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Amts wegen beteiligt hat.