Der Deutsche Bundestag hat in seiner 188. Sitzung am 29. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksachen 17/10125, 17/10171 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion - Drucksache 17/9046 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.07.12
Initiativgesetz des Bundestages
1. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
Artikel 2
Das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 311), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 15 und 16 angefügt:
- "15. Entwürfe zu völkerrechtlichen Verträgen und sonstigen Vereinbarungen, wenn sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen,
- 16. Beratungsgegenstände, Vorschläge und Initiativen, die im Rahmen des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag) und sonstigen, die Wirtschafts- und Währungsunion betreffenden völkerrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen behandelt werden."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Unterrichtungspflichten nach diesem Gesetz gelten insbesondere auch für die Eurogruppe, Eurogipfel und Treffen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Absatz 1 Nummer 15 und 16 sowie für alle diese jeweils vorbereitenden Arbeitsgruppen und Ausschüsse."
2. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "der Eurogruppe," und "sowie des Wirtschafts- und Finanzausschusses" gestrichen.
Artikel 3
Die Beteiligung des Bundesrates bei der Anwendung des Fiskalvertrags erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union. Auf Eurogipfel und ihre Vorbereitung sind die Bestimmungen über Tagungen des Europäischen Rates entsprechend anzuwenden."
2. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.