Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 14. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 17/9954 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG) - Drucksache 17/9340 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.07.12
Erster Durchgang: Drucksache. 092/12 (PDF)
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 3 folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 3a Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz - WVwAÜG)".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge" durch die Wörter "nach Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Nachzahlung" gestrichen.
- b) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
- 2. eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
- 3. sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
- 4. die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann."
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Dies gilt" durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.
- d) Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
" § 6 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
- (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10 000 Euro gewährt.
- (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
- 1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
- 2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
- b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
- 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
§ 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
- (1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.
- (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
- 1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- 2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
- b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
- 3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.
- 4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird."
- e) In § 8 Satz 1 wird die Angabe "7 500" durch die Angabe "10 000" ersetzt.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Bundeswehrbeamtinnen" durch das Wort "Bundeswehrbeamtinnen-" ersetzt.
- b) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "unter Fortfall der Besoldung" durch die Wörter "nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Nachzahlung" gestrichen.
- c) § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Versetzung in den Ruhestand
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und 3. sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden."
- d) In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "sich" gestrichen und werden die Wörter "gegenüber der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung verringert" durch die Wörter "geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung" ersetzt.
- e) § 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.
- b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt."
- f) § 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird."
4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf neue Behörden der Personalmanagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz - WVwAÜG)
§ 1 Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen übertragen, die diese wahrnehmen nach
- 1. dem Wehrpflichtgesetz,
- 2. dem Soldatengesetz,
- 3. der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung,
- 4. der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung,
- 5. der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung,
- 6. der Unabkömmlichstellungsverordnung,
- 7. der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arb eitssi cherstellungsges etz,
- 8. der Berufsförderungsverordnung und 9. der Personalaktenverordnung Soldaten.
§ 2 Karrierecenter der Bundeswehr
Die Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes den Kreiswehrersatzämtern zugewiesen sind, werden den Karrierecentern der Bundeswehr übertragen."
5. In Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird das Wort "Informationstechnologie" durch das Wort "Informationstechnik" ersetzt.
6. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 14 werden in § 39 Absatz 5 Satz 2 die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "des Absatzes 3 Satz 1" ersetzt.
- b) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
"19a.
In § 91b Absatz 3 wird das Wort "Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter "Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt."
- c) In Nummer 20 wird § 102 Absatz 2 wie folgt gefasst:
(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59,89a und 101 sind anzuwenden."
7. In Artikel 16 Nummer 1 wird in § 230 Absatz 7 die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 6" ersetzt.
8. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Nummer" die Angabe "13 und" eingefügt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am 1. Dezember 2012 in Kraft."