Der Deutsche Bundestag hat in seiner 163. Sitzung am 2. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/8805 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr - Drucksache 17/7745 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 30.03.12
Erster Durchgang: Drucksache. 525/11 (PDF)
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "eines Tele- oder Mediendienstes" durch die Wörter "der Telemedien" ersetzt.
2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
- (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
- (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
- (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt."
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" das Wort "findet" durch die Wörter "und die Absätze 2 bis 4 finden" ersetzt.
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
Artikel 2
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
In § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Juli 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- (1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- *. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.