895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012
A
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zur Eingangsformel
In der Eingangsformel sind die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Artikel 3 des Gesetzentwurfs sieht Änderungen in der zustimmungsbedürftigen Testamentsregister-Verordnung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings mit Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - entschieden, dass die Zustimmungsbedürftigkeit des eine solche Verordnung ändernden Gesetzes allein nach den für förmliche Gesetze geltenden Bestimmungen zu beurteilen sei, BVerfGE 114, 196 <230>. Da keiner der verfassungsrechtlichen Zustimmungstatbestände einschlägig ist, bedarf das beabsichtigte Gesetz nicht der Zustimmung des Bundesrates.
B
- 2. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Minister Rainer Stickelberger (Baden-Württemberg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.