Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr COM (2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12

895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Richtlinienvorschlag verläßt durch die Einbeziehung des rein innerstaatlichen Informationsaustauschs der Polizei den der EU durch die Mitgliedstaaten vertraglich zugewiesenen Kompetenzbereich und verstößt daher gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die angeführten Begründungen, gerade auch mit Blick auf den nach Artikel 72 AEUV besonders geschützten Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, sind behauptender und zum Teil spekulativer Natur und erfüllen nicht ansatzweise die aus dem Protokoll Nr. 2 zum Lissabonner Vertrag folgenden obligatorischen Begründungspflichten. Dies ist um so weniger hinzunehmen, als der Vorschlag ohne vertragliche Grundlage erheblich in die polizeiliche Länderkompetenz eingreift. Die zwingende Anweisung zur Revision bestehender bi- oder multilateraler Polizeiabkommen ist ebenfalls kritisch zu würdigen. Zudem enthält der Richtlinienvorschlag, auch wenn er als Richtlinie ausgestaltet ist, im Hinblick auf die Ausgestaltung der Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten eine Regelungsdichte, die einer Verordnung vergleichbar ist. Eine entsprechende Darlegung, welche Defizite im Bereich des behördlichen Datenschutzes überhaupt bestehen sollen und warum - sofern ein Defizit überhaupt anzunehmen wäre - dieses nicht genauso gut oder gar besser durch mitgliedstaatliche Maßnahmen erreicht werden kann, fehlt in Gänze.

B

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat zu der Vorlage gemäß den §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8 und 9

Zu Artikel 11 bis 14

Zu Artikel 17

Zu Artikel 24

Zu Artikel 26 bis 28

Zu Artikel 37

Zu Artikel 44

Zu Artikel 46 und 53

Zu Artikel 57 und 60

Allgemeines

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission