Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft KOM (2011) 855 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 090294

Brüssel, den 7.12.2011 KOM (2011) 855 endgültig 2011/0416 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft Begründung

1. Hintergrund

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.

- Allgemeiner Kontext

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Artikel 290 und 291 AEUV.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Entfällt.

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

- Konsultation von Interessengruppen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Die Konsultation von Interessengruppen, die Einholung und Nutzung von Expertenwissen und eine Folgenabschätzung waren nicht erforderlich, weil der Vorschlag, die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates an den Vertrag von Lissabon anzupassen, eine interinstitutionelle Frage ist, die alle Verordnungen des Rates betreffen wird. Darüber hinaus sind die Änderungen, die eine Vereinfachung und Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates aufgrund der mit deren Durchführung gesammelten Erfahrungen bezwecken, begrenzten Umfangs.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Identifizierung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieser Rechtsakte.

Im Interesse der Vereinfachung und aufgrund der mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates gesammelten Erfahrungen wird außerdem vorgeschlagen, einige Bestimmungen der genannten Verordnung zu ändern oder zu streichen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 AEUV.

- Subsidiaritätsprinzip

Die Agrarpolitik fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, so lange die EU keine Rechtsvorschriften für diesen Sektor erlässt. Das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) besteht seit 1965, und es ist gerechtfertigt, die derzeitigen Vorschriften zu vereinfachen und sie aufgrund der mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates gesammelten Erfahrungen anzupassen.

- Prinzip der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Maßnahme zieht keine zusätzlichen Ausgaben der Union nach sich.

5. weitere Angaben

- Vereinfachung und Anpassung aufgrund der mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gesammelten Erfahrungen

Wie im Folgenden ausgeführt wird, stammen einige Bestimmungen der Verordnung noch aus der Zeit, als die Verordnung (EWG) Nr. 079/65 des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG2 erlassen wurde, und entsprechen nicht mehr den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Aufbau des INLB.

So werden im Hinblick auf die Festsetzung der Preise der Agrarprodukte dem Europäischen Parlament und dem Rat keine auf das INLB gestützten Berichte mehr vorgelegt. Die geltende Bestimmung, wonach dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Berichte vorzulegen sind, ist somit überholt. Um jedoch sowohl für andere Institutionen als auch für die Öffentlichkeit einen bequemen Zugang zu den INLB-Daten und -Berichten zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass solche Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht werden.

Die Kommission verlangt auch nicht, dass die Mitgliedstaaten den Buchführungsbetrieben für die Auswahl einer Buchstelle eine Liste zur Verfügung stellen, da die meisten Betriebe über einen eigenen Buchhalter oder eine eigene Buchstelle verfügen, der bzw. die die Daten an das INLB weitergibt, oder die Daten direkt durch die Verbindungsstellen oder ihre Auftragnehmer gesammelt werden. Darüber hinaus erfolgt die Haushaltskontrolle der für die Übermittlung der Betriebsbögen zu tätigenden Ausgaben im Rahmen eines gesonderten Haushaltsverfahrens und sollte daher nicht mehr unter die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 fallen.

Da für beide in der Verordnung genannten Erhebungen, d.h. die für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und die für die Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe andererseits im Wesentlichen dieselben Vorschriften gelten, sollten die Bestimmungen, die beide Erhebungsarten betreffen, zusammengefasst werden.

Anhang I der Verordnung enthält ein Verzeichnis der Gebiete der einzelnen Mitgliedstaaten. Dieses Verzeichnis ist auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu ändern. Eine solche Gebietsliste, einschließlich der Anzahl der für jedes Gebiet auszuwählenden Betriebe, ist auch im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben3 festgelegt. Angesichts der eher technischen Art von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und der notwendigen Flexibilität für die Anpassung solcher Gebietslisten wird vorgeschlagen, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu streichen und die Kommission nunmehr zu ermächtigen, die Gebietsliste im Wege von delegierten Rechtsakten festzulegen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission4, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren6, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19a zur Aufstellung der nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Liste der Gebiete zu erlassen.

Bis zur Aufstellung der Liste der Gebiete durch die Kommission sind die Gebiete dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009* zu entnehmen.

(4) Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

"Daten für die Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse"(5) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe und zur Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse.

Diese Daten werden durch regelmäßige und spezielle Erhebungen gesammelt."(6) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

"Artikel 5a

"Artikel 7

"Artikel 9

Der Landwirt, dessen Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt worden ist, übermittelt die Buchführungsdaten einer Buchstelle, die bereit ist, den Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 10 vorgesehenen Vertrages auszufüllen."(12) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(13) Kapitel III wird gestrichen.

(14) Artikel 18 wird gestrichen.

(15) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

"Artikel 19a

Artikel 19b

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [1. Januar 2013].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu [...] am [...].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident