Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt im Grundsatz das Vorhaben der Kommission, mit dem "Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU" ("Programme for Competitiveness of Enterprises and SMEs" - COSME) für den Zeitraum 2014 bis 2020 ein Nachfolgeprogramm für das "Competitiveness and Innovation Framework Programme" (CIP) aufzusetzen und so die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen sowie KMU zu fördern.
- 2. Der Bundesrat unterstützt ebenso, dass innerhalb von COSME dem Ziel "Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln in Form von Eigenkapital und Fremdfinanzierungsmitteln" Rechnung getragen wird.
- 3. Negativ beurteilt der Bundesrat die Absicht, die Darlehensobergrenze der Kreditbürgschaftsfazilität (Loan Guarantee Facility/LGF) künftig auf 150 000 Euro zu limitieren (vgl. Anhang II, Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF), Nummer 3). Höhere Darlehensbeträge ließen sich den Planungen der EU zufolge ab 2014 allenfalls noch über das forschungs- und innovationsorientierte Programm "Horizont 2020" darstellen, allerdings nur, wenn die dortigen deutlich strikteren Anforderungen im Einzelfall erfüllt würden.
Die im COSME-Programm vorgesehene Absenkung ist förderpolitisch nicht sinnvoll, denn die größenbedingten Finanzierungsnachteile der kleinen und mittelständischen Unternehmen enden nicht bereits bei einem Kreditbedarf in Höhe von 150 000 Euro.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Darlehensobergrenze der Kreditbürgschaftsfazilität (LGF) nicht wie vorgeschlagen auf 150 000 Euro limitiert, sondern wie bereits in CIP auf 1 Million Euro festgelegt wird.
- 4. Der Bundesrat begrüßt die Bestrebungen der EU, Missbrauch zu unterbinden. Zugleich gilt es aber, bei den Berichts- und Evaluierungssystemen, der Verbesserung der Datensammlungs- und Analysesysteme (vgl. Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, Nummer 2.1) und der Entwicklung effektiver interner Kontrollsysteme (vgl. Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, Nummer 2.2.2 (2. Finanzhilfen)) Augenmaß zu wahren und die Anforderungen zu präzisieren.
- 5. Der Bundesrat lehnt das Vorhaben ab, ein Zentralregister aller Begünstigten zu schaffen (vgl. Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, Nummer 2.3). Bei der Einrichtung eines solchen Registers würde die Verhältnismäßigkeit zwischen Erfassungsaufwand einerseits und transportiertem Fördervorteil andererseits nicht mehr gewahrt. Überdies bestünde die Gefahr, dass potentiell Begünstigte zur Vermeidung der Publizität von einer Inanspruchnahme absehen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene gegen die Einrichtung eines solchen Registers einzusetzen.
- 6. Weiterhin bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für eine konstante Bereitstellung der Mittel über die Programmperiode hinweg einzusetzen. Der Programmvorschlag sieht (vgl. dazu Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, Nummer 3.2) vor, die Ausgaben über die Strukturfondsperiode von Jahr für Jahr von 121 Millionen Euro in 2014 auf 451 Millionen Euro in 2020 zu erhöhen und nachfolgend wieder auf 364 Millionen Euro
- p. a. in der Zeit nach 2020 abzusenken. Da es sich bei COSME um ein Nachfolgeprogramm von CIP handelt, ist nach Ansicht des Bundesrates nicht mit massiven Anlaufverzögerungen zu rechnen.