Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften - Antrag der Länder Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen -

895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

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Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 Nummer 4 GrEStG)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 4 Nummer 4 das Wort "kommt;" durch die Wörter "kommt, sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Gesellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit einer Gemeinde;" zu ersetzen.

Folgeänderungen:

Zu Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur gegenüber Plenum):

Mit der Ergänzung werden Rechtsgeschäfte von der Grunderwerbsteuer befreit, die aus Anlass der Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden vorgenommen werden.

Die Aufhebung der Kreisfreiheit ist regelmäßig mit dem Verlust von Aufgaben für die betroffene Gemeinde verbunden; die Aufgabenträgerschaft in den jeweiligen Bereichen geht auf den Landkreis über, dem die Gemeinde infolge der Einkreisung angehört. Anders als bei einem Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften existiert die eingekreiste Gemeinde als Rechtssubjekt jedoch weiter, so dass eine Rechtsnachfolge des Landkreises hier nicht in Betracht kommt. Die infolge des Übergangs der Aufgabenträgerschaft erforderliche Übertragung von Vermögensgegenständen der eingekreisten Gemeinde auf den Landkreis kann daher nur durch Rechtsgeschäft erfolgen.

Insbesondere im Bereich der bei Einkreisungen übergehenden Aufgaben, wie zum Beispiel bei der Aufgabe des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers oder im Bereich der des öffentlichen Personennahverkehrs, werden von der Vermögensübertragung häufig Grundstücke betroffen sein, die einem Betrieb gewerblicher Art dienen, sowie Anteile an Gesellschaften, zu deren Vermögen ein solches Grundstück gehört.

Der Befreiungstatbestand sollte daher entsprechend auf diese grundsätzlich steuerbaren Vorgänge ausgedehnt werden, um Grunderwerbsteuerbelastungen infolge von Einkreisungen auszuschließen.

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