Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020 KOM (2011) 707 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 101/03 (PDF) = AE-Nr. 030486,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und AE-Nr. 070276

Brüssel, den 9.11.2011
KOM (2011) 707 endgültig
2011/0340 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020

{SEK(2011) 1320 endgültig}
{SEK(2011) 1321 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Gemäß der Strategie Europa 2020 müssen die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, "in vollem Umfang am Binnenmarkt teilzunehmen"; dazu muss es "selbstverständlich werden, dass Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend, insbesondere im Internet, gekauft werden".

Wie sich immer deutlicher zeigt, kann die Verbraucherpolitik in Zeiten, in denen Europa neue Wachstumsquellen braucht, wirksam zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen. In Europa leben 500 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Ausgaben 56 % des BIP der EU ausmachen. Je mehr die Verbraucher in der Lage sind, fundierte Entscheidungen zu treffen, desto positiver kann ihr Einfluss auf den Binnenmarkt und das Wachstum sein. Mündige Verbraucher, die gut geschützt werden und fähig sind, vom Binnenmarkt zu profitieren, können Innovation und Wachstum insofern fördern, als sie für ihr Geld entsprechende Qualität und Leistung verlangen. Die Unternehmen, die diese Ansprüche erfüllen, werden am ehesten in der Lage sein, dem Druck des Weltmarkts standzuhalten.

Bei der Förderung der Handlungskompetenz der Verbraucher geht es nicht nur um Verbraucherrechte, sondern auch um die Schaffung eines Gesamtumfeldes, in dem die Verbraucher diese Rechte nutzen und davon profitieren können. Es geht um einen Rahmen, innerhalb dessen sich die Verbraucher auf die Grundvoraussetzung verlassen können, dass die Sicherheit gewährleistet ist und dass Instrumente vorhanden sind, mit denen in ganz Europa Norm- und Verfahrensmängel aufgedeckt und beseitigt werden können. Es geht um die Schaffung eines Umfelds, in dem die Verbraucher dank Bildung, Information und Sensibilisierung in der Lage sind, sich so im Binnenmarkt zu orientieren, dass sie die besten Produkt- und Dienstleistungsangebote nutzen können. Und schließlich setzt die Förderung der Handlungskompetenz der Verbraucher voraus, dass diese vertrauensvoll ihre von der EU verbürgten Rechte in ganz Europa wahrnehmen und, falls doch etwas schief geht, auf eine wirksame Durchsetzung dieser Rechte und einen unproblematischen Zugang zu effizientem Rechtsschutz zählen können.

In der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020"1 vom 29. Juni 2011 sind für die Jahre 2014- 2020 für das Verbraucherprogramm (in konstanten Preisen von 2011) 175 Mio. EUR vorgesehen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll vor diesem Hintergrund ein Verbraucherprogramm für den Zeitraum 2014-2020 als Nachfolgeprogramm zum Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013 aufgestellt werden.

Das neue Verbraucherprogramm wird dem allgemeinen Ziel der künftigen Verbraucherpolitik dienen, den mündigen Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes zu stellen. Die europäische Verbraucherpolitik soll die nationale Politik unterstützen und ergänzen, indem sie sicherstellt, dass die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger die Vorteile des Binnenmarktes uneingeschränkt wahrnehmen können und ihre Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen dabei angemessen geschützt sind.

Wenn die enorme Wirtschaftskraft, die die Verbraucher mit ihren Ausgaben (die 56 % des BIP der EU ausmachen) darstellen, besser genutzt wird, kann dies einen wichtigen Beitrag zu der von der EU angestrebten Wiederankurbelung des Wachstums leisten.

- Allgemeiner Kontext

Die Hauptprobleme, die durch Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des neuen Programms angegangen werden sollen, sind in vier Gruppen zusammengefasst:

Gleichzeitig muss das neue Programm mit seinen vier Schwerpunkten Sicherheit, Information und Bildung, Rechte und Rechtsschutz sowie Durchsetzung ("SIRE" für Safety, Information and education, Rights and redress, Enforcement) neue gesellschaftliche Herausforderungen berücksichtigen, die in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. Dazu gehören: die größere Komplexität der Verbraucherentscheidungsprozesse, die Notwendigkeit, zu einem nachhaltigeren Verbraucherverhalten zu gelangen, die Chancen und Gefahren der Digitalisierung, die zunehmende soziale Ausgrenzung, die wachsende Zahl besonders schutzbedürftiger Verbraucher, die alternde Bevölkerung.

- Ziele des Vorschlags

Mit dem Verbraucherprogramm soll das politische Ziel unterstützt werden, den mündigen Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes zu stellen. In diesem Sinne wird das Programm einen Beitrag leisten zum Schutz der Gesundheits-, Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen der Verbraucher, zur Förderung ihres Rechts auf Information und auf Bildung sowie darauf, sich zur Wahrung ihrer Interessen zu organisieren. Mit dem Programm werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, unterstützt und begleitet.

Die Maßnahmen werden die folgenden vier Einzelziele unterstützen:

Diese Ziele unterstützen die Ziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Sie umfassen Europa-2020-spezifische Fragen im Zusammenhang mit der digitalen Agenda (sicherstellen, dass die Digitalisierung zu echten Verbesserungen für die Verbraucher führt), nachhaltigem Wachstum (zu nachhaltigerem Verbraucherverhalten gelangen), sozialer Integration (die spezifische Situation besonders schutzbedürftiger Verbraucher und die Bedürfnisse einer älter werdenden Bevölkerung berücksichtigen), und intelligenter Rechtsetzung (Marktüberwachung als Beitrag zur Gestaltung intelligenter und zielgerichteter Vorschriften).

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

- Anhörung interessierter Kreise

Zwischen Mai 2010 und Februar 2011 wurde eine Halbzeitbewertung der geltenden Rechtsgrundlage, also des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), vorgenommen3. In diesem Kontext wurden die wichtigsten Interessenträger (an der Verbraucherpolitik beteiligte Behörden der Mitgliedstaaten, EU-weite und nationale Verbraucherorganisationen und die Unternehmen) zu den im Rahmen des laufenden Programms durchgeführten Maßnahmen konsultiert.

Die Bewertung machte deutlich, dass - obwohl die europäische Verbraucherpolitik ein relativ junges Politikfeld ist und der Umfang der für das Programm zur Verfügung stehenden Mittel eher gering ist - mit dem Programm ein Mehrwert erzielt werden kann. Deutlich wurde auch, dass die im Rahmen der Strategie und des Programms durchgeführten Maßnahmen zum Europa-2020-Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums beitragen.

Insgesamt positiv waren die Ergebnisse vor allem, was die Relevanz der Ziele des Programms, seine Auswirkungen und seinen Mehrwert betrifft. Ein weiteres Ergebnis lautete, dass sich das Programm langfristig auf den Verbraucherschutz auswirken wird. Die nationalen Behörden bestätigten im Allgemeinen, dass Strategie und Programm die nationalen Verbraucherpolitiken ergänzen. Allerdings ergab die Bewertung auch, dass neu auftretende Gesellschafts- und Umweltprobleme von der jetzigen Strategie und dem laufenden Programm nur teilweise abgedeckt werden.

Darüber hinaus fanden weitere Gespräche mit Interessenträgern während der Ausarbeitung des neuen Verbraucherprogramms statt, vor allem beim Verbrauchergipfel im April 2011 und innerhalb der Verbrauchernetze: Netz für Verbraucherpolitik nationaler Beamter (CPN-Netz), Netz der nationalen Durchsetzungsbehörden für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und der Europäischen Beratenden Verbrauchergruppe (EBVG), der europäische und nationale Verbraucherorganisationen angehören.

Auch von den drei wichtigsten branchenübergreifenden Wirtschaftsverbänden (BusinessEurope, UEAPME und EuroCommerce) wurden Beiträge eingeholt.

Trotz unterschiedlicher Gewichtung befürworteten die nationalen Behörden und die Verbraucherorganisationen im Allgemeinen die von der GD SANCO für das Programm vorgeschlagenen zentralen Themen. Die Wirtschaftsverbände stimmten im Großen und Ganzen den von der Kommission vorgeschlagenen Schwerpunktthemen zu, betonen dabei aber die Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit.

Ferner hat das Europäische Parlament in den letzten Jahren mehrere Berichte veröffentlicht, die für die Aktivitäten im Rahmen des Programms unmittelbar relevant sind4.

- Folgenabschätzung

Zwischen Februar und Juli 2011 führte die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher eine Folgenabschätzung durch. Dabei berücksichtigte sie vier Optionen:

In der Folgenabschätzung gelangte man zu dem Schluss, dass Option 2 unter dem Kosten-Nutzen-Gesichtspunkt die beste ist. Danach wären jährlich rund 25 Mio. EUR Haushaltsmittel bereitzustellen, was mit dem Mittelansatz für das Verbraucherprogramm in der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom Juni 2011 im Einklang stünde.

- Vereinfachung des Finanzierungsverfahrens

Das Finanzierungsverfahren wird vor allem durch die Nutzung von Partnerschaftsvereinbarungen und die Unterstützung einer EU-weit tätigen Koordinierungsstelle für die sicherheitsbezogene Marktüberwachung einfacher6.

Geprüft werden soll auch die Möglichkeit einer möglichst weitgehenden Verwendung von Pauschalbeträgen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand reduzieren ließe.

Sollte die Kommission beschließen, für die Durchführung des Verbraucherprogramms von einer Exekutivagentur Gebrauch zu machen, so trüge dies auch zur Straffung der Verfahren im Rahmen des Finanzierungsvorgangs bei.

- Mehrwert der Maßnahmen

Das Programm wird die Ziele der künftigen Verbraucherpolitik unterstützen, die den Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes stellt. Der Mehrwert der Maßnahmen im Rahmen der vier Einzelziele wird im Folgenden zusammengefasst.

i) Sicherheit

Im Bereich der Sicherheit führen EU-weite Maßnahmen und die Zusammenarbeit über das RaPS-Netz (RaPS = Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) zu besseren Ergebnissen, als dies Einzelaktionen von Mitgliedstaaten täten; auf diese Weise ließen sich Informationslücken - auch durch Nutzung der von anderen Staaten erfassten Informationen - schließen und unterschiedliche Entwicklungen im Binnenmarkt vermeiden.

ii) Information und Bildung

Das Monitoring der Endverbrauchermärkte trägt dazu bei, dass Schwachstellen auf den nationalen Märkten und Hindernisse im Binnenmarkt aufgedeckt werden, die durch innovations- und wettbewerbsverbessernde Reformen beseitigt werden könnten. Im Allgemeinen sollen die Daten ausreichend belastbar und repräsentativ sein, um nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch auf nationaler Ebene verwendet werden zu können; so wären durch Maßnahmen auf EU-Ebene einige Effizienzgewinne und ein Benchmarking der Mitgliedstaaten möglich.

Die Unterstützung einer starken und geschlossenen Verbrauchervertretung auf EU-Ebene trägt zu einem konsolidierten Input der Verbraucher für den EU-Entscheidungsprozess, die EU-Institutionen und den Dialog auf EU-Ebene bei. Hiermit wird außerdem ganz unmittelbar den besonders schwachen Verbraucherorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten Hilfestellung geleistet und ihre Handlungskompetenz gesteigert. Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit (Capacity-Building) der nationalen Verbraucherorganisationen fördern die Entwicklung transnationaler Netze der Teilnehmer - auch zwecks Mentoring und Peer-Review.

EU-Initiativen zur Verbraucherinformation und -bildung erhöhen das Wissen und das Vertrauen der Verbraucher, was grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte betrifft, und fördern so die Vollendung des Binnenmarktes. Sie erleichtern den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und tragen zur Einrichtung einer kohärenten und verlässlichen Informations- und Bildungsquelle auf EU-Ebene bei.

iii) Rechte und Rechtsschutz

Die alternative Streitbeilegung (AS; Englisch: Alternative Dispute Resolution - ADR) wird den Verbrauchern einen kostengünstigen, raschen und einfachen Weg zum Rechtsschutz in der gesamten EU unter gleichen Bedingungen eröffnen. Sie gehört zu den Leitaktionen der Binnenmarktakte. Die Entwicklung eines unionsweiten Online-Streitbeilegungssystems wird zu einer koordinierten Vorgehensweise mit Größenvorteilen und Synergieeffekten führen.

iv) Durchsetzung

Das Netz der Europäischen Verbraucherzentren (EVZ-Netz) trägt zur Vollendung des Binnenmarktes bei, indem es den Verbrauchern Beratung und Unterstützung in grenzübergreifenden Angelegenheiten bietet, wozu die nationalen Behörden und Verbraucherorganisationen meist nicht in der Lage sind. Koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen mit dem Netz für Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz), etwa die sogenannten "Sweeps", sind ein sehr wirksames Mittel für die Behandlung von Fällen mit einer grenzübergreifenden EU-Dimension.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel beschlossen werden, sollten die Förderung der Interessen der Verbraucher und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum Ziel haben. Der vorliegende Vorschlag ist darauf gerichtet, Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, mit denen der Schutz der Sicherheit der Verbraucher gefördert, deren Zugang zur Information verbessert und ihre Rechte weiter gestärkt werden sollen. Die Entscheidung für Artikel 169 AEUV als Rechtsgrundlage ist sowohl durch das Ziel als auch durch den Inhalt des Vorschlags gerechtfertigt. Die vorgeschlagenen Rechtsakte sind nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu erlassen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Für die Durchführung des Programms im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 sind (zu gegenwärtigen Preisen) 197 Mio. EUR vorgesehen. Dies entspricht der in der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom Juni 2011 für das Verbraucherprogramm vorgesehenen Mittelzuweisung.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 169, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Auflegung des Programms

Mit dieser Verordnung wird für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein mehrjähriges Verbraucherprogramm (im Folgenden "Programm") aufgelegt.

Artikel 2
Gesamtziel

Mit dem Programm soll das politische Ziel unterstützt werden, den mündigen Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes zu stellen. In diesem Sinne wird das Programm einen Beitrag leisten zum Schutz der Gesundheits-, Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen der Verbraucher, zur Förderung ihres Rechts auf Information und auf Bildung sowie darauf, sich zur Wahrung ihrer Interessen zu organisieren. Mit dem Programm werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, unterstützt und begleitet.

Artikel 3
Einzelziele und Indikatoren

Artikel 4
Förderfähige Maßnahmen

Die in Artikel 3 genannten Ziele werden mit Hilfe der Maßnahmen in der nachstehenden Liste und im Einklang mit den Prioritäten verwirklicht, die in den in Artikel 12 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind:

Artikel 5
Förderfähige Einrichtungen

Artikel 6
Finanzrahmen

Der Mittelumfang für die Durchführung des Programms beträgt 197 000 000 EUR in gegenwärtigen Preisen.

Artikel 7
Beteiligung von Drittländern am Programm

Die Teilnahme an diesem Programm steht folgenden Ländern offen:

Artikel 8
Interventionsformen und Obergrenzen der Kofinanzierung

Artikel 9
Administrative und technische Unterstützung

Die Mittel des Programms können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sachverständigtreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen); Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen, mit dem Schwerpunkt auf der Verarbeitung und dem Austausch von Informationen; alle anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsmaßnahmen, die der Kommission in Verbindung mit der Verwaltung des Programms entstehen.

Artikel 10
Durchführungsmethoden

Die Kommission hält sich bei der Durchführung des Programms an die in Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgesehenen Modalitäten der Mittelverwaltung.

Artikel 11
Kohärenz mit und Komplementarität zu anderen Politiken

Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die generelle Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Maßnahmen der Union.

Artikel 12
Jährliche Arbeitsprogramme

Zur Durchführung des Programms beschließt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme in Form von Durchführungsrechtsakten; darin werden die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgesehenen Punkte aufgeführt, insbesondere:

Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 16 erlassen.

Artikel 13
Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Union

Gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/9617 darf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Unionsfinanzierung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 werden die Kommission, der Rechnungshof und das OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich ermächtigt, derartige Rechnungsprüfungen, Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchzuführen.

Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 16
Ausschussverfahren

Artikel 17
Übergangsmaßnahmen

Artikel 18
Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 19
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I

Art der Maßnahmen

Ziel I - Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten EU

Ziel II - Information und Bildung: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und des Wissens der Verbraucher über ihre Rechte, Aufbau einer Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen

Diese Liste kann um weitere Maßnahmen ähnlicher Art und mit ähnlichen Auswirkungen ergänzt werden, wenn diese Maßnahmen den Einzelzielen gemäß Artikel 3 dienen.

Anhang II
Indikatoren gemäß Artikel 3 des Verbraucherprogramms

Ziel 1: Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten EU

IndikatorQuelleGegenwärtiger StandZiel
Prozentsatz der RAPEX-Meldungen, die mindestens 1 Reaktion (aus mindestens 1 anderen Mitgliedstaat) zur Folge hattenRAPEX43 % (843
Meldungen) im Jahr
2010
+ 10% in 7 Jahren
Verhältnis zwischen der Zahl der Reaktionen und der Zahl der Meldungen (ernste Risiken)*RAPEX1,07 im Jahr 2010+ 15% in 7 Jahren

Ziel 2: Information und Bildung: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und des Wissens der Verbraucher über ihre Rechte, Aufbau einer Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen

IndikatorQuelleGegenwärtiger StandZiel
Zahl der Beschwerdestellen, die beim Europäischen System zur Registrierung von Verbraucherbeschwerden (ECCRS) Beschwerden einreichenECCRS60% der Beschwerdestellen in 7 Jahren
Vertrauen in grenzübergreifende Rechtsgeschäfte - Prozentsatz der Verbraucher, die genauso viel oder mehr Vertrauen haben, wenn sie Internetkäufe bei Anbietern aus einem anderen Mitgliedstaat tätigenVerbraucher Eurobarometer37% im Jahr 201050 % in 7 Jahren

Ziel 3: Rechte und Rechtsschutz: Konsolidierung der Verbraucherrechte insbesondere durch Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren

IndikatorQuelleGegenwärtiger StandZiel
Prozentsatz der grenzübergreifenden Fälle, die von
Europäischen Verbraucherzentren (EVZ) zur alternativen
Streitbeilegung (AS) weitergeleitet werden
jährlicher EVZ-Bericht9% im Jahr 201050 % in 7 Jahren
Zahl der von einem unionsweiten Online-Streitbeilegungssystem
behandelten Fälle
17 500 (bei EVZ
eingegangene Beschwerden über ECommerce-Geschäfte) im Jahr 2010
38 500 (+ 120 %) in 7 Jahren

Ziel 4: Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher

IndikatorQuelleGegenwärtiger StandZiel
Intensität des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit
innerhalb des CPC-Netzes:
Datenbank des CPC-
Netzes (CPCS)
Jahresdurchschnittswerte 2007-2010+ 40 % in 7 Jahren
- Zahl der Anträge auf Informationsaustausch zwischen CPC-Behörden
-Zahl der Anträge auf Durchsetzungsmaßnahmen zwischen CPC Behörden
129
142
+ 40 % in 7 Jahren
+ 30 % in 7 Jahren
- Zahl der Warnmeldungen innerhalb des CPC-Netzes63
Zahl der Kontakte der EVZ mit VerbrauchernEVZ-Bericht71 000 im Jahr 2010+ 50 % in 7 Jahren

Diese Indikatoren könnten um allgemeine Kontextindikatoren ergänzt werden.