Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 101/03 (PDF) = AE-Nr. 030486,
Drucksache 436/11 (PDF) = AE-Nr. 110625 und AE-Nr. 070276
Brüssel, den 9.11.2011
KOM (2011) 707 endgültig
2011/0340 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020
{SEK(2011) 1320 endgültig}
{SEK(2011) 1321 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Gemäß der Strategie Europa 2020 müssen die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, "in vollem Umfang am Binnenmarkt teilzunehmen"; dazu muss es "selbstverständlich werden, dass Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend, insbesondere im Internet, gekauft werden".
Wie sich immer deutlicher zeigt, kann die Verbraucherpolitik in Zeiten, in denen Europa neue Wachstumsquellen braucht, wirksam zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen. In Europa leben 500 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Ausgaben 56 % des BIP der EU ausmachen. Je mehr die Verbraucher in der Lage sind, fundierte Entscheidungen zu treffen, desto positiver kann ihr Einfluss auf den Binnenmarkt und das Wachstum sein. Mündige Verbraucher, die gut geschützt werden und fähig sind, vom Binnenmarkt zu profitieren, können Innovation und Wachstum insofern fördern, als sie für ihr Geld entsprechende Qualität und Leistung verlangen. Die Unternehmen, die diese Ansprüche erfüllen, werden am ehesten in der Lage sein, dem Druck des Weltmarkts standzuhalten.
Bei der Förderung der Handlungskompetenz der Verbraucher geht es nicht nur um Verbraucherrechte, sondern auch um die Schaffung eines Gesamtumfeldes, in dem die Verbraucher diese Rechte nutzen und davon profitieren können. Es geht um einen Rahmen, innerhalb dessen sich die Verbraucher auf die Grundvoraussetzung verlassen können, dass die Sicherheit gewährleistet ist und dass Instrumente vorhanden sind, mit denen in ganz Europa Norm- und Verfahrensmängel aufgedeckt und beseitigt werden können. Es geht um die Schaffung eines Umfelds, in dem die Verbraucher dank Bildung, Information und Sensibilisierung in der Lage sind, sich so im Binnenmarkt zu orientieren, dass sie die besten Produkt- und Dienstleistungsangebote nutzen können. Und schließlich setzt die Förderung der Handlungskompetenz der Verbraucher voraus, dass diese vertrauensvoll ihre von der EU verbürgten Rechte in ganz Europa wahrnehmen und, falls doch etwas schief geht, auf eine wirksame Durchsetzung dieser Rechte und einen unproblematischen Zugang zu effizientem Rechtsschutz zählen können.
In der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020"1 vom 29. Juni 2011 sind für die Jahre 2014- 2020 für das Verbraucherprogramm (in konstanten Preisen von 2011) 175 Mio. EUR vorgesehen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll vor diesem Hintergrund ein Verbraucherprogramm für den Zeitraum 2014-2020 als Nachfolgeprogramm zum Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013 aufgestellt werden.
Das neue Verbraucherprogramm wird dem allgemeinen Ziel der künftigen Verbraucherpolitik dienen, den mündigen Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes zu stellen. Die europäische Verbraucherpolitik soll die nationale Politik unterstützen und ergänzen, indem sie sicherstellt, dass die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger die Vorteile des Binnenmarktes uneingeschränkt wahrnehmen können und ihre Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen dabei angemessen geschützt sind.
Wenn die enorme Wirtschaftskraft, die die Verbraucher mit ihren Ausgaben (die 56 % des BIP der EU ausmachen) darstellen, besser genutzt wird, kann dies einen wichtigen Beitrag zu der von der EU angestrebten Wiederankurbelung des Wachstums leisten.
- Allgemeiner Kontext
Die Hauptprobleme, die durch Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des neuen Programms angegangen werden sollen, sind in vier Gruppen zusammengefasst:
- i) Sicherheit: von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften; Vorhandensein unsicherer Produkte auf dem Binnenmarkt; mit der Globalisierung der Produktionskette zusammenhängende Probleme; Sicherheit von Dienstleistungen; Fehlen einer angemessenen Koordinierungsstruktur auf EU-Ebene zur Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der EU-Kofinanzierung.
- ii) Information und Bildung: Fehlen belastbarer, hochwertiger Daten und Analysen zum Funktionieren des Binnenmarktes für Verbraucher; unzureichende Leistungsfähigkeit der Verbraucherorganisationen, auch wegen Mangels an Mitteln und Fachwissen, besonders in den neuen Mitgliedstaaten; Fehlen transparenter, vergleichbarer, zuverlässiger und benutzerfreundlicher Informationen für Verbraucher, besonders in grenzübergreifenden Angelegenheiten; mangelhafte Kenntnis und mangelhaftes Verständnis der zentralen Verbraucherrechte und Verbraucherschutzmaßnahmen sowohl aufseiten der Verbraucher als auch aufseiten der Einzelhändler; Unangemessenheit der verfügbaren EU-Verbraucherbildungsinstrumente, besonders, was die Entwicklungen im digitalen Umfeld betrifft.
- iii) Rechte und Rechtsschutz: suboptimaler Schutz der Verbraucherrechte, besonders in grenzübergreifenden Fällen; Notwendigkeit, die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in die EU-Politiken weiter zu verbessern; Probleme der Verbraucher beim Versuch, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besonders grenzüberschreitend.
- iv) Durchsetzung: Potenzial des CPC-Netzes (Netz der nationalen Durchsetzungsbehörden) wird nicht ausgeschöpft; geringe Bekanntheit des EVZ-Netzes (Netz der Europäischen Verbraucherzentren) bei den Verbrauchern und Notwendigkeit, seine Wirksamkeit zu verstärken.
Gleichzeitig muss das neue Programm mit seinen vier Schwerpunkten Sicherheit, Information und Bildung, Rechte und Rechtsschutz sowie Durchsetzung ("SIRE" für Safety, Information and education, Rights and redress, Enforcement) neue gesellschaftliche Herausforderungen berücksichtigen, die in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. Dazu gehören: die größere Komplexität der Verbraucherentscheidungsprozesse, die Notwendigkeit, zu einem nachhaltigeren Verbraucherverhalten zu gelangen, die Chancen und Gefahren der Digitalisierung, die zunehmende soziale Ausgrenzung, die wachsende Zahl besonders schutzbedürftiger Verbraucher, die alternde Bevölkerung.
- - Schwerpunkte der Maßnahmen im Rahmen des Verbraucherprogramms Da die Probleme, mit denen sich die Verbraucherpolitik auseinandersetzen muss, äußerst vielfältig sind, bedeutet die relativ geringe Mittelausstattung des Verbraucherprogramms, dass die Maßnahmen, die finanziert werden sollen, auf Bereiche zu konzentrieren sind, in denen sich mit Interventionen auf EU-Ebene ein eindeutiger Mehrwert erreichen lässt. Ausgewählt wurden drei Aktionsbereiche:
- i) Maßnahmen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag und dem bestehenden EU-Verbraucherrecht:
- - Finanzierung der Pflege und des ordnungsgemäßen Betriebs des RAPEX-Netzes2, des CPC-Netzes (Netz der Durchsetzungsbehörden) und der Datenbanken für kosmetische Mittel. ii) Maßnahmen, die - wegen ihres EU-weiten Charakters - nicht auf nationaler Ebene durchgeführt werden bzw. werden können:
- - Unterstützung der Verbraucher in grenzübergreifenden Fragen durch:
- - Kofinanzierung des Betriebs des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren (EVZ-Netz); nationale Behörden oder Verbraucherorganisationen sind normalerweise nicht in der Lage, die Verbraucher in grenzübergreifenden Fragen zu beraten und zu unterstützen; - Unterstützung der Entwicklung eines unionsweiten Online-Streitbeilegungssystems, das sich auch mit grenzübergreifenden Fällen befasst;
- - Ausbau der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern im Hinblick auf die Auswirkungen der Globalisierung der Produktionskette auf die Produktsicherheit;
- - Unterstützung der Generierung EU-weit vergleichbarer Daten über Endverbrauchermärkte zwecks Benchmarking zwischen den Mitgliedstaaten und als Input für die Politikgestaltung auf EU-Ebene;
- - Gewährleistung der Vertretung von Verbraucherinteressen auf EU-Ebene durch finanzielle Unterstützung auf EU-Ebene tätiger Verbraucherorganisationen. iii) Maßnahmen, die die Wirkung der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen erweitern und verstärken:
- - Koordinierung und Kofinanzierung gemeinsamer Maßnahmen im Bereich der Produktsicherheit und der Durchsetzung von Verbraucherrechten;
- - Unterstützung von Sensibilisierungskampagnen zu Verbraucherfragen zusammen mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern und Zusammenarbeit mit Vermittlern zwecks Versorgung der Verbraucher mit klaren, transparenten und zuverlässigen Informationen; - Unterstützung der Schulung von Mitarbeitern nationaler Verbraucherorganisationen, was auf nationaler Ebene - ohne den größenbedingten Kostenvorteil - sehr viel kostspieliger wäre;
- - Bereitstellung einer Plattform für den Austausch und die gemeinsame Nutzung bewährter Verfahren im Bereich der Verbraucherbildung.
- Ziele des Vorschlags
Mit dem Verbraucherprogramm soll das politische Ziel unterstützt werden, den mündigen Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes zu stellen. In diesem Sinne wird das Programm einen Beitrag leisten zum Schutz der Gesundheits-, Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen der Verbraucher, zur Förderung ihres Rechts auf Information und auf Bildung sowie darauf, sich zur Wahrung ihrer Interessen zu organisieren. Mit dem Programm werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, unterstützt und begleitet.
Die Maßnahmen werden die folgenden vier Einzelziele unterstützen:
- i) Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten EU;
- ii) Information und Bildung: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und des Wissens der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen.
- iii) Rechte und Rechtsschutz: Konsolidierung der Verbraucherrechte insbesondere durch Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren.
- iv) Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher.
Diese Ziele unterstützen die Ziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Sie umfassen Europa-2020-spezifische Fragen im Zusammenhang mit der digitalen Agenda (sicherstellen, dass die Digitalisierung zu echten Verbesserungen für die Verbraucher führt), nachhaltigem Wachstum (zu nachhaltigerem Verbraucherverhalten gelangen), sozialer Integration (die spezifische Situation besonders schutzbedürftiger Verbraucher und die Bedürfnisse einer älter werdenden Bevölkerung berücksichtigen), und intelligenter Rechtsetzung (Marktüberwachung als Beitrag zur Gestaltung intelligenter und zielgerichteter Vorschriften).
2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
- Anhörung interessierter Kreise
Zwischen Mai 2010 und Februar 2011 wurde eine Halbzeitbewertung der geltenden Rechtsgrundlage, also des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013), vorgenommen3. In diesem Kontext wurden die wichtigsten Interessenträger (an der Verbraucherpolitik beteiligte Behörden der Mitgliedstaaten, EU-weite und nationale Verbraucherorganisationen und die Unternehmen) zu den im Rahmen des laufenden Programms durchgeführten Maßnahmen konsultiert.
Die Bewertung machte deutlich, dass - obwohl die europäische Verbraucherpolitik ein relativ junges Politikfeld ist und der Umfang der für das Programm zur Verfügung stehenden Mittel eher gering ist - mit dem Programm ein Mehrwert erzielt werden kann. Deutlich wurde auch, dass die im Rahmen der Strategie und des Programms durchgeführten Maßnahmen zum Europa-2020-Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums beitragen.
Insgesamt positiv waren die Ergebnisse vor allem, was die Relevanz der Ziele des Programms, seine Auswirkungen und seinen Mehrwert betrifft. Ein weiteres Ergebnis lautete, dass sich das Programm langfristig auf den Verbraucherschutz auswirken wird. Die nationalen Behörden bestätigten im Allgemeinen, dass Strategie und Programm die nationalen Verbraucherpolitiken ergänzen. Allerdings ergab die Bewertung auch, dass neu auftretende Gesellschafts- und Umweltprobleme von der jetzigen Strategie und dem laufenden Programm nur teilweise abgedeckt werden.
Darüber hinaus fanden weitere Gespräche mit Interessenträgern während der Ausarbeitung des neuen Verbraucherprogramms statt, vor allem beim Verbrauchergipfel im April 2011 und innerhalb der Verbrauchernetze: Netz für Verbraucherpolitik nationaler Beamter (CPN-Netz), Netz der nationalen Durchsetzungsbehörden für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) und der Europäischen Beratenden Verbrauchergruppe (EBVG), der europäische und nationale Verbraucherorganisationen angehören.
Auch von den drei wichtigsten branchenübergreifenden Wirtschaftsverbänden (BusinessEurope, UEAPME und EuroCommerce) wurden Beiträge eingeholt.
Trotz unterschiedlicher Gewichtung befürworteten die nationalen Behörden und die Verbraucherorganisationen im Allgemeinen die von der GD SANCO für das Programm vorgeschlagenen zentralen Themen. Die Wirtschaftsverbände stimmten im Großen und Ganzen den von der Kommission vorgeschlagenen Schwerpunktthemen zu, betonen dabei aber die Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit.
Ferner hat das Europäische Parlament in den letzten Jahren mehrere Berichte veröffentlicht, die für die Aktivitäten im Rahmen des Programms unmittelbar relevant sind4.
- Folgenabschätzung
Zwischen Februar und Juli 2011 führte die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher eine Folgenabschätzung durch. Dabei berücksichtigte sie vier Optionen:
- - Option 0 entspricht dem absoluten Minimum an Maßnahmen, die aufgrund der rechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag und dem bestehenden EU-Verbraucherrecht finanziert werden müssen. - Option 1 entspricht dem Basisszenario. Bei dieser Option werden die meisten Maßnahmen des Programms 2007-2013 mit gewissen Anpassungen fortgesetzt. Einige Maßnahmen werden erheblich reduziert oder nicht weitergeführt, weil sie nicht mehr relevant sind; dagegen werden einige neue, weniger ambitionierte Maßnahmen gestartet (z.B. über - Option 2 entspricht einem ehrgeizigeren Konzept im Einklang mit den Schwerpunkten der Kommission (Europa 2020, Binnenmarktakte) und den laufenden Überlegungen zur Zukunft der Verbraucherpolitik5. Der jährliche Mittelumfang bei dieser Option beträgt rund 25 Mio. EUR.
- - Option 3 erfordert gegenüber dem laufenden Programm eine Mittelerhöhung für einige zusätzliche Maßnahmen, etwa: Entwicklung einer öffentlichen Datenbank zur Sicherheit von Verbraucherprodukten; Rechtsschutz: Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung der Finanzierung grenzüberschreitender Rechtsschutzmaßnahmen.
In der Folgenabschätzung gelangte man zu dem Schluss, dass Option 2 unter dem Kosten-Nutzen-Gesichtspunkt die beste ist. Danach wären jährlich rund 25 Mio. EUR Haushaltsmittel bereitzustellen, was mit dem Mittelansatz für das Verbraucherprogramm in der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom Juni 2011 im Einklang stünde.
- Vereinfachung des Finanzierungsverfahrens
Das Finanzierungsverfahren wird vor allem durch die Nutzung von Partnerschaftsvereinbarungen und die Unterstützung einer EU-weit tätigen Koordinierungsstelle für die sicherheitsbezogene Marktüberwachung einfacher6.
Geprüft werden soll auch die Möglichkeit einer möglichst weitgehenden Verwendung von Pauschalbeträgen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand reduzieren ließe.
Sollte die Kommission beschließen, für die Durchführung des Verbraucherprogramms von einer Exekutivagentur Gebrauch zu machen, so trüge dies auch zur Straffung der Verfahren im Rahmen des Finanzierungsvorgangs bei.
- Mehrwert der Maßnahmen
Das Programm wird die Ziele der künftigen Verbraucherpolitik unterstützen, die den Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes stellt. Der Mehrwert der Maßnahmen im Rahmen der vier Einzelziele wird im Folgenden zusammengefasst.
i) Sicherheit
Im Bereich der Sicherheit führen EU-weite Maßnahmen und die Zusammenarbeit über das RaPS-Netz (RaPS = Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) zu besseren Ergebnissen, als dies Einzelaktionen von Mitgliedstaaten täten; auf diese Weise ließen sich Informationslücken - auch durch Nutzung der von anderen Staaten erfassten Informationen - schließen und unterschiedliche Entwicklungen im Binnenmarkt vermeiden.
ii) Information und Bildung
Das Monitoring der Endverbrauchermärkte trägt dazu bei, dass Schwachstellen auf den nationalen Märkten und Hindernisse im Binnenmarkt aufgedeckt werden, die durch innovations- und wettbewerbsverbessernde Reformen beseitigt werden könnten. Im Allgemeinen sollen die Daten ausreichend belastbar und repräsentativ sein, um nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch auf nationaler Ebene verwendet werden zu können; so wären durch Maßnahmen auf EU-Ebene einige Effizienzgewinne und ein Benchmarking der Mitgliedstaaten möglich.
Die Unterstützung einer starken und geschlossenen Verbrauchervertretung auf EU-Ebene trägt zu einem konsolidierten Input der Verbraucher für den EU-Entscheidungsprozess, die EU-Institutionen und den Dialog auf EU-Ebene bei. Hiermit wird außerdem ganz unmittelbar den besonders schwachen Verbraucherorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten Hilfestellung geleistet und ihre Handlungskompetenz gesteigert. Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit (Capacity-Building) der nationalen Verbraucherorganisationen fördern die Entwicklung transnationaler Netze der Teilnehmer - auch zwecks Mentoring und Peer-Review.
EU-Initiativen zur Verbraucherinformation und -bildung erhöhen das Wissen und das Vertrauen der Verbraucher, was grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte betrifft, und fördern so die Vollendung des Binnenmarktes. Sie erleichtern den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und tragen zur Einrichtung einer kohärenten und verlässlichen Informations- und Bildungsquelle auf EU-Ebene bei.
iii) Rechte und Rechtsschutz
Die alternative Streitbeilegung (AS; Englisch: Alternative Dispute Resolution - ADR) wird den Verbrauchern einen kostengünstigen, raschen und einfachen Weg zum Rechtsschutz in der gesamten EU unter gleichen Bedingungen eröffnen. Sie gehört zu den Leitaktionen der Binnenmarktakte. Die Entwicklung eines unionsweiten Online-Streitbeilegungssystems wird zu einer koordinierten Vorgehensweise mit Größenvorteilen und Synergieeffekten führen.
iv) Durchsetzung
Das Netz der Europäischen Verbraucherzentren (EVZ-Netz) trägt zur Vollendung des Binnenmarktes bei, indem es den Verbrauchern Beratung und Unterstützung in grenzübergreifenden Angelegenheiten bietet, wozu die nationalen Behörden und Verbraucherorganisationen meist nicht in der Lage sind. Koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen mit dem Netz für Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz), etwa die sogenannten "Sweeps", sind ein sehr wirksames Mittel für die Behandlung von Fällen mit einer grenzübergreifenden EU-Dimension.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel beschlossen werden, sollten die Förderung der Interessen der Verbraucher und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum Ziel haben. Der vorliegende Vorschlag ist darauf gerichtet, Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, mit denen der Schutz der Sicherheit der Verbraucher gefördert, deren Zugang zur Information verbessert und ihre Rechte weiter gestärkt werden sollen. Die Entscheidung für Artikel 169 AEUV als Rechtsgrundlage ist sowohl durch das Ziel als auch durch den Inhalt des Vorschlags gerechtfertigt. Die vorgeschlagenen Rechtsakte sind nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu erlassen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Für die Durchführung des Programms im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 sind (zu gegenwärtigen Preisen) 197 Mio. EUR vorgesehen. Dies entspricht der in der Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom Juni 2011 für das Verbraucherprogramm vorgesehenen Mittelzuweisung.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 169, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der Mitteilung der Kommission "Europa 2020 - eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum"9 müssen die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang am Binnenmarkt teilzunehmen; hierzu müssen ihre Fähigkeit und ihr Vertrauen gestärkt werden, Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend, insbesondere im Internet, zu kaufen.
- (2) Die Union sollte dazu beitragen, dass die Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes gestellt werden, indem sie durch konkrete Maßnahmen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarktes uneingeschränkt wahrnehmen können und damit ihre Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen angemessen durch konkrete Maßnahmen geschützt werden.
- (3) Diese Verordnung berücksichtigt das wirtschaftliche, soziale und technische Umfeld und die damit verbundenen neuen Herausforderungen. Insbesondere sollen sich die im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen auf Themen wie Globalisierung, Digitalisierung, Notwendigkeit, zu nachhaltigerem Verbraucherverhalten zu gelangen, Bevölkerungsalterung, soziale Ausgrenzung und schutzbedürftige Verbraucher richten. Die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in alle Politiken der Union gemäß Artikel 12 AEUV sollte hohe Priorität haben. Ein zentraler Aspekt der Gewährleistung einer umfassenden Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Politiken ist die Koordinierung mit anderen Unionspolitiken und -programmen. Zur Förderung von Synergien und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten in anderen Unionsfonds und -programmen eine finanzielle Unterstützung für die Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in die jeweiligen Bereiche vorgesehen werden.
- (4) Diese Maßnahmen sollten in einem Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 (im Folgenden "Programm"), das den Rahmen für die Finanzierung von Maßnahmen der Union bietet, festgelegt werden. Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften10 soll die vorliegende Verordnung die Rechtsgrundlage für die Maßnahme und für die Durchführung des Programms darstellen. Diese Verordnung baut auf den Maßnahmen auf - und setzt sie fort -, die gemäß dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013)11 finanziert werden.
- (5) Es ist wichtig, den Verbraucherschutz zu verbessern. Zur Erreichung dieses allgemeinen Ziels sollten in den Bereichen Sicherheit, Verbraucherinformation und -bildung, Rechte und Rechtsschutz sowie Durchsetzung von Verbraucherrechten Einzelziele festgelegt werden. Der Nutzen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Programms getroffenen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und bewertet werden. Zur Bewertung der Verbraucherpolitik sollten Indikatoren entwickelt werden.
- (6) Es ist erforderlich, die förderfähigen Maßnahmen vorzusehen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
- (7) Es ist erforderlich, die Kategorien der potenziellen finanzhilfefähigen Begünstigten festzulegen.
- (8) Ebenso wie die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens, die in Artikel 1 der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 festgesetzt ist, sollte die Laufzeit des Programms sieben Jahre betragen.
- (9) In dieser Verordnung sollte für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzmittelausstattung festgelegt werden, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die vorrangige Bezugsgröße gemäß Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/YY/201Y zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit in Haushaltsfragen und über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung 12 bildet.
- (10) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") sieht die Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden "EFTA/EWR-Länder") andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Europäischen Union, den Bewerberländern, den Kandidatenländern und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen.
- (11) Im Rahmen der Durchführung des Programms sollte gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern gefördert werden, wobei alle einschlägigen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Union berücksichtigt werden sollten.
- (12) Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ändern kann, sollte ihr im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Anpassung der in Anhang II genannten Indikatoren übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorarbeiten entsprechende Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, fristgerecht und in geeigneter Form übermittelt werden.
- (13) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden 13. Da in dem Programm zwar keine Kriterien für die Produktsicherheit aufgestellt werden, das Programm aber darauf abzielt, Instrumente für die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Produktsicherheit finanziell zu unterstützen, sowie angesichts der relativ geringen Betrags, um den es hier geht, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.
- (14) Es sollte für einen Übergang zwischen dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) und diesem Programm gesorgt werden, insbesondere was die Fortsetzung mehrjähriger Maßnahmen sowie die Bewertung der Erfolge des vorangegangenen Programms und der Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern, betrifft. Ab dem 1. Januar 2021 sollten die Mittel für die technische und administrative Unterstützung erforderlichenfalls die Verwaltungsausgaben der bis Ende 2020 nicht abgeschlossenen Maßnahmen decken.
- (15) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten wegen der grenzüberschreitenden Natur der betroffenen Bereiche nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr - wegen des größeren Potentials der Unionsmaßnahmen, die Gesundheit, die Sicherheit sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Bürger zu schützen - besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (16) Der Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) sollte daher aufgehoben werden.
- (17) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Auflegung des Programms
Mit dieser Verordnung wird für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein mehrjähriges Verbraucherprogramm (im Folgenden "Programm") aufgelegt.
Artikel 2
Gesamtziel
Mit dem Programm soll das politische Ziel unterstützt werden, den mündigen Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarktes zu stellen. In diesem Sinne wird das Programm einen Beitrag leisten zum Schutz der Gesundheits-, Sicherheits- und Wirtschaftsinteressen der Verbraucher, zur Förderung ihres Rechts auf Information und auf Bildung sowie darauf, sich zur Wahrung ihrer Interessen zu organisieren. Mit dem Programm werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, unterstützt und begleitet.
Artikel 3
Einzelziele und Indikatoren
- (1) Das in Artikel 2 genannte Gesamtziel wird über die folgenden Einzelziele verfolgt:
- (a) Ziel 1 - Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten Union. Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere anhand der Tätigkeit des Schnellwarnsystems der EU für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) gemessen.
- (b) Ziel 2 - Information und Bildung: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und des Wissens der Verbraucher über ihre Rechte, Ausbau der Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen.
- (c) Ziel 3 - Rechte und Rechtsschutz: Konsolidierung der Verbraucherrechte insbesondere durch Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren. Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere anhand der Inanspruchnahme alternativer Verfahren zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten und anhand der Tätigkeit eines unionsweiten Online-Streitbeilegungssystems gemessen.
- (d) Ziel 4 - Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher. Inwieweit dieses Ziel erreicht ist, wird insbesondere anhand der Intensität von Informationsaustausch und Zusammenarbeit innerhalb des Netzes für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und anhand der Tätigkeit der Europäischen Verbraucherzentren gemessen.
- (2) Die Indikatoren werden in Anhang II beschrieben.
- (3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 zu erlassen, um die Indikatoren in Anhang II anzupassen.
Artikel 4
Förderfähige Maßnahmen
Die in Artikel 3 genannten Ziele werden mit Hilfe der Maßnahmen in der nachstehenden Liste und im Einklang mit den Prioritäten verwirklicht, die in den in Artikel 12 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind:
- (a) zu Ziel 1 - Sicherheit:
- (1) Wissenschaftliche Beratung und Risikoanalyse, die für die Gesundheit und die Sicherheit von Verbrauchern relevant sind, im Zusammenhang mit Non-Food-Produkten und Dienstleistungen, darunter auch Unterstützung der Tätigkeit der unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse, die gemäß dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt14 eingesetzt worden sind;
- (2) Koordinierung von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Produktsicherheit im Zusammenhang mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit15 sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher;
- (3) Pflege und Weiterentwicklung der Datenbanken für kosmetische Mittel;
- (b) zu Ziel 2 - Information und Bildung:
- (4) Aufbau einer Daten- und Informationsgrundlage für die Politikgestaltung in Bereichen, die Verbraucher betreffen;
- (5) Unterstützung von Verbraucherorganisationen;
- (6) Verbesserung der Transparenz der Endverbrauchermärkte und der Verbraucherinformation;
- (7) Verbesserung der Verbraucherbildung;
- (c) zu Ziel 3 - Rechte und Rechtsschutz:
- (8) Ausarbeitung von Verbraucherschutz-Rechtsvorschriften und anderer Regulierungsinitiativen durch die Kommission, Überwachung der Umsetzung in den Mitgliedstaaten und Bewertung der Auswirkungen sowie Förderung von Mit- und Selbstregulierungsinitiativen;
- (9) Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu Streitbeilegungssystemen und Monitoring der Arbeitsweise und der Wirksamkeit solcher Systeme, insbesondere alternativer Streitbeilegungssysteme (einschließlich Online-Systemen), auch durch die Entwicklung und Pflege entsprechender IT-Tools;
- (d) zu Ziel 4 - Durchsetzung:
- (10) Koordinierung von Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden 16;
- (11) Finanzbeiträge für gemeinsame Maßnahmen mit in Unionsnetzen organisierten öffentlichen oder gemeinnützigen Stellen, die Verbrauchern Informationen und Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten - auch außergerichtlichen - Streitbeilegungsverfahren bieten (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).
Eine detailliertere nicht erschöpfende Beschreibung des möglichen Inhalts dieser Maßnahmen findet sich in Anhang I.
Artikel 5
Förderfähige Einrichtungen
- (1) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Verbraucherorganisationen können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
- (a) Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher in der Union bestehen.
- (b) Sie sind von Organisationen, die gemäß einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten für die Verbraucher repräsentativ und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten beauftragt, die Interessen der Verbraucher auf Ebene der Union zu vertreten.
- (2) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für internationale Einrichtungen, deren Grundsätze und Politik zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen, können Organisationen gewährt werden, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
- (a) Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher bestehen.
- (b) Sie führen folgende Tätigkeiten aus: Bereitstellung eines formalisierten Mechanismus, der es Verbrauchervertretern aus der Union und aus Drittländern ermöglicht, zu politischen Diskussionen und Maßnahmen beizutragen; Veranstaltung von Treffen mit öffentlichen Bediensteten und Regulierern, um Verbraucherinteressen bei Behörden bekannt zu machen und zu vertreten; Ermittlung gemeinsamer Verbraucherfragen und -probleme; Eintreten für Verbraucheranliegen im Kontext bilateraler Beziehungen zwischen der Union und Drittländern; Beitrag zum Austausch und zur Verbreitung von Fachwissen über Verbraucherfragen in der Union und in Drittländern; Ausarbeitung politischer Empfehlungen.
- (3) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Einrichtungen, die zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen geschaffen werden, können Einrichtungen gewährt werden, die nach den Rechtsvorschriften der Union für diesen Zweck anerkannt sind.
- (4) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für unionsweit tätige Einrichtungen können Einrichtungen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen, zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, bewährten Verfahren und Leitlinien für den Vergleich von Preis, Produktqualität und Nachhaltigkeit gewährt werden:
- (a) Sie müssen nichtstaatlich sein, keinen Erwerbszweck verfolgen, von Herstellern und Dienstleistern unabhängig sowie von anderen kollidierenden Interessen frei sein, und zu ihren Hauptzielen und -tätigkeiten müssen die Förderung und der Schutz von Verbraucherinteressen gehören.
- (b) Sie sind in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten tätig.
- (5) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Behörden, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland für Verbraucherangelegenheiten zuständig sind, können Behörden gewährt werden, die ein Mitgliedstaat oder ein in Artikel 7 dieser Verordnung genanntes Drittland der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/95/EG meldet.
- (6) Finanzhilfen für mit der Durchsetzung betraute öffentliche Bedienstete aus Mitgliedstaaten und Drittländern können Bediensteten von Behörden gewährt werden, die ein Mitgliedstaat oder ein in Artikel 7 dieser Verordnung genanntes Drittland der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/95/EG meldet.
- (7) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt und von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Drittland benannt werden. Die benannte Einrichtung ist Teil eines Unionsnetzes, das Verbraucher informiert und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterstützt (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).
- (8) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können Beschwerdestellen gewährt werden, die in der Union und in Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, angesiedelt und tätig sind und die dafür zuständig sind, Verbraucherbeschwerden entgegenzunehmen, eine Streitbeilegung anzustreben, Rat zu geben oder Verbrauchern Informationen über Beschwerden oder Anfragen zu erteilen und die bei der betreffenden Beschwerde oder Anfrage eines Verbrauchers betreffend einen Unternehmer außenstehende Drittpartei ist. Hierunter fallen weder Verbraucherbeschwerdemechanismen, die von Unternehmern betrieben und wo Anfragen und Beschwerden direkt mit dem Verbraucher abgewickelt werden, noch Mechanismen, die Beschwerdeabwicklungsdienste anbieten und von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben werden.
Artikel 6
Finanzrahmen
Der Mittelumfang für die Durchführung des Programms beträgt 197 000 000 EUR in gegenwärtigen Preisen.
Artikel 7
Beteiligung von Drittländern am Programm
Die Teilnahme an diesem Programm steht folgenden Ländern offen:
- (a) Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmen, entsprechend den Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- (b) Drittländern, insbesondere beitretenden Ländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Ländern, im Einklang mit den allgemeinen, in Rahmenabkommen, Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen.
Artikel 8
Interventionsformen und Obergrenzen der Kofinanzierung
- (1) Gemäß der Verordnung (EG; Euratom) Nr. 1605/2002 können Finanzbeiträge der Union in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder allen anderen Interventionen gewährt werden, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele erforderlich sind.
- (2) Die Finanzhilfen der Union und die entsprechenden Obergrenzen werden wie folgt festgelegt:
- (a) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Verbraucherorganisationen (gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 1): maximal 50 % der erstattungsfähigen Kosten.
- (b) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für internationale Einrichtungen, deren Grundsätze und Politik zur Verwirklichung der Ziele des Programms beitragen (gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 2): maximal 50 % der erstattungsfähigen Kosten.
- (c) Betriebskostenbezogene Finanzhilfen für auf Unionsebene tätige Einrichtungen, die zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Produktsicherheit geschaffen werden und nach Rechtsvorschriften der Union für diesen Zweck anerkannt sind (gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 3): maximal 95 % der erstattungsfähigen Kosten.
- (d) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für unionsweit tätige Einrichtungen zur Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, bewährten Verfahren und Leitlinien für den Vergleich von Preis, Produktqualität und Nachhaltigkeit (gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 4): maximal 50 % der erstattungsfähigen Kosten.
- (e) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Behörden, die in einem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 7 teilnehmenden Drittland für Verbraucherangelegenheiten zuständig sind (gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 5): maximal 50 % der erstattungsfähigen Kosten; bei außergewöhnlich zweckdienlichen Maßnahmen entsprechend der Definition in den jährlichen Arbeitsprogrammen darf der Unionsbeitrag zu den Kosten maximal 70 % betragen.
- (f) Finanzhilfen für den Austausch von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten aus Mitgliedstaaten und aus gemäß Artikel 7 teilnehmenden Drittländern (gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 6): Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten.
- (g) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für Einrichtungen, die von den für Verbraucherangelegenheiten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der gemäß Artikel 7 teilnehmenden Drittländer benannt werden (gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 7): maximal 70 % der erstattungsfähigen Kosten.
- (h) Maßnahmenbezogene Finanzhilfen für nationale Beschwerdestellen (gemäß der Definition in Artikel 5 Absatz 8): maximal 50 % der erstattungsfähigen Kosten.
Artikel 9
Administrative und technische Unterstützung
Die Mittel des Programms können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Monitoring-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sachverständigtreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen); Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen, mit dem Schwerpunkt auf der Verarbeitung und dem Austausch von Informationen; alle anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsmaßnahmen, die der Kommission in Verbindung mit der Verwaltung des Programms entstehen.
Artikel 10
Durchführungsmethoden
Die Kommission hält sich bei der Durchführung des Programms an die in Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgesehenen Modalitäten der Mittelverwaltung.
Artikel 11
Kohärenz mit und Komplementarität zu anderen Politiken
Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die generelle Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Maßnahmen der Union.
Artikel 12
Jährliche Arbeitsprogramme
Zur Durchführung des Programms beschließt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme in Form von Durchführungsrechtsakten; darin werden die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgesehenen Punkte aufgeführt, insbesondere:
- (a) die Durchführungsprioritäten und die durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der Zuweisung der Finanzmittel;
- (b) die wesentlichen Auswahl- und Gewährungskriterien, die für die Bestimmung der Vorschläge anzuwenden sind, die einen Finanzbeitrag erhalten;
- (c) der Zeitplan für die vorgesehenen Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- (d) gegebenenfalls die Genehmigung, Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten oder Finanzierungen aufgrund von Pauschalsätzen im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden;
- (e) die Kriterien für die Bewertung der außergewöhnlichen Zweckmäßigkeit.
Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 16 erlassen.
Artikel 13
Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse
- (1) Auf Ersuchen der Kommission legen die Mitgliedstaaten ihr Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor.
- (2) Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission spätestens Mitte 2018 einen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen (Ergebnisse und Auswirkungen), über die Effizienz des Ressourceneinsatzes und über den europäischen Mehrwert. Bei der Bewertung soll außerdem eingegangen werden auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz, auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, und auf den Beitrag der Maßnahmen zu den Unionsprioritäten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Dabei sollen auch die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen des Vorläuferprogramms berücksichtigt werden.
Die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Folgen des Programms sollten bewertet werden, und die Ergebnisse dieser Bewertung sollten in einen künftigen Programmbeschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einfließen.
- (3) Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Union
- (1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.
- (2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
Gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/9617 darf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Unionsfinanzierung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.
Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 werden die Kommission, der Rechnungshof und das OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich ermächtigt, derartige Rechnungsprüfungen, Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchzuführen.
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- (2) Die Befugnis gemäß Artikel 3 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms 2014-2020 übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 16
Ausschussverfahren
- (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.
- (2) Wenn auf diesen Absatz verwiesen wird, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 17
Übergangsmaßnahmen
- (1) Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG gilt weiterhin für Maßnahmen gemäß diesem Beschluss, die bis 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen sind. Die Mittel des Programms können folglich auch zur Finanzierung von Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung verwendet werden, die zur Gewährleistung des Übergangs zwischen den Maßnahmen gemäß Beschluss Nr. 1926/2006/EG und dem Programm erforderlich sind.
- (2) Erforderlichenfalls können über das Jahr 2020 hinaus Mittel in den Haushalt eingesetzt werden, um in Artikel 9 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 18
Aufhebung
Der Beschluss Nr. 1926/2006/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Artikel 19
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Art der Maßnahmen
Ziel I - Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten EU
- 1. Wissenschaftliche Beratung und Risikoanalyse im Zusammenhang mit Non-Food-Produkten und Dienstleistungen
Unterstützung der Tätigkeit der unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse, die gemäß Beschluss 2004/210/EG der Kommission zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt18 eingesetzt wurden.
- 2. Koordinierung von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Produktsicherheit im Hinblick auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher
- (a) Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten (z.B. Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme);
- (b) Organisation von Seminaren, Konferenzen, Workshops und Sitzungen von Interessenträgern und Experten in den Bereichen Risiken und Durchsetzung im Bereich der Produktsicherheit;
- (c) Austausch von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten und Schulung;
- (d) spezifische gemeinsame Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit von Non-Food-Verbraucherprodukten und Dienstleistungen gemäß Richtlinie 2001/95/EG;
- (e) Monitoring und Bewertung der Sicherheit von Nonfood-Produkten und Dienstleistungen einschließlich Wissensbasis für weitere Normen oder die Festlegung anderer Sicherheits-Benchmarks;
- (f) Zusammenarbeit mit anderen, nicht unter Artikel 7 fallenden Drittländern in Verwaltungs- und Durchsetzungsfragen;
- (g) Unterstützung von nach Unionsrecht anerkannten Stellen für die Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten.
- 3. Pflege und Weiterentwicklung der Datenbanken für kosmetische Mittel
- (a) Pflege der gemäß Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel19 eingerichteten Meldestelle für kosmetische Mittel;
- (b) Pflege der Datenbank für kosmetische Inhaltsstoffe zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
Ziel II - Information und Bildung: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und des Wissens der Verbraucher über ihre Rechte, Aufbau einer Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen
- 4. Aufbau einer Daten- und Informationsgrundlage für die Politikgestaltung in Bereichen, die Verbraucher betreffen zur Schaffung einer Daten- und Informationsgrundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und zur Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Unionspolitiken, unter anderem:
- (a) unionsweite Studien und Analysen zu Verbrauchern und Verbrauchermärkten;
- (b) Entwicklung und Pflege von Datenbanken;
- (c) Entwicklung und Analyse nationaler statistischer und sonstiger relevanter Evidenz. Erhebung nationaler Daten und Indikatoren über Preise, Beschwerden, Durchsetzung, Rechtsschutz usw. in Zusammenarbeit mit nationalen betroffenen Kreisen.
- 5. Unterstützung von Verbraucherorganisationen
- (a) Finanzbeiträge für den Betrieb von auf Unionsebene tätigen Verbraucherorganisationen, die Verbraucherinteressen vertreten (gemäß Artikel 5 Absatz 1)
- (b) Steigerung der Leistungsfähigkeit (Capacity Building) regionaler, nationaler und europäischer Verbraucherorganisationen, vor allem durch Schulung der Mitarbeiter und Förderung des Austauschs von bewährten Verfahren und Fachwissen, insbesondere bei Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, in denen das Monitoring der Endverbrauchermärkte und der Rahmenbedingungen für Verbraucher ein relativ geringes Verbrauchervertrauen und -bewusstsein erkennen ließ;
- (c) Unterstützung internationaler Einrichtungen, deren Grundsätze und Politik mit den Zielen des Programms in Einklang stehen.
- 6. Verbesserung der Transparenz der Verbrauchermärkte und der Verbraucherinformation
- (a) Sensibilisierungskampagnen zu Fragen, die Verbraucher betreffen, auch gemeinsame Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten;
- (b) Maßnahmen für mehr Transparenz der Endverbrauchermärkten, z.B. in den Bereichen Finanzprodukte, Energie, digitale Telekommunikation und Verkehr;
- (c) Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Verbrauchern zu relevanten Informationen über Produkte und Märkte;
- (d) Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Verbrauchern zu Informationen über den nachhaltigen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen;
- (e) Unterstützung von Veranstaltungen zur Verbraucherpolitik der Union, die vom Vorsitz der Union zu Themen organisiert werden, welche im Einklang mit festgelegten Prioritäten der Unionspolitik stehen;
- (f) Finanzbeiträge für nationale Beschwerdestellen zur Unterstützung der Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Entgegennahme, Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen;
- (g) Unterstützung unionsweit tätiger Einrichtungen bei der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes, bewährten Verfahren und/oder Leitfäden für Preis-, Qualitäts- und/oder Nachhaltigkeitsvergleiche;
- (h) Unterstützung der Kommunikation zu Verbraucherfragen, auch durch Unterstützung von Medien, um die Handlungs- und Entscheidungskompetenz der Verbraucher und die Durchsetzung voranzubringen.
- 7. Verbesserung der Verbraucherbildung
- (a) Entwicklung einer interaktiven Plattform für den Austausch von bewährten Verfahren und Materialien für die Verbraucherbildung, die auf wichtige Zielgruppen, insbesondere auf junge Verbraucher, zugeschnitten sind (unter Nutzung von Synergien mit dem europäischen Finanzierungsprogramm im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung);
- (b) Entwicklung von Bildungsmaßnahmen und Materialien zu beispielsweise folgenden Themen: Verbraucherrechte, einschließlich grenzübergreifende Fragen; Gesundheit und Sicherheit; Verbraucherrecht der Union; nachhaltiger Verbrauch; Kompetenz in Finanzfragen.
Ziel III - Rechte und Rechtsschutz: Konsolidierung der Verbraucherrechte insbesondere durch Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren
- 8. Ausarbeitung, Bewertung der Umsetzung, Monitoring, Evaluierung, Durchführung und Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften und anderen einschlägigen Regulierungsinitiativen durch die Mitgliedstaaten und Förderung von Mit- und Selbstregulierungsinitiativen
- (a) Studien, Exante- und Expost-Bewertungen, Folgenabschätzungen, öffentliche Anhörungen, Bewertung bestehender Rechtsvorschriften;
- (b) Seminare, Konferenzen, Workshops und Sitzungen von Interessenträgern und Experten;
- (c) Aufbau und Pflege leicht und öffentlich zugänglicher Datenbanken über die Durchführung des Verbraucherschutzrechts der Union;
- (d) Bewertung der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen.
- 9. Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu Streitbeilegungssystemen und Monitoring der Arbeitsweise und der Wirksamkeit solcher Systeme, insbesondere alternativer Streitbeilegungssysteme (einschließlich Online-Systemen), auch durch die Entwicklung und Pflege entsprechender IT-Tools
- (a) Entwicklung und Pflege von IT-Tools;
- (b) Unterstützung von Aufbau und Pflege eines unionsweiten Online-Streitbeilegungssystems, einschließlich damit verbundener Dienstleistungen wie die Anfertigung von Übersetzungen.
Ziel IV - Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher
- 10. Koordinierung von Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, u.a.:
- (a) Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten (z.B. Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme);
- (b) Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden und zur Koordinierung des Monitoring und der Durchsetzung, etwa durch Austausch von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten, gemeinsame Aktivitäten, Schulungen von für die Durchsetzung zuständigen öffentlichen Bediensteten und von Richtern;
- (c) Organisation von Seminaren, Konferenzen, Workshops und Sitzungen von Interessenträgern und Experten zur Durchsetzung;
- (d) Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern in Verwaltungs- und Durchsetzungsfragen.
- 11. Finanzielle Beiträge für gemeinsame Maßnahmen mit in EU-Netzen organisierten öffentlichen oder gemeinnützigen Stellen, die Verbrauchern Informationen und Hilfe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten - auch außergerichtlichen - Streitbeilegungsverfahren bieten (Netz der Europäischen Verbraucherzentren), u.a. Entwicklung und Pflege von IT-Tools (z.B. Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme), die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren erforderlich sind
Diese Liste kann um weitere Maßnahmen ähnlicher Art und mit ähnlichen Auswirkungen ergänzt werden, wenn diese Maßnahmen den Einzelzielen gemäß Artikel 3 dienen.
Anhang II
Indikatoren gemäß Artikel 3 des Verbraucherprogramms
Ziel 1: Sicherheit: Konsolidierung und Steigerung der Produktsicherheit durch wirksame Marktüberwachung in der gesamten EU
Indikator | Quelle | Gegenwärtiger Stand | Ziel |
Prozentsatz der RAPEX-Meldungen, die mindestens 1 Reaktion (aus mindestens 1 anderen Mitgliedstaat) zur Folge hatten | RAPEX | 43 % (843 Meldungen) im Jahr 2010 | + 10% in 7 Jahren |
Verhältnis zwischen der Zahl der Reaktionen und der Zahl der Meldungen (ernste Risiken)* | RAPEX | 1,07 im Jahr 2010 | + 15% in 7 Jahren |
- *. Eine Meldung kann verschiedene Reaktionen der Behörden anderer Mitgliedstaaten auslösen.
Ziel 2: Information und Bildung: Verbesserung der Verbraucherbildung, der Verbraucherinformation und des Wissens der Verbraucher über ihre Rechte, Aufbau einer Daten- und Informationsgrundlage für die Verbraucherpolitik und Unterstützung von Verbraucherorganisationen
Indikator | Quelle | Gegenwärtiger Stand | Ziel |
Zahl der Beschwerdestellen, die beim Europäischen System zur Registrierung von Verbraucherbeschwerden (ECCRS) Beschwerden einreichen | ECCRS | 60% der Beschwerdestellen in 7 Jahren | |
Vertrauen in grenzübergreifende Rechtsgeschäfte - Prozentsatz der Verbraucher, die genauso viel oder mehr Vertrauen haben, wenn sie Internetkäufe bei Anbietern aus einem anderen Mitgliedstaat tätigen | Verbraucher Eurobarometer | 37% im Jahr 2010 | 50 % in 7 Jahren |
Ziel 3: Rechte und Rechtsschutz: Konsolidierung der Verbraucherrechte insbesondere durch Regulierungsmaßnahmen und Verbesserung des Zugangs zu Rechtsschutzinstrumenten, darunter auch alternativen Streitbeilegungsverfahren
Indikator | Quelle | Gegenwärtiger Stand | Ziel |
Prozentsatz der grenzübergreifenden Fälle, die von Europäischen Verbraucherzentren (EVZ) zur alternativen Streitbeilegung (AS) weitergeleitet werden | jährlicher EVZ-Bericht | 9% im Jahr 2010 | 50 % in 7 Jahren |
Zahl der von einem unionsweiten Online-Streitbeilegungssystem behandelten Fälle | 17 500 (bei EVZ eingegangene Beschwerden über ECommerce-Geschäfte) im Jahr 2010 | 38 500 (+ 120 %) in 7 Jahren |
Ziel 4: Durchsetzung: Unterstützung der Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsbehörden und durch Beratung der Verbraucher
Indikator | Quelle | Gegenwärtiger Stand | Ziel |
Intensität des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit innerhalb des CPC-Netzes: | Datenbank des CPC- Netzes (CPCS) | Jahresdurchschnittswerte 2007-2010 | + 40 % in 7 Jahren |
- Zahl der Anträge auf Informationsaustausch zwischen CPC-Behörden -Zahl der Anträge auf Durchsetzungsmaßnahmen zwischen CPC Behörden | 129 142 | + 40 % in 7 Jahren + 30 % in 7 Jahren | |
- Zahl der Warnmeldungen innerhalb des CPC-Netzes | 63 | ||
Zahl der Kontakte der EVZ mit Verbrauchern | EVZ-Bericht | 71 000 im Jahr 2010 | + 50 % in 7 Jahren |
Diese Indikatoren könnten um allgemeine Kontextindikatoren ergänzt werden.
- 1. KOM (2011) 500.
- 2. RAPEX: Schnellwarnsystem der EU für alle gefährlichen Verbrauchergüter (mit Ausnahme von Lebens- und Futtermitteln, Arzneimitteln und medizinischen Geräten).
- 3. Zusammen mit der Expost-Bewertung des vorherigen Programms und der Halbzeitbewertung der verbraucherpolitischen Strategie 2007-2013.
- 4. Der Grech-, der Hedh- und der Arias-Bericht im Jahr 2010, der Schaldemose- und der Kalniete-Bericht im Jahr 2011. Der Svensson/Triantaphyllides-Bericht steht kurz vor dem Abschluss. Rechtsschutz). Die hierfür bereitgestellten Mittel sind gleich hoch oder geringer als im Rahmen des laufenden Programms.
- 5. Diese Überlegungen könnten in eine Verbraucheragenda münden, die im Jahr 2012 veröffentlicht würde.
- 6. Diese auf EU-Ebene tätige Stelle sollte im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) mit dem Ziel eingerichtet werden, die Finanzierungsverfahren zu vereinfachen sowie eine bessere Planung und Koordinierung und einen besseren Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Stelle soll nicht die Form einer Agentur annehmen.
- 7. ABl. C vom, S. .
- 8. ABl. C vom, S. .
- 9. KOM (2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.
- 10. ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 11. ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.
- 12 ...
- 13. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 14. ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.
- 15. ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
- 16. ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
- 17. ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 18. ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.
- 19. ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.