Der Bundesrat hat in seiner 888. Sitzung am 14. Oktober 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 EBIG)
In Artikel 1 § 3 Absatz 3 sind die Wörter "der Länder," durch die Wörter "der Länder, nach näherer Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften," zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der kompetenzrechtlichen Klarstellung des Gewollten. Die Bestimmung der Behörden und des Verfahrens obliegt nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 3 Absatz 3 EBIG-E den Ländern. Die geplante Regelung verpflichtet die Länder, dem Bundesverwaltungsamt prioritär einen automatisierten Abruf aus zentralen Meldedatenbeständen in den Ländern zu ermöglichen, sofern es solche zentralen Registerführungen gibt. Das Wahlrecht, aus welchem Meldedatenbestand der Abruf erfolgen soll (zentral oder dezentral bei den Meldebehörden), obliegt dem Bundesverwaltungsamt.
Insofern knüpft der Bundesgesetzgeber zwar konzeptionell daran an, dass die Abrufe nach Maßgabe der landesrechtlich vorgefundenen Organisation für die Datenübermittlung von den zuständigen Stellen des Landes dem Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellt werden müssen. Festzulegen, welche Stelle dies ist, wann eine Übermittlung zentral aus einem Landesmeldedatenbestand erfolgen soll, bis wann die Datenübermittlung aus dezentralen Meldedatenbeständen erfolgen soll und wie die Kosten der Abrufe zu regeln sind, muss jedoch dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben. Daher ist zur Klarstellung dieser Regelungszusammenhänge die beantragte Änderung des Gesetzentwurfs sinnvoll.
2. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 EBIG)
In Artikel 1 § 3 Absatz 3 sind die Wörter ", sofern solche nicht vorhanden sind" zu streichen.
Begründung:
Auch wenn in der amtlichen Begründung darauf hingewiesen wird, dass der Datenabruf an die Einheit gerichtet werden soll, die nach landesinterner Organisation für den automatisierten Datenabruf ausgerüstet ist, kann durch den in Rede stehenden Halbsatz der Eindruck entstehen, dass die zentralen Stellen bevorzugt für den Datenabruf genutzt werden sollen. Erst wenn diese nicht zur Verfügung stehen, kommen sonstige nach Landesrecht zu bestimmende Stellen oder die Meldebehörden in Betracht. Wenn die Regelung vollumfänglich alternierend sein soll, ist der Halbsatz obsolet.
Zur Klarstellung des Gewollten ist die Streichung des Halbsatzes erforderlich.
3. Zu Artikel 2 (§ 5d Absatz 3 2. BMeldDÜV)
In Artikel 2 § 5d Absatz 3 sind nach den Wörtern "Das Bundesverwaltungsamt kann bei" die Wörter "zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei" einzufügen.
Begründung:
Mit der Ergänzung erfolgt die Anpassung der vorgesehenen Regelung in § 5d der 2. BMeldDÜV an die Vorschrift des § 3 Absatz 3 EBIG-E des vorliegenden Gesetzentwurfs. Damit wird für den Übergangszeitraum schon vor dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes sichergestellt, dass das Bundesverwaltungsamt Meldedaten für die Überprüfung der Unterstützungsbekundungen auch aus zentralen Meldedatenbeständen abrufen kann, soweit es das jeweilige Landesrecht vorsieht und zulässt und soweit dies technisch möglich ist.