Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 100766
Brüssel, den 4.7.2011 KOM (2011) 396 endgültig 2011/0176 (COD)
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer
{SEK(2011) 865 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Seit ihrer Einführung im Jahr 1990 wird die Makrofinanzhilfe (Macro-Financial Assistance - MFA) genutzt, um Drittländern, die mit kurzfristigen Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sind, Finanzhilfe makroökonomischer Natur zukommen zu lassen. Bis heute sind insgesamt 55 Makrofinanzhilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen zugunsten von 23 Ländern beschlossen und damit Mittel im Gesamtumfang von 7,4 Mrd. EUR zugesagt worden.
Makrofinanzhilfen ergänzen die Finanzierungen, die der Internationale Währungsfonds (IWF) im Rahmen von Anpassungs- und Reformprogrammen bereitstellt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bereitstellung von Zahlungsbilanzhilfe in der heutigen Weltwirtschaftsordnung zwar in erster Linie Aufgabe des IWF ist, es in einigen Fällen jedoch angebracht ist, dass die EU die Hilfe des IWF bei Ländern, die der mit der EU politisch, wirtschaftlich und geografisch eng verbunden sind, im Ausnahmefall ergänzt.< /p>
Zentrale Vorraussetzung für die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe durch die EU ist neben einer Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF, dass in der Zahlungsbilanz des betreffenden Landes nach Schätzungen der Kommission im Benehmen mit dem IWF eine Finanzierungslücke verbleibt und das Empfängerland über wirksame demokratische Einrichtungen und Mechanismen verfügt. Nachdem eine Makrofinanzhilfeoperation genehmigt wurde, erfolgen die Auszahlungen der Hilfe unter der Voraussetzung, dass bei dem IWF-Programm zufriedenstellende Fortschritte erzielt werden und das Empfängerland bestimmte wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen durchführt, die zwischen der EU und dem betreffenden Land nach einer Verständigung über die wichtigsten wirtschafts- und strukturpolitischen Herausforderungen vereinbart werden. Die Makrofinanzhilfe hat Ausnahmecharakter und ist einzustellen, wenn das Land seinen Außenfinanzierungsbedarf anderweitig, etwa über die internationalen Finanzinstitutionen (IFI) und über private Kapitalzuströme, decken kann.
Makrofinanzhilfen leisten einen wertvollen Beitrag zur makroökonomischen Stabilität in EU-Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und Nachbarschaftsländern, was sich auch positiv auf die EU-Wirtschaft ausgewirkt hat. Allerdings weist sie einige Merkmale auf, die ihre Wirksamkeit und Transparenz tendenziell beeinträchtigen. Insbesondere kann eine Makrofinanzhilfe derzeit nur auf der Basis von Einzelbeschlüssen gewährt werden, d.h. jede Finanzhilfeoperation für ein krisenbetroffenes Land erfordert einen eigenen Legislativbeschluss.
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der vorgeschlagenen Rahmenverordnung will die Kommission ein förmliches Rechtsinstrument für Makrofinanzhilfen an Drittländer schaffen. Das vorrangige Ziel besteht darin, die Wirksamkeit des Instruments der Makrofinanzhilfe zu erhöhen, indem das Beschlussverfahren gestrafft wird. Wie die weltweite Finanzkrise gezeigt hat, verlangen makroökonomische und finanzielle Notsituationen ein Kriseninstrument, das schnell und effizient einsetzbar ist. Dies setzt voraus, dass Beschlüsse ohne langwierige Verfahren und Verzögerungen gefasst werden können. Die vorgeschlagene Verordnung würde das Beschlussverfahren für einzelne Finanzhilfeoperationen beschleunigen, so dass das Instrument den Empfängerländern besser bei der Bewältigung kurzfristiger Engpässe in der Außenfinanzierung helfen kann, während sie gleichzeitig darin unterstützt werden, Anpassungsmaßnahmen zur Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzsituation zu ergreifen. Die Möglichkeit, Makrofinanzhilfe rascher zu mobilisieren, dürfte auch deren Komplementarität mit den Fazilitäten der IFI erhöhen.
Außerdem würde die vorgeschlagene Verordnung das Beschlussverfahren für die Makrofinanzhilfe an die bei anderen EU-Instrumenten für die finanzielle Unterstützung von Drittländern geltenden Verfahren angleichen. Insbesondere erhielte die Kommission die Befugnis, unter der Aufsicht eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Ausschusses gemäß dem Prüfverfahren, das mit den am 1. März 2011 in Kraft getretenen neuen Komitologieregeln1 eingeführt wurde, Makrofinanzhilfebeschlüsse zu erlassen.
Die vorgeschlagene Rahmenverordnung soll auch die für Makrofinanzhilfen geltenden Grundregeln formalisieren und präzisieren, um das Instrument transparenter und berechenbarer zu machen, ohne es jedoch wesentlich zu verändern. Bislang wurden bei Makrofinanzhilfen die in Schlussfolgerungen des Rates festgelegten Prinzipien zugrunde gelegt. Diese "Genval-Kriterien"2 regeln die geografische Reichweite, die Vorbedingungen und die grundlegenden Modalitäten für die Durchführung der Makrofinanzhilfen. Sie waren eine wertvolle Orientierung für die bisherigen Finanzhilfeoperationen und sollten daher aufrechterhalten und bekräftigt werden. Einige dieser Kriterien werden mit der vorgeschlagenen Verordnung aktualisiert und präzisiert.
Die Notwendigkeit einer Rahmenverordnung, um das Beschlussverfahren für Makrofinanzhilfen effizienter zu gestalten, eine transparentere Rechtsgrundlage für dieses Instrument zu schaffen und bestimmte Genval-Kriterien zu präzisieren, wurde vom Europäischen Parlament bereits 2003 in dessen Entschließung über die Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer3 anerkannt.
Hinzu kommt, dass Finanzhilfebeschlüsse seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags nicht mehr vom Rat allein erlassen werden, sondern nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Mitentscheidung). Dies macht es umso wichtiger, dass das Parlament an der Festlegung der Regeln und Kriterien für Makrofinanzhilfen beteiligt wird, indem diese in einem von beiden Organen verabschiedeten Basisrechtsakt verankert werden. Die vorgeschlagene Rahmenverordnung würde den Genval-Kriterien somit einen förmlichen, rechtsverbindlichen Status verleihen.
1.2. Allgemeiner Kontext
Die weltweite Finanzkrise von 2008-09 hat gezeigt, dass sich die EU mit soliden und schnell einsetzbaren Systemen für die Krisenabwehr und -bewältigung ausstatten muss, die auch angemessene Finanzierungsfazilitäten beinhalten. Dass für jede Finanzhilfeoperation ein eigener Beschluss erlassen werden musste, hat dazu geführt, dass zwischen dem Hilfsersuchen des betreffenden Landes und der ersten Auszahlung tendenziell erhebliche Zeit verstrichen ist. Dies schmälert die Wirksamkeit eines Instruments, das doch eigens für kritische Zahlungsbilanzsituationen geschaffen wurde, die eine rasche Reaktion erfordern. Das langwierige Verfahren hat zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen der Bewilligung der IWF-Programme und der zugehörigen EU-Finanzhilfeoperationen geführt. Im Einklang mit diesen Überlegungen wurde 2009 im Rahmen einer Meta-Evaluierung der bisherigen Makrofinanzhilfeoperationen4 festgestellt, dass die Verzögerungen beim Erlass von Finanzhilfebeschlüssen eine wesentliche Schwäche des Instruments darstellen - eine Schwäche, die mit der vorgeschlagenen Rahmenverordnung behoben werden soll. Außerdem könnten das nach dem Lissabon-Vertrag für Makrofinanzhilfen geltende Mitentscheidungsverfahren und die acht Wochen, die den nationalen Parlamenten für die Wahrnehmung ihres Überwachungsrechts bei neuen Rechtsvorschriften mindestens eingeräumt werden müssen, dazu führen, dass sich das Beschlussverfahren noch weiter in die Länge zieht. Dies ist ein weiterer Grund, die Rahmenverordnung jetzt vorzuschlagen.
1.3. Vergleich mit bestehenden Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Beschlussverfahren
Nach der vorgeschlagenen Rahmenverordnung würde die Kommission einem Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten (nachstehend "Ausschuss") Entwürfe für länderspezifische Finanzhilfebeschlüsse vorlegen. Der Ausschuss würde gemäß dem Prüfverfahren, das mit der am 1. März 2011 in Kraft getretenen Komitologieverordnung5 eingeführt wurde, eine Stellungnahme dazu abgeben. Dieses Beschlussverfahren würde die heutigen langwierigeren Einzelfallbeschlüsse über Makrofinanzhilfen ersetzen.
Im Einklang mit der Komitologieverordnung würde sich der Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen; den Vorsitz hätte die Kommission, jedoch ohne Stimmrecht. Das Verfahren wäre folgendermaßen: Die Kommission würde dem Ausschuss Entwürfe für Beschlüsse der Kommission über eine Makrofinanzhilfe für ein Drittland ("Durchführungsbeschlussentwürfe") vorlegen. Bei einer befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses zu dem vorgeschlagenen Beschluss (die mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten abgegeben würde) würde dieser von der Kommission erlassen. Bei einer ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses (die ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten abgegeben würde) nähme die Kommission den Beschluss nicht an, könnte allerdings einen Berufungsausschuss damit befassen oder einen geänderten Entwurf vorlegen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, könnte die Kommission den Beschlussentwurf dennoch annehmen, sofern nicht eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dagegen stimmt.
Sobald ein Beschluss über eine Finanzhilfe an ein Drittland nach dem oben beschriebenen Verfahren angenommen wurde, würde die Finanzhilfeoperation von der Kommission durchgeführt. Das Memorandum of Understanding zu den Maßnahmen, an die die Hilfe gebunden ist, würde vorbehaltlich der Stellungnahme des Ausschusses von der Kommission angenommen. Hier würde der Ausschuss nach dem Beratungsverfahren tätig, da diese Memoranda keine Auswirkungen auf den Haushalt und keine über den Beschluss zur Gewährung der Hilfe hinausreichenden Auswirkungen auf Drittländer haben. Sobald ein Memorandum of Understanding angenommen wurde, würde die Kommission in Abhängigkeit davon, ob das vom IWF unterstützte Wirtschaftsprogramm und die zwischen der EU und dem Empfängerland vereinbarten Maßnahmen zufriedenstellend umgesetzt werden, über die Freigabe der Hilfe beschließen.< /p>
Gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hätten das Europäische Parlament und der Rat Zugang zu den Dokumenten, die die Tätigkeit des Ausschusses betreffen, und könnten die von der Kommission vorgelegten Entwürfe für Durchführungsrechtsakte anfechten, wenn damit die in dieser Rahmenverordnung vorgesehenen Durchführungsbefugnisse ihres Erachtens überschritten werden.
Leitlinien für Makrofinanzhilfeoperationen
Abgesehen von den Änderungen am Beschlussverfahren würde die Rahmenverordnung auch die für Makrofinanzhilfeoperationen geltenden Genval-Kriterien formalisieren und erforderlichenfalls aktualisieren. Diese Kriterien wurden in den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 8. Oktober 2002 aufgestellt und im März 2006 vom Wirtschafts- und Finanzausschuss bestätigt.
- - Ausnahmecharakter: Die Makrofinanzhilfe hat Ausnahmecharakter und wird im Einzelfall mobilisiert, um das Empfängerland bei der Überwindung kurzfristiger Zahlungsbilanz- oder Haushaltsengpässe zu unterstützen. Sie ist auszusetzen, sobald das Land seinen Außenfinanzierungsbedarf anderweitig decken kann.
- - Geografische Beschränkung: Nach den Genval-Kriterien ist die Makrofinanzhilfe Drittländern vorbehalten, die enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zur EU unterhalten. 2002 erklärte der Rat, dass damit Kandidaten- und potenzielle Kandidatenländer, die drei europäischen GUS-Staaten (Belarus, Republik Moldau und Ukraine) sowie die am Barcelona-Prozess beteiligten Länder (d.h. Länder, die ein Assoziationsabkommen Europa-Mittelmeer unterzeichnet haben oder voraussichtlich unterzeichnen werden) gemeint sind. Im Ausnahmefall können auch andere Drittländer für Makrofinanzhilfen in Betracht kommen.
Nach der in der Rahmenverordnung enthaltenen Definition sind die für Makrofinanzhilfen in Betracht kommenden Länder die Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländer, alle unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder und Gebiete (einschließlich Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan und Georgien) sowie in außergewöhnlichen und begründeten Fällen auch sonstige Drittländer. Diese sonstigen Länder müssen mit der EU politisch, wirtschaftlich und geografisch eng verbunden sein.
- - Politische Vorbedingungen: Entsprechend den Grundwerten der EU muss ein potenzielles Empfängerland über wirksame demokratische Einrichtungen und Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, verfügen und die Menschenrechte sowie das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit achten.
- - Komplementarität und Lastenteilung: Vorbedingung für Makrofinanzhilfeoperationen sind die Existenz und zufriedenstellende Umsetzung eines IWF-Programms im Empfängerland, das die Verwendung von IWF-Mitteln nach sich zieht. Mit Blick auf eine angemessene finanzielle Lastenteilung zwischen der EU und anderen Gebern darf die EU nach den Genval-Kriterien bei Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern nicht mehr als 60 % und bei anderen Ländern nicht mehr als ein Drittel zur Schließung der (nach der voraussichtlichen Unterstützung durch die IFI) verbleibenden Außenfinanzierungslücke beitragen.
Zwar werden die Grundsätze der Komplementarität zu IFI-Hilfen und der Lastenteilung mit anderen Gebern bekräftigt, doch schlägt die Kommission keine ausdrücklichen Obergrenzen für den Beitrag vor, den die Makrofinanzhilfe der EU zur Verringerung der verbleibenden Außenfinanzierungslücke der Empfängerländer leisten darf. Darin spiegelt sich die Erfahrung wider, dass die Finanzierungslücken in manchen Fällen nur schwer genau abzuschätzen sind. Außerdem beteiligen sich bilaterale Geber außerhalb der EU im Allgemeinen nur in geringem Umfang an der Deckung der Außenfinanzierungslücke von Ländern, die an die EU angrenzen.
- - Konditionalität: Finanzhilfeoperationen werden grundsätzlich erst dann lanciert, wenn das Land über ein IWF-Programm verfügt, das mit der Verwendung von IWF-Mitteln verbunden ist. Außerdem vereinbart die Kommission im Namen der EU mit dem Empfängerland separate politische Auflagen. Diese werden in einem Memorandum of Understanding (MoU) niedergelegt.
- - Finanzdisziplin: Wird die Makrofinanzhilfe in Form eines Zuschusses gewährt, stammen die Mittel aus dem EU-Haushalt. Die gewährten Makrofinanzhilfebeträge müssen mit den Obergrenzen zu vereinbaren sein, die im mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die entsprechenden Haushaltsmittel festgelegt sind. Wird die Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens gewährt, legt die Kommission im Namen der EU auf den Kapitalmärkten eine Anleihe auf, die den mit dem Empfängerland vereinbarten Konditionen entspricht, und reicht die Mittel unmittelbar weiter. Zur Absicherung gegen das Risiko eines Zahlungsausfalls des Empfängerlandes ist die EU-Anleihe mit einer Garantie aus dem Garantiefonds ausgestattet, in den 9 % des ausstehenden Darlehensbetrags eingestellt werden.
Um die Finanzdisziplin zu stärken und die Berechenbarkeit des Instruments zu erhöhen, wird in der Rahmenverordnung ein transparenterer Ansatz vorgeschlagen, um zu entscheiden, unter welchen Umständen eine Makrofinanzhilfe als Darlehen, als Zuschuss oder als Kombination aus beidem gewährt werden soll. Entsprechend der Praxis von Weltbank und IWF hängt die Form der Hilfe vor allem von folgenden Kriterien ab: wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungsstand (durchschnittliches Einkommensniveau, Armutsquote) sowie Tragfähigkeit der Schuldenlage, auch mit Blick auf die Rückzahlungsfähigkeit des Landes.< /p>
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Für alle maßgeblichen Instrumente der EU-Außenhilfe (Heranführungsinstrument, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Instrument für Stabilität, Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und humanitäre Hilfe) sind Rahmenverordnungen erlassen worden. Diese erstrecken sich auf den Zeitraum der Finanziellen Vorausschau 2007- 13 und übertragen der Kommission Durchführungsbefugnisse. Das in der vorgeschlagenen Rahmenverordnung vorgesehene Beschlussverfahren für Makrofinanzhilfen ist dem bei anderen Außenfinanzierungsinstrumenten angewandten Verfahren vergleichbar.
Die Makrofinanzhilfe und die anderen Instrumente der Außenhilfe verstärken sich gegenseitig. Die zwischen der Kommission und dem Empfängerland zu vereinbarenden Maßnahmen stehen mit den bereits geschlossenen Partnerschafts-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der EU und dem Empfängerland in Einklang. Außerdem kann die Makrofinanzhilfe die Effektivität der mit anderen EU-Außenfinanzierungsinstrumenten unterstützten Programme, namentlich der mit dem Heranführungsinstrument und dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument finanzierten Projekte, erhöhen, insbesondere indem sie mit ihrer Konditionalität dazu beiträgt, einen angemessenen Gesamtrahmen für makroökonomische Stabilität und Strukturreform zu schaffen. Umgekehrt werden die Maßnahmen in den Finanzhilfeoperationen betreffenden Memoranda of Understanding oft durch technische Hilfe, die die EU über ihre regulären Kooperationsinstrumente leistet, sowie durch sektorale Maßnahmen im Rahmen direkter Haushaltsstützungsmaßnahmen befördert. Schließlich ergänzen sie die öffentliche Finanzverwaltung und andere Ziele der längerfristigen sektoralen Haushaltsstützungsmaßnahmen der EU.
2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung
Mit Unterstützung externer Experten hat die Kommission 2009 eine umfassende Meta-Evaluierung der im Zeitraum 2004 bis 2008 durchgeführten Makrofinanzhilfeoperationen vorgenommen. Im Rahmen dieser Meta-Evaluierung veranstaltete die Kommission im Mai 2009 einen Workshop mit hochrangigen Beamten aus den zuständigen Dienststellen der Kommission, des IWF und der Weltbank. Die vorgeschlagene Rahmenverordnung steht in Einklang mit den Ergebnissen dieser Meta-Evaluierung und des Konsultationsprozesses, die die Notwendigkeit eines schnelleren Beschlussverfahrens und einer transparenteren Rechtsgrundlage bestätigt haben. Sie entspricht auch der Entschließung des Europäischen Parlaments von 2003 über die Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer6, in der das Parlament eine Rahmenverordnung zur Beschleunigung des Beschlussverfahrens und zur Schaffung einer klareren Rechtsgrundlage gefordert hatte. Da die vorgeschlagene Rahmenverordnung in erster Linie dem Ziel dient, das Beschlussverfahren für Finanzhilfeoperationen zu ändern, aber keine wesentliche Änderung des Instruments bezweckt, hat die Kommission auf eine förmliche Folgenabschätzung verzichtet. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung werden in der diesem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ausführlich bewertet.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Im Gegensatz zum EG-Vertrag schließt der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthaltene Artikel über die wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit mit Drittländern (Artikel 212 AEUV) auch die Makrofinanzhilfe ein. Dieser Artikel ist die Rechtsgrundlage für die seit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags erlassenen Makrofinanzhilfebeschlüsse. Geht die Makrofinanzhilfe allerdings an ein Entwicklungsland, wäre der Beschluss auf der Grundlage von Artikel209 AEUV zu erlassen, der die Entwicklungszusammenarbeit der EU regelt. Da die vorgeschlagene Verordnung den Rahmen für künftige Makrofinanzhilfeoperationen in krisenbetroffenen Drittländern absteckt, hat sie dieselbe Rechtsgrundlage wie die nach Lissabon erlassenen länderspezifischen Einzelbeschlüsse, d.h. die Artikel 209 und 212 AEUV.
Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Möglichkeit erhält, unter der Aufsicht eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten länderspezifische Makrofinanzhilfebeschlüsse zu erlassen. Damit wird anerkannt, dass Makrofinanzhilfebeschlüsse zu der Art von verbindlichen Rechtsakten gehören, die nach Maßgabe des Artikels 291 AEUV und insbesondere dessen Absatz 2 über die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse einer einheitlichen und somit zentralen Durchführung bedürfen. Da es sich bei Makrofinanzhilfebeschlüssen um Entwürfe von Durchführungsrechtsakten mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt handelt, würde der erwähnte Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten nach dem durch die Komitologieverordnung7 festgelegten Prüfverfahren tätig.
3.2. Subsidiaritätsprinzip
Die vorgeschlagene Rahmenverordnung betrifft EU-Finanzhilfen an Drittländer, d.h. einen Bereich mit geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Das Instrument der Makrofinanzhilfe steht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang, da das Ziel, in Drittländern kurzfristig wieder makroökonomische Stabilität herzustellen, von der EU effizienter und wirksamer verwirklicht werden kann als von den einzelnen Mitgliedstaaten. Die EU kann ihre finanziellen Mittel insgesamt bündeln und gegenüber den Empfängerländern als einziger Ansprechpartner auftreten, mit dem die Modalitäten der Finanzhilfe und die damit verbundenen Auflagen ausgehandelt werden.
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Gewährleistet wird dies dadurch, dass die für Makrofinanzhilfen geltenden Grundprinzipien, wie die Komplementarität mit IFI-Hilfen und die Lastenteilung mit anderen Gebern, weiterhin Bestand haben, so dass sichergestellt ist, dass die EU nicht über Gebühr zur Deckung der Finanzierungslücke eines Empfängerlands beiträgt. Außerdem wird die Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass die Makrofinanzhilfe nicht über die bewilligten Haushaltsmittel hinausgeht und mit dem mehrjährigen Finanzrahmen in Einklang steht.
3.4. Wahl der Instrumente
Die vorgeschlagene Rahmenverordnung beinhaltet keine grundlegende inhaltliche Änderung des Makrofinanzhilfeinstruments; sie konzentriert sich vielmehr auf die Straffung des Beschlussverfahrens. Für ein Finanzhilfeinstrument wie die Makrofinanzhilfe, das von der Kommission zentral für die ganze EU verwaltet wird, ist eine Verordnung (im Gegensatz zu einer Richtlinie) das geeignete Rechtsinstrument. Eine Rahmenverordnung wird das Beschlussverfahren für Makrofinanzhilfen an die bei anderen Instrumenten der Außenhilfe geltenden Verfahren anpassen, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit eröffnen, andere Ziele im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen zu verwirklichen, wie z.B. die Genval-Kriterien zu formalisieren und zu aktualisieren und dabei auch deren förmliche Billigung durch Rat und Parlament sicherzustellen.
Das vorrangige Ziel, das Beschlussverfahren für Makrofinanzhilfen zu beschleunigen, hätte sich alternativ auch durch die regelmäßige Heranziehung von Artikel 213 AEUV für Finanzhilfebeschlüsse verwirklichen lassen. Dieser Artikel gibt dem Rat die Möglichkeit, "auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse" zu erlassen, wenn es "aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig [ist], dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet". Nach Auffassung der juristischen Dienste von Rat und Kommission wäre es jedoch unangemessen gewesen, für alle oder die meisten Operationen im Rahmen eines spezifischen Instruments wie der Makrofinanzhilfe ein Dringlichkeitsverfahren als reguläre Rechtsgrundlage heranzuziehen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Rahmenverordnung beinhaltet an sich keine Veränderung gegenüber der gegenwärtigen Praxis hinsichtlich der Zahl der Finanzhilfeoperationen oder der jeweils bewilligten Beträge. Wie bei jedem anderen Kriseninstrument hängen Zahl und Umfang der Operationen von der Häufigkeit und Schwere der Wirtschafts- und Finanzkrisen ab. In jedem Fall werden die Makrofinanzhilfen mit der aktuellen finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-13 und den darin vorgesehenen Mittelbewilligungen in Einklang stehen.
- 1. Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13), die den Beschluss 1999/468/EG des Rates ersetzt.
- 2. Die Genval-Kriterien wurden zuletzt in den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 8. Oktober 2002 bekräftigt.
- 3. ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 86.
- 4. "Metaevaluation of Macro-Financial Assistance Operations, 2004-2008. Final Report", GHK Consulting, Oktober 2009, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/evaluation/pdf/ final_report_meta_annex_en.pdf .
- 5. Verordnung (EU) Nr. 182/2011, a.a.O.
- 6. ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 86.
- 7. Verordnung (EU) Nr. 182/2011, a.a.O.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer
Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Europäische Union leistet in maßgeblichem Umfang wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe für Drittländer. Makrofinanzhilfen der Union (nachstehend "Makrofinanzhilfen") haben sich als effizientes Instrument für die wirtschaftliche Stabilisierung und als Triebkraft für Strukturreformen in den Empfängerländern erwiesen. In Einklang mit ihrer Gesamtpolitik gegenüber Kandidaten-, potenziellen Kadidaten- und Nachbarschaftsländern sollte die Union in der Lage sein, diesen Ländern Makrofinanzhilfe zu leisten, um einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen.
- (2) Gegenwärtig basieren Makrofinanzhilfen für Drittländer auf länderspezifischen Adhoc-Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates. Dies schmälert die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe, da unnötige Verzögerungen zwischen den Ersuchen um Makrofinanzhilfe und deren tatsächlicher Durchführung entstehen.
- (3) Ein Rahmen für die Umsetzung der Makrofinanzhilfen für Drittländer, mit denen die Union bedeutende politische, wirtschaftliche und kommerzielle Beziehungen unterhält, sollte die Wirksamkeit der Hilfe erhöhen. Insbesondere sollte es möglich sein, Drittländern Makrofinanzhilfen zur Verfügung zu stellen, um sie zu wirtschaftspolitischen Maßnahmen zu ermutigen, die geeignet sind, eine Zahlungsbilanzkrise zu beheben.
- (4) In seiner Entschließung über die Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer vom 3. Juni 20031 forderte das Europäische Parlament eine Rahmenverordnung für Makrofinanzhilfen, um das Beschlussverfahren zu beschleunigen und diesem Finanzierungsinstrument eine förmliche und transparente Grundlage zu geben.
- (5) Der Erlass einer allgemeinen Verordnung für Makrofinanzhilfen auf der Grundlage der Artikel 209 und 212 lässt die Bestimmungen des Artikels 213 des Vertrags über umgehende finanzielle Hilfe für Drittländer und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte des Rates unberührt.
- (6) 2006 hat die Union ihren Rahmen für die Außenhilfe überarbeitet und gestrafft, um seine Wirksamkeit zu erhöhen. Für alle maßgeblichen Instrumente der Außenfinanzierung wurden Rahmenverordnungen erlassen, die der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen. Das einzige bedeutende Instrument, für das es gegenwärtig keine Rahmenverordnung gibt, ist die Makrofinanzhilfe.
- (7) In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2002 stellte der Rat Kriterien (die so genannten Genval-Kriterien) für die Makrofinanzhilfeoperationen der EU auf. 2 Es ist angebracht, diese Kriterien in einem Rechtsakt, der sowohl vom Parlament als auch vom Rat angenommen wird, förmlich niederzulegen und sie dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu präzisieren.
- (8) Es sollten im Voraus geeignete Verfahren und Instrumente vorgesehen werden, damit die Union Makrofinanzhilfen vor allem dann zügig bereitstellen kann, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln erfordern. Dies würde auch die Klarheit und Transparenz der für die Durchführung von Makrofinanzhilfen geltenden Kriterien erhöhen.
- (9) Die Kommission sollte sicherstellen, dass Makrofinanzhilfen mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und den anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang stehen.
- (10) Makrofinanzhilfen sollten das Bekenntnis der Empfängerländer zu den gemeinsamen Werten der Union, unter anderem zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltiger Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie zu den Grundsätzen eines offenen, regelbasierten und fairen Handels unterstützen.
- (11) Zu den spezifischen Zielen einzelner Makrofinanzhilfeoperationen sollte unter anderem die Stärkung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung in den Empfängerländern gehören. Die Erreichung dieser Ziele sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden.
- (12) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung der makroökonomischen Stabilisierung in Partnerländern außerhalb der EU, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (13) Makrofinanzhilfen sollte die vom Internationalen Währungsfonds und anderen multilateralen Finanzinstitutionen bereitgestellten Mittel ergänzen und es sollte eine faire Lastenteilung mit anderen Gebern bestehen. Makrofinanzhilfen sollte den zusätzlichen Nutzen einer Beteiligung der Union sicherstellen.
- (14) Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die Empfängerländer geeignete Maßnahmen vorsehen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen und Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof zu ermöglichen.
- (15) Um im Hinblick auf die Bewilligung und Verwaltung der Makrofinanzhilfeoperationen in den Empfängerländern einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren3, ausgeübt werden.
- (16) Für den Erlass von Durchführungsbeschlüssen, mit denen Betrag, Form, Dauer und allgemeine Bedingungen einzelner Makrofinanzhilfeoperationen festgelegt werden, sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da derartige Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt haben.
- (17) Für die Annahme des Memorandum of Understanding (MoU), in dem die mit der Makrofinanzhilfe der Union verbundenen wirtschaftspolitischen Maßnahmen festgelegt werden, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da es sich bei dem MoU weder um einen Durchführungsrechtsakt von allgemeiner Tragweite noch um einen Rechtsakt mit Auswirkungen auf den Haushalt oder mit über den Beschluss zur Gewährung der Hilfe hinausreichenden Auswirkungen auf Dittländer handelt -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Zweck und Art der Finanzhilfe
- (1) In dieser Verordnung werden allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer und Gebiete, die gemäß Artikel2 hierfür in Betracht kommen, festgelegt.
- (2) Makrofinanzhilfen sind ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe für als Empfänger in Betracht kommende Drittländer und Gebiete. Ziel ist die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenbilanz in Ländern, die mit Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Mit der Finanzhilfe wird die Durchführung entschlossener Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Lösung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten unterstützt.
- (3) Eine Makrofinanzhilfe kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass nach Bereitstellung von Mitteln durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die gemeinsam mit den multilateralen Finanzinstitutionen festgestellt wurde.
- (4) Eine Makrofinanzhilfe ist befristeter Natur und wird eingestellt, sobald die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz des Empfängerlandes wiederhergestellt ist.
Artikel 2
Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder
Für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe in Betracht kommen folgende Drittländer und Gebiete:
- a) Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer gemäß Nummer 1 des Anhangs I dieser Verordnung;
- b) die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder und Gebiete gemäß Nummer 2 des Anhangs I dieser Verordnung;
- c) sonstige Drittländer in außergewöhnlichen und begründeten Fällen. Die betreffenden Länder müssen mit der Europäischen Union politisch, wirtschaftlich und geografisch eng verbunden sein.
Artikel 3
Form der Finanzhilfe
- (1) Die Makrofinanzhilfe wird in Form eines Darlehens oder eines Zuschusses oder einer Kombination aus beidem gewährt. Bei der Festlegung der geeigneten Form der Finanzhilfe berücksichtigt die Kommission den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Empfängerlandes, gemessen an Pro-Kopf-Einkommen und Armutsquote, sowie - ausgehend von einer Analyse der Tragfähigkeit der Schuldenlage - die Rückzahlungsfähigkeit des Landes.
- (2) Wird die Makrofinanzhilfe als Darlehen gewährt, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an das Empfängerland weiterzugeben.
- (3) Die Anleihe- und Darlehensoperationen werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko mit sich bringen.
- (4) Alle Kosten, die der Union durch die Anleihe- und Darlehensoperationen entstehen, gehen zu Lasten des Empfängerlandes.
- (5) Auf Ersuchen des Empfängerlandes kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 4 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
Artikel 4
Finanzbestimmungen
- (1) Die Höhe der aufgrund dieser Verordnung als Zuschuss gewährten Makrofinanzhilfen entspricht den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Mitteln.
- (2) Für die aufgrund dieser Verordnung als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfen werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen4 entsprechende Beträge in den Fonds eingestellt.
- (3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Die entsprechenden Referenzbeträge für den Zeitraum 2011 bis 2013 sind Anhang II zu entnehmen.
Artikel 5
Höhe der Finanzhilfe
- (1) Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach dem verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf des Empfängerlandes. Dieser wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer umfassenden und ausreichend dokumentierten quantitativen Bewertung festgestellt. Dabei stützt sich die Kommission insbesondere auf die jüngsten Zahlungsbilanzprojektionen des IWF für das betreffende Land unter Berücksichtigung des zu erwartenden Finanzbeitrags multilateraler Geber.< /li>
- (2) Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der Notwendigkeit einer fairen Lastenteilung mit anderen Gebern Rechnung getragen.
- (3) Sollte sich der Finanzierungsbedarf des Empfängerlandes während des Zeitraums der Auszahlung der Makrofinanzhilfe wesentlich verringern, kann die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 beschließen, die im Rahmen der Finanzhilfe bereitgestellten Beträge zu kürzen oder deren Auszahlung auszusetzen oder einzustellen.
Artikel 6
Konditionalität
- (1) Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe ist, dass das Empfängerland über wirksame demokratische Mechanismen verfügt, einschließlich parlamentarischer Mehrparteiensysteme, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte.
- (2) Die Gewährung einer Makrofinanzhilfe ist an die Auflage geknüpft, dass ein IWF-Programm existiert, auf dessen Grundlage IWF-Mittel bereitgestellt werden.
- (3) Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfe sind zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung des IWF-Programms. Eine weitere Voraussetzung ist die Durchführung - innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens - einer Reihe klar definierter, auf Strukturreformen abstellender wirtschaftspolitischer Maßnahmen, die zwischen Kommission und Empfängerland zu vereinbaren und in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind.
- (4) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und im Sinne einer guten Regierungsführung im Empfängerland sieht das Memorandum of Understanding auch Maßnahmen vor, die auf die Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung abzielen.
- (5) Bei der Konzipierung geeigneter politischer Maßnahmen sollten auch Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten und fairen Handels sowie anderen außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt werden.
- (6) Die politischen Maßnahmen müssen mit den bestehenden Partnerschafts-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der Union und dem Empfängerland sowie mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die das Empfängerland mit Unterstützung des IWF durchführt, in Einklang stehen.< /li>
Artikel 7
Verfahren
- (1) Eine Makrofinanzhilfe ist vom betreffenden Land schriftlich bei der Kommission zu beantragen.
- (2) Sind die in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 genannten Bedingungen erfüllt, stellt die Kommission die Makrofinanzhilfe im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 bereit.
- (3) In dem Beschluss über die Gewährung eines Darlehens werden der Darlehensbetrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit und die maximale Anzahl der Tranchen der Makrofinanzhilfe angegeben. In dem Beschluss über die Gewährung eines Zuschusses werden der Zuschussbetrag und die maximale Anzahl der Tranchen angegeben. In beiden Fällen wird der Zeitraum festgelegt, während dessen die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird. In der Regel beträgt der Bereitstellungszeitraum höchstens drei Jahre.
- (4) Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe vereinbart die Kommission im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 mit dem Empfängerland die politischen Maßnahmen nach Artikel 6 Absätze 3, 4, 5 und 6.
- (5) Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe vereinbart die Kommission mit dem Empfängerland die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen. Diese werden in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt.
- (6) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bei den länderspezifischen Finanzhilfen und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
Artikel 8
Durchführung und Finanzverwaltung
- (1) Die Kommission führt die Finanzhilfe gemäß dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/20025 und ihren Durchführungsbestimmungen6 durch.
- (2) Die Makrofinanzhilfe wird im Wege der direkten zentralen Mittelverwaltung durchgeführt.
- (3) Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen, die die Kommission im Einklang mit diesem Artikel fasst. Mittelbindungen für Finanzhilfen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, können in jährliche Teilbeträge aufgeteilt werden.
Artikel 9
Auszahlung der Finanzhilfe
- (1) Makrofinanzhilfen werden an die Zentralbank des Empfängerlandes ausgezahlt.
- (2) Die Finanzhilfen werden in aufeinanderfolgenden Tranchen ausgezahlt, vorausgesetzt, dass die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
- (3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind.
- (4) Sind die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Kommission die Auszahlung der Finanzhilfe vorübergehend aussetzen, kürzen oder einstellen.
Artikel 10
Unterstützende Maßnahmen
- (1) Innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grenzen können Haushaltsmittel der Union eingesetzt werden, um Ausgaben im Zusammenhang mit Ausarbeitung, Begleitung, Überwachung, Prüfung und Bewertung der Finanzhilfeoperationen zu decken, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen und ihre Ziele zu verwirklichen.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden im Rahmen von Beratungsverträgen durchgeführt.
- (3) Beratungsverträge, deren Auftragswert den Betrag von 250 000 EUR pro Vertrag übersteigt, werden von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 14 Absatz 2 geschlossen.
Artikel 11
Schutz der finanziellen Interessen der Union
- (1) Die Empfängerländer überprüfen regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Unionshaushalt bereitgestellten Mittel, treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten, falls erforderlich, gerichtliche Schritte ein, um aufgrund dieser Verordnung bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wiedereinzuziehen.
- (2) Auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossene Vereinbarungen müssen im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/957, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/968 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/19999 Vorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, enthalten.
- (3) In dem gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu schließenden Memorandum of Understanding werden Kommission und Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt, Prüfungen, einschließlich Dokumentenprüfungen und Prüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen durchzuführen. Außerdem werden die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im Sinne der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vorzunehmen.
- (4) Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe überprüft die Kommission mittels operativer Bewertungen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle im Empfängerland sind.
- (5) Hat sich ein Empfängerland im Zusammenhang mit der Verwaltung der gemäß dieser Verordnung gewährten Finanzhilfe des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht, ist die Kommission berechtigt, die vollständige Rückzahlung des Zuschusses und/oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen.
Artikel 12
Bewertung
- (1) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der Ergebnisse und der Effizienz der Makrofinanzhilfe vor, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können.
- (2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat Expost-Evaluierungsberichte, in denen sie bewertet, inwieweit in jüngster Vergangenheit abgeschlossene Makrofinanzhilfeoperationen zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen haben.
Artikel 13
Jahresbericht
- (1) Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Umsetzung der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Makrofinanzhilfen vor.
- (2) Im Jahresbericht werden Wirtschaftslage und -aussichten der Empfängerländer sowie die bei der Durchführung der politischen Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 erzielten Fortschritte bewertet.
Artikel 14
Ausschuss
- (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
für eine Makrofinanzhilfe in Betracht kommende Länder Gebiete Gemäss Artikel 2 Buchstaben a b
1. Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien Island
Kosovo (nach der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates)
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Montenegro
Serbien
Türkei
2. Unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und Gebiete
Algerien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Ägypten
Georgien
Israel
Jordanien
Libanon
Libyen
Moldau
Marokko
Besetzte palästinensische Gebiete
Syrien
Tunesien
Ukraine
Anhang II
Referenzbeträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 3
Haushaltslinie | Referenzbeträge in Tsd. EUR | ||
---|---|---|---|
20111 | 2012 | 2013 | |
Verpflichtungen für makroökonomische Unterstützung (Haushaltslinie 01 03 02) | 104 869 | 104 900 | 137 436 |
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 86.
- 2. Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" - "Aktualisierung der Kriterien für die Finanzhilfen der Gemeinschaft an Drittländer", 8. Oktober 2002.
- 3. ABl. L 55 vom 28.11.2011, S. 13.
- 4. ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10.
- 5. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
- 6. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).
- 7. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
- 8. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- 9. Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).
- 1. Im Haushaltsplan 2011 eingesetzte Mittel.